À. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
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ledigung, so hat die hiervon betroffene Werkstüttenabteilung sofort eine Neuwahl
vorzunehmen.
Art. 7. Zusammensetzung des Ausschusses. Funktionen der
Mitglieder. Der Ausschuß wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden,
zwei. stellvertretende Vorsitzende und einen Schriftführer. Der Vorsitzende leitet
die Verhandlungen und hat den Anschlag zur Einberufung sowie die im Werk
und im Verwaltungsbureau anzuschlagende Tagesordnung zu unterzeichnen. Für
die mit der Geschäftsführung verbundenen schriftlichen Arbeiten fungiert der
Schriftführer; fehlt der erste Vorsitzende, so tritt der erste Stellvertreter, fehlt
auch dieser, der zweite Stellvertreter oder der Schriftführer an seine Stelle, fehlt
auch dieser, dann bestimmt die Versammlung den Ersatz. Die Sitzungen finden
in einem von der Firma zur Verfügung zu stellenden Raume und zwar je nach
Bedürfnis, mindestens aber monatlich einmal statt.
Über die Verhandlungen in den Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die
Schriftstücke der Ausschußversammlungen befinden sich im Sitzungsraume unter
Verschluß des Vorsitzenden oder des Schriftführers,
Art. 8. Einberufung des Ausschusses. Der Arbeiterausschuß wird
vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen:
a) auf Antrag des Chefs oder der Direktion;
b) auf Antrag von fünf Mitgliedern des Ausschusses;
c) auf Antrag sämtlicher Mitglieder wenigstens einer Werkstatt;
d) auf eigenen Beschluß des Ausschusses.
Die Einberufung findet durch Anschlag statt (siehe Art. 7) und hat in der
Regel zwei Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
Art. 9. Tagesordnung. Die Bekanntmachung der Tagesordnung muß
mindestens 48 Stunden vor Stattfinden der Ausschufsitzung erfolgen; dieselbe
muß als letzten Punkt regelmäßig „Beschwerden und Wünsche der "Arbeiter *
enthalten. Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur
zur Beratung gelangen, wenn die Mehrheit der AusschuBmitglieder damit ein-
verstanden ist.
Art.10. Verhandlungen. An den Verhandlungen des Arbeiterausschusses
nehmen nur dessen Mitglieder teil.
Fabrikmitglieder Können als Gäste den Verhandlungen beiwohnen, nehmen
als solche auf den für Gäste im Sitzungsraume vorgesehenen Bänken Platz; zu
dem Punkte der Tagesordnung: , ‚Beschwerden und Wünsche der Arbeiter‘ Kann
jeder Arbeiter sich zum Wort melden, hat sich aber jeder unbefugten Ein-
mischung in die Beratungen zu enthalten.
Die AusschuBmitglieder erhalten das Wort nach Reihenfolge der Meldung;
der Vorsitzende und der Chef des Werkes bzw. deren Vertreter erhalten auch
aufer der Reihenfolge das Wort.
Mitglieder oder als Gäste den Versammlungen beiwohnende Arbeiter, über
die Unterstützungsanträge vorliegen, haben sich während der sie betreffenden
Beratung und Abstimmung zu entfernen.
Mitglieder, welche verhindert sind, einer Versammlung beizuwohnen, haben
sich beim Vorsitzenden zu entschuldigen. Unentschuldigtes "Ausbleiben berechtigt
die Versammlung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zu einer Mark.
Art. 11. Protokoll. Das über jede Sitzung abzufassende Protokoll ist
bei Eröffnung der nächsten Sitzung zu verlesen und anzunehmen. Berichtigungen
sind nicht durch Abänderung der Protokolle, sondern durch Nachträge zu Pe-
wirken; das Protokoll sowie die Nachträge sind nach Annahme vom Vorsitaenden
und Schriftfährer zu unterzeichnen.
Protokolle sowie alle Schriftstücke des Arbeiterausschusses sind sämtlichen
Mitgliedern zugängig.
Art. 12. Generalversammlung. Der Arbeiterausschuß erstattet vor
jedesmaliger Neuwahl der Ausschußmitglieder über seine Versammlungen und
Beschlüsse sowie über die ihm unterstehenden Wohlfahrtseinrichtungen in einer
Generalversammlung aller Fabrikmitglieder Bericht.
Auch ist der Ausschuß bei außergewöhnlichen Anlässen zur Einberufung
einer Generalversammlung berechtigt.