Full text: Betrieb von Fabriken

     
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
    
  
À. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
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ledigung, so hat die hiervon betroffene Werkstüttenabteilung sofort eine Neuwahl 
vorzunehmen. 
Art. 7. Zusammensetzung des Ausschusses. Funktionen der 
Mitglieder. Der Ausschuß wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden, 
zwei. stellvertretende Vorsitzende und einen Schriftführer. Der Vorsitzende leitet 
die Verhandlungen und hat den Anschlag zur Einberufung sowie die im Werk 
und im Verwaltungsbureau anzuschlagende Tagesordnung zu unterzeichnen. Für 
die mit der Geschäftsführung verbundenen schriftlichen Arbeiten fungiert der 
Schriftführer; fehlt der erste Vorsitzende, so tritt der erste Stellvertreter, fehlt 
auch dieser, der zweite Stellvertreter oder der Schriftführer an seine Stelle, fehlt 
auch dieser, dann bestimmt die Versammlung den Ersatz. Die Sitzungen finden 
in einem von der Firma zur Verfügung zu stellenden Raume und zwar je nach 
Bedürfnis, mindestens aber monatlich einmal statt. 
Über die Verhandlungen in den Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die 
Schriftstücke der Ausschußversammlungen befinden sich im Sitzungsraume unter 
Verschluß des Vorsitzenden oder des Schriftführers, 
Art. 8. Einberufung des Ausschusses. Der Arbeiterausschuß wird 
vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen: 
a) auf Antrag des Chefs oder der Direktion; 
b) auf Antrag von fünf Mitgliedern des Ausschusses; 
c) auf Antrag sämtlicher Mitglieder wenigstens einer Werkstatt; 
d) auf eigenen Beschluß des Ausschusses. 
Die Einberufung findet durch Anschlag statt (siehe Art. 7) und hat in der 
Regel zwei Tage vor der Sitzung zu erfolgen. 
Art. 9. Tagesordnung. Die Bekanntmachung der Tagesordnung muß 
mindestens 48 Stunden vor Stattfinden der Ausschufsitzung erfolgen; dieselbe 
muß als letzten Punkt regelmäßig „Beschwerden und Wünsche der "Arbeiter * 
enthalten. Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur 
zur Beratung gelangen, wenn die Mehrheit der AusschuBmitglieder damit ein- 
verstanden ist. 
Art.10. Verhandlungen. An den Verhandlungen des Arbeiterausschusses 
nehmen nur dessen Mitglieder teil. 
Fabrikmitglieder Können als Gäste den Verhandlungen beiwohnen, nehmen 
als solche auf den für Gäste im Sitzungsraume vorgesehenen Bänken Platz; zu 
dem Punkte der Tagesordnung: , ‚Beschwerden und Wünsche der Arbeiter‘ Kann 
jeder Arbeiter sich zum Wort melden, hat sich aber jeder unbefugten Ein- 
mischung in die Beratungen zu enthalten. 
Die AusschuBmitglieder erhalten das Wort nach Reihenfolge der Meldung; 
der Vorsitzende und der Chef des Werkes bzw. deren Vertreter erhalten auch 
aufer der Reihenfolge das Wort. 
Mitglieder oder als Gäste den Versammlungen beiwohnende Arbeiter, über 
die Unterstützungsanträge vorliegen, haben sich während der sie betreffenden 
Beratung und Abstimmung zu entfernen. 
Mitglieder, welche verhindert sind, einer Versammlung beizuwohnen, haben 
sich beim Vorsitzenden zu entschuldigen. Unentschuldigtes "Ausbleiben berechtigt 
die Versammlung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zu einer Mark. 
Art. 11. Protokoll. Das über jede Sitzung abzufassende Protokoll ist 
bei Eröffnung der nächsten Sitzung zu verlesen und anzunehmen. Berichtigungen 
sind nicht durch Abänderung der Protokolle, sondern durch Nachträge zu Pe- 
wirken; das Protokoll sowie die Nachträge sind nach Annahme vom Vorsitaenden 
und Schriftfährer zu unterzeichnen. 
Protokolle sowie alle Schriftstücke des Arbeiterausschusses sind sämtlichen 
Mitgliedern zugängig. 
Art. 12. Generalversammlung. Der Arbeiterausschuß erstattet vor 
jedesmaliger Neuwahl der Ausschußmitglieder über seine Versammlungen und 
Beschlüsse sowie über die ihm unterstehenden Wohlfahrtseinrichtungen in einer 
Generalversammlung aller Fabrikmitglieder Bericht. 
Auch ist der Ausschuß bei außergewöhnlichen Anlässen zur Einberufung 
einer Generalversammlung berechtigt. 
  
	        
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