954 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
‘ F lar Nr. 72.
Dienstordnung erar NT
für die Angestellten der Firma
81. Angestellte der Gesellschaft.
Die Gesellschaft unterscheidet bei ihren Angestellten
1. Unterbeamte,
2. Hilfsbeamte (Diätare),
3. Beamte.
1. Unterbeamte sind diejenigen Angestellten mit Monatsgehalt oder Wochen-
lohn (wie Kassenboten, Portier, Geschäftsdiener, Wächter usw.), die wegen
ihrer Vorbildung und Beschäftigungsart den übrigen Gliedern des Beamtenkörpers
nicht gleichzustellen sind.
2. Hilfsbeamte sind diejenigen Angestellten, welche Tagegelder beziehen.
Ihre Einstellung erfolgt zunüchst vorübergehend und probeweise; aus ihrer Zahl
werden bei zufriedenstellender längerer Dienstleistung die Beamten ernannt.
Tagegelder werden für jeden Kalendertag (auch für Sonn- und Feiertage) gewührt
und sind am Schlusse eines jeden Monats zahlbar.
Die Beamten beziehen ein festes Monatseinkommen. Sie erhalten bei
T i ia Leistung wührend des ganzen Kalenderjahres in der Regel
eine Weihnachtszuwendung, deren Hóhe zu bestimmen ganz dem Ermessen der
Gesellschaft anheimgestellt ist.
Als Regel gilt, daB jeder Neueintretende zunüchst als Hilfsbeamter be-
schüftigt wird.
83. Gegenseitige Unterstützung.
Alle Angestellten sind, sobald und so oft es das Interesse der Gesellschaft
verlangt, auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, sich gegenseitig in
Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu unterstützen und zu vertreten.
Ebenso ist jeder Angestellte "verpflichtet, den ihm von seinen Vorgesetzten
oder deren Stellvertretern. erteilten dienstlichen Anweisungen ungesäumt Folge
zu leisten, und, sofern eine Anordnung von einem höheren als dem nächsten
Dienstoberen getroffen wurde, dem letzteren sofort nach Befolgung Meldung
davon zu machen, Glaubt ein Angestellter, daB ein ihm besonders erteilter
Auftrag mit seinen sonstigen Dienstanweisungen im Widerspruch steht, so soll
er seine Bedenken in angemessener Form vortragen, die Erledigung des Auf-
trages aber nicht verzögern.
83. Wohnungsangabe, persönliche Verhältnisse.
Jeder Angestellte ist verpflichtet, seine Wohnung sowie jeden Wechsel der-
selben seiner Geschäftsabteilung anzuzeigen. Die letzte Wohnungsangabe wird
für alle etwa erforderlichen Benachrichtigungen als maßgebend angesehen, so daß
alle Nachteile, welche aus einer Unterlassung der Angabe des Wohnungswechsels
dem Ang estellten etwa erwach sen, von diesem selbst ver rschuldet und zu tr: agen sind.
Desgleichen ist ein etwaiger Wechsel in den persönlichen Verhältnissen
(Eingehung einer Ehe und sonstige Änderung in den Familienverhältnissen)
rechtzeitig anzuzeigen,
$ 4.
Bedingen Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Umstände ein Fern-
bleiben von der Arbeit oder eine Verhinderung in der Erfüllung der. dienstlichen
Pflichten, so ist sofort über die Ursache und die voraussichtliche Dauer des
Fernbleibens an den nächsten Vorgesetzten schriftlich Mitteilung zu machen.
Bei Krankheiten von längerer Dauer als drei Tage ist am vierten Tage
ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
85. Urlaub.
Kein Beamter hat einen Anspruch auf Urlaub, vielmehr ist die Gewährung
eines solchen lediglich als freiwillige Leistung der "Gesellschaft anzusehen.