256 A, Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Geschäftsabteilung streng verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen werden als
Vertrauensmißbrauch angesehen und behandelt.
Außerhalb des Geschäftes, besonders an öffentlichen Orten sind unnötige
Gespräche über geschäftliche und dienstliche Angelegenheiten zu vermeiden.
Anderseits ist von jedem Vorgange, welcher eine Schädigung der Ge-
sellschaft zur Folge haben könnte “oder sonst ihr Geschäftsinteresse berührt,
sofort Anzeige an “den nächsten Vorgesetzten zu erstatten.
Für Veröffentlichungen wissenschaftlichen und technischen Inhaltes ist die
Genehmigung der zuständigen Geschäftsabteilung einzuholen. Im übrigen sind
für derartige Veröffentlichungen die Vorschriften unter Pos. 8 der anliegenden
Bestimmungen über Erfindungen und Patente maßgebend.
89. Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen.
Den Angestellten der Gesellschaft ist es nicht gestattet, irgendwelche Ge-
schenke von den ihnen dienstlich nachgeordneten Angestellten anzunehmen.
Die Veranstaltung zu Sammlungen zu dergleichen Zwecken ist nur nach
vorheriger schriftlich eingeholter Erlaubnis des Vorstandes der Geschäftsabteilung
gestattet.
Streng verboten ist es ferner, von solchen Leuten, welche mit der Gesellschaft
in irgendeiner Geschäftsverbindung stehen, Vergütungen, Geschenke oder irgend-
welche Aufmerksamkeiten von Wert anzunehmen. Verstöße hiergegen berechtigen
zur Entlassung ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist.
Geschäftliche Verbindungen zu Privatzwecken mit Geschäftsfreunden und
Lieferanten der Gesellschaft sind zu vermeiden.
810. Nebenbeschäftigungen.
Auf Gelderwerb gerichtete oder für die Öffentlichkeit bestimmte Neben-
beschäftigungen, soweit sie nicht auf gesetzlichem Zwange beruhen, sind un-
zulässig.
Ausnahmsweise können. Abweichungen gestattet werden, wenn nicht zu
befürchten ist, daß dadurch der Gesellschaft die Kräfte des Angestellten, wenn
auch nur teilweise, entzogen werden. In solchem Falle ist aber “stots schriftlich
die Erlaubnis der zuständigen Geschäftsabteilung vorher einzuholen.
Falls eine derartige " Genehmigung erbeilb wird, ist sie jederzeit wider-
ruflich, selbst dann, wenn der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Ein
Anspruch auf Entschädigung wegen Widerruf oder Verlust der Nebeneinnahme
oder der aufgewendeten E eit kann nieht erhoben werden.
811. Verwendung von Eigentum und Arbeitskräften der Gesellschaft,
Eigentum der Gesellschaft darf zu eigenen Zwecken der Angestellten nur
nach Genehmigung der Geschäftsabteilung ‘für jeden einzelnen Fall und dann
nur nach Vorschrift und gegen ordnungsmäBige Rechnung entnommen werden.
Es ist verboten, Arbeiter und Angestellte, welche i im Dienste der Gesellschaft
tätig sind, in ihrer dienstfreien Zeit für eigene Zwecke zu beschäftigen, ins-
besondere "denen, welchen die Annahme nd. Entlassung oder die Aufsicht und
Leitung des Dienstes dieser Arbeiter und Angestellten zusteht.
812. Erfindungen.
Hinsichtlich der Erfindungen, welche von Angestellten gemacht werden,
sind die anliegenden Vorschriften betr. Erfindungen und Patente maßgebend,
813. Besondere Zuwendungen.
Ob und welche besonderen Zuwendungen den Beamten zuzuteilen sind,
bleibt ganz der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten Ein Rechtsanspruch
auf besondere Zuwendungen, soweit diese nicht auf schriftlichen Vertrügen be-
ruhen, steht niemandem zu, auch dann nicht, wenn solche Zuwendungen als
orts- oder landesüblich betrachtet werden. Besonders hat niemand, welcher
sich am Schlusse des Kalenderjahres nicht mehr in ungekiindigter Stellung be-
findet oder wer nur einen Teil des Kalenderjahres in den Diensten der Gesellschaft
stand, eine Berücksichtigung oder Zuwendung zu erwarten.
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