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A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Reisetagegelder für einen
bei einem jährlichen Einkommen Hoc und eine Nacht
bis 1999 4 . . . . . M 4.— bis # 8.—
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3600 und darüber. . . . . , T.— , , 12.—.
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Bei Reisen, welche eine Abwesenheit vom ständigen Wohnorte nur tagsüber
zur Folge haben, wird die Hilfte der Reisetagegelder unter 1. berechnet.
Die gleichen Reisetagegelder gelten für die Angestellten, welche ihren
Wohnsitz im Auslande haben, für Reisen innerhalb ihres Geschäftsbereiches
und für Reisen von ihrem Wohnsitz oder Geschäftsbereich nach dem Sitze
der deutschen Geschäftsabteilung und umgekehrt.
2. Für Reisen von kurzer Dauer außerhalb Deutschlands kann den in Deutschland
wohnhaften Angestellten von Fall zu Fall eine Erhóhung der Reisetagegelder
bis auf das Doppelte der vorstehenden Sütze bewilligt werden, jedoch nur,
wenn der Nachweis geliefert wird, daB mit den normalen Sützen das Aus-
kommen nicht gefunden wird. Hierüber ist in jedem einzelnen Falle von der
Geschäftsleitung vor Antritt der Reise zu verfügen.
Bei auswärtiger Beschäftigung an ein und demselben Orte oder in dessen
Umgebung werden, wenn die dort genommene Wohnung zwei Wochen und
länger vom Tage der Abreise nicht gewechselt zu werden braucht, die gemäß
1. und 2. festgesetzten Reisetagegelder für die über zwei Wochen hinausgehende
Zeit nach Verfügung des unmittelbaren Vorgesetzten um 25 bis 50°, ermäßigt.
Die Ermäßigung von 50°, tritt für eine Abwesenheit von mehr als vier
Wochen ein.
Bei Reisen von Deutschland nach dem Auslande und umgekehrt wird der
in Deutschland ausgeführte Teil der Reise nach den Sätzen unter 1. berechnet
und nur der im Ausland ausgeführte Teil nach den Sätzen unter 2.
B. Versetzungen.
I. Allgemeines. Für voraussichtlich längere Anwesenheit an einem Orte
wird die Versetzung verfügt, ebenso wenn ein längerer Aufenthalt an solchem
Orte notwendig und eine wenn auch nur vorübergehende Verlegung des
ständigen Wohnsitzes deshalb angezeigt erscheint.
Bei Versetzungen im Geschäftsinteresse werden Umzugskosten und unter
Umständen auch Orts- (Teuerungs-) oder Tätigkeitszulagen gewährt.
II. Umzugskosten. Beim Umzug werden für die Fahrt nach dem neuen
Wohnsitz die Fahrkosten sowie Reisetagegelder wie für die Reisen unter A.
berechnet. Außerdem können die durch den Wechsel des Wohnsitzes tatsächlich
entstehenden normalen baren Auslagen für Reise- und Zehrkosten der An-
gehörigen, für Beförderung von Gepäck und Hausrat, für doppelt zu zahlende
Wohnungsmiete und für sonstige mit dem Umzuge notwendig verknüpfte Aus-
lagen erstattet werden, jedoch nur nach voraufgegangener Verfügung der
Geschäftsleitung.
C. Besondere Zulagen.
L Allgemeines. Bei Versetzungen oder bei Übertragung einer besonderen
Tätigkeit, welche mit vermehrter Mühewaltung, häufiger Anwesenheit im Freien,
auf der Baustelle, in einer Werkstätte oder in einem Betriebe, oder mit häufigen
kürzeren Reisen verbunden ist, kann eine besondere ständige oder vorübergehende
Orts- oder Stellen- oder Tätigkeits- (Bau-, Betriebs-, Feld-) Zulage gewährt
werden. Solche Zulagen dienen dann als Entschädigung für vermehrte Tätigkeit,
erhöhte Zehrkosten und. größeren Verschleiß an Kleidung, zur Bestreitung von
Fahrgeldern für öffentliche Fuhrwerke (Omnibus, Stellwagen, Straßen-, Lokal-,
Klein- und Vorortsbahnen) bei Zurücklegung der mit der besonderen Tätigkeit
verbundenen Wege im Dienstbezirk, Falls die Zulage eine ständige ist, dient
die Tätigkeitszulage auch als Ersatz für Zehrkosten bei Reisen von kürzerer
Dauer, welche im Interesse der zugewiesenen Tätigkeit nach Nachbarorten sowie
nach dem Sitze der zuständigen Behörden, der Lieferanten und Unternehmer usw.
notwendig werden.