Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
  
  
  
248 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Art. 25. Unterstützungen. a) Über den Stand der aus den Beiträgen 
des Werkes und der Fabrikmitglieder gebildeten Unterstützungskasse wird durch 
den Vorsitzenden halbjährlich einmal Bericht erstattet. 
b) Die Unterstützungspflicht an ein Fabrikmitglied wird anerkannt, wenn 
dasselbe länger als eine Woche erkrankt und länger als ein halbes Jahr in der 
Fabrik beschäftigt ist. 
c) Die Unterstützungskasse zahlt bei Eintritt eines solchen Falles eine 
wöchentliche Unterstützung und zwar an Fabrikmitglieder, welche länger 
als ein halbes Jahr seit Bestehen der Kasse in der Fabrik sind, vom Tage der 
Erkrankung bis Ablauf der sechsten Woche; an Fabrikmitglieder, welche 
linger als ein Jahr in der Fabrik beschäftigt sind, vom Tage der Erkrankung 
bis Ablauf der 13. Woche in einem Kalenderjahre. 
d) Die Unterstützungen werden gewährt auf Grund des vom behandelnden 
Arzte unterschriebenen Krankenscheines derjenigen Orts- oder Hilfskasse, welcher 
dasselbe angehört. 
Art. 26. Unterstützungsgelder. Das Unterstützungsgeld beträgt 
pro Woche bei Stufe 
I bei einem Lohnsatz bis 20,99 Mark = 4,— Mark 
II 29 2 2 von 21,— n Uh » 
Im Falle des Ablebens zahlt die Kasse für Fabrikmitglieder gemàB 
den vorstehend angegebenen Stufen den Hinterbliebenen eine Unterstützung von 
30 bis 60 Mark. 
Die Zahlung erfolgt an der Hauptkasse im kaufmünnischen Bureau gegen 
Unterschrift des Vorsitzenden und eines jährlich gewühlten Kontrolleurs. 
Art. 97. Wóchentlicher Zuschuf zur Unterstützungskasse. Jedes 
Fabrikmitglied ist verpflichtet, zu der Unterstiitzungskasse einen wochent- 
lichen Zuschu$f zu leisten, und zwar: 
Stufe I wöchentlich 5 Pfennig 
7? 9 10 31 
Verheiratete Mitglieder der I. Stufe können der II. Stufe beitreten. 
Fabrikmitglieder, welche binnen sechs Monaten wieder aus der Fabrik 
ausscheiden, erhalten ihren an die Unterstützungskasse gezahlten Zuschuß un- 
verkürzt wieder zurück. 
Eine Rückzahlung der gezahlten Beträge an andere Fabrikmitglieder findet 
dagegen nicht statt. 
Art. 28. Kassenbestand. Außergewöhnliche Geldbewilligungen. 
Der Unterstützungskasse muß am Schlusse des ersten Jahres ein Bestand von 
eese Mark verbleiben. Dieser Bestand muß sich in jedem weiteren Jahre um 
d Mark erhóhen. Vermindert sich der Bestand der Unterstützungskasse 
auf diesen Betrag, so hat die Arbeitervertretung die in Art. 15 und 16 fest- 
gesetzten Unterstützungen durch Abänderung der Geschäftsordnung herabzusetzen. 
Eine beschlossene Herabsetzung tritt erst vier Wochen nach Veröffentlichung 
in Kraft. 
Geldbewilligungen außerhalb der in Art. 25 festgesetzten Ausdehnung 
sowie zu anderen als den angegebenen Zwecken sind zulässig, jedoch nur wenn 
eine Majoritit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Arbeiteraus- 
schusses dafür stimmt. 
Ein Antrag auf Auflósung der Unterstützungskasse kann nur von min- 
destens der Hälfte des Ausschusses gestellt werden und muß zur Auflösung 
derselben eine Majorität von fünf Sechstel der Anwesenden vorhanden sein. 
Der angesammelte Betrag wird dann nach Art.25c unter die Mitglieder verteilt. 
Art. 29. Die Firma sowie der ArbeiterausschuB behalten sich ausdrücklich 
vor, diese Satzungen sowie die Geschüftsordnung und Fabrikordnung nach Be- 
dürfnis zu ändern und zu vervollständigen, doch können Abänderungen und 
Ergänzungen nur in zweimaliger Abstimmung in zwei aufeinanderfolgenden 
Sitzungen beschlossen werden. 
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