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Formular Nr. 67.
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Art. 18. Beschlüsse in den Ausschubsitzungen werden mit einfacher Majorität
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Abstimmung findet geheim durch Kugeln statt.
Art. 14. Vertretung des Werkes in den Sitzungen. Die Firma ist
berechtigt, sich bei jeder Sitzung des Ausschusses durch Bevollmächtigte ver-
treten zu lassen. Die Zahl der an den Ausschußsitzungen teilnehmenden Ver-
treter der Firma, welche vom Inhaber bzw. der Direktion des Werkes bestimmt
werden, darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Ausschusses, einschließ-
lich der vorerwähnten Vertreter der Firma, nicht überschreiten. Die Firma hat
fernerhin das Recht, der Ausführung von Beschlüssen des Ausschusses ihre Ge-
nehmigung zu versagen, wenn sie einen Beschluß für schädlich oder satzungs-
widrig hält.
Der Arbeiterausschuß sowohl als auch die Firma sind berechtigt, den
Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses über gewisse Verhandlungen oder
Beschlüsse Verschwiegenheit aufzuerlegen; Bruch derselben kann den Ausschluß
aus dem Ausschuß nach sich ziehen.
Art. 15. Der Ausschuß hat, wie eingangs erwähnt, die Pflicht, über die
Ordnung innerhalb sowie außerhalb des Werkes zu wachen und alle Maßnahmen
zu treffen, welche zur Erreichung dieses Zweckes notwendig sind; jeder Arbeiter
ist deshalb verpflichtet, denselben in der Erfüllung seiner Obliegenheiten bereit-
willigst zu unterstützen und hat sich den ordnungsgemäßen Beschlüssen des
Arbeiterausschusses unweigerlich zu unterwerfen.
Art. 16. Jeder Arbeiter, welcher dem Werke angehört, soll sich eines un-
bescholtenen Rufes erfreuen; neue Mitglieder, welche sich vor Eintritt in das
Werk irgendeines Vergehens schuldig gemacht haben, sollen nur nach vorheriger
Beschlußfassung des Ausschusses aufgenommen werden.
Art. 17. Arbeiter, welche während ihrer Tätigkeit im Werke wegen ge-
meiner Vergehen gerichtlich verurteilt werden, scheiden aus dem Werksverbande
für immer aus.
Art. 18. Jeder Arbeiter ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb oder
außerhalb des Werkes vorgekommene Unzuträglichkeiten, welche dem guten
Ruf der Gemeinschaft nachteilig werden können, dem Ausschuß zur Anzeige zu
bringen und Beschlußfassung darüber zu verlangen.
Art. 19. Streitigkeiten unter den Arbeitern, auch wenn dieselben einen
privaten Charakter haben, sollen möglichst durch den Ausschuß geschlichtet
werden, und schiedsmännische oder gerichtliche Hilfe von den Streitenden nur
dann nachgesucht werden, wenn alle Sühneversuche des Ausschusses sich als
vergeblich erwiesen haben.
Art. 20. Jeder Arbeiter hat einem Mitgliede des Ausschusses in der Aus-
übung seiner Obliegenheiten sowohl innerhalb als außerhalb des Werkes un-
weigerlich Folge zu leisten und sind bei etwa vorkommenden Widersetzlichkeiten
anwesende Mitarbeiter verpflichtet, das Ausschußmitglied zu unterstützen.
Art. 21. Arbeiter, welche sich zu Exzessen und Widersetzlichkeiten gegen
die ihre Pflicht ausübenden Mitglieder des Ausschusses hinreißen lassen, werden
nach dreimaliger Verwarnung und Bestrafung zur Entlassung aus der Arbeit
gemeldet; in derselben Weise wird gegen Arbeiter verfahren, welche gewohnheits-
oder erwerbsmäßig Hasard spielen.
Art. 22. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, das Wohl der Lehrlinge in jeder
Beziehung im Auge zu behalten; diejenigen Arbeiter, welche selbst Lehrlinge
beschäftigen, haben deren Lebenswandel auch außerhalb des Werkes sorgfältig
zu überwachen.
Der Ausschuß ist berechtigt, Ungehörigkeiten streng zu rügen bzw. durch
Verlängerung der Lehrzeit zu bestrafen.
Art. 23. Lehrlingen ist der Besuch von Gasthäusern und Tanzlokalen nur bis
9 Uhr abends gestattet, dieselben müssen um 10 Uhr in ihren Quartieren sein; diesen
Bestimmungen Zuwiderhandelnde werden zur sofortigen Bestrafung herangezogen.
Art. 24. Jeder Lehrling hat sich eines gesitteten und ordentlichen Lebens-
wandels zu befleißigen und ist außerhalb wie innerhalb des Werkes verpflichtet,
seinen Vorgesetzten, überhaupt allen älteren Personen mit Höflichkeit, Bescheiden-
heit und Folgsamkeit zu begegnen.