Full text: Betrieb von Fabriken

   
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
SE 
A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Reisetagegelder für einen 
bei einem jährlichen Einkommen Hoc und eine Nacht 
bis 1999 4 . . . . . M 4.— bis # 8.— 
you 2000, 2398; rs, cx 
» 2400 3599... e ur. ou dO 
3600 und darüber. . . . . , T.— , , 12.—. 
37 
Bei Reisen, welche eine Abwesenheit vom ständigen Wohnorte nur tagsüber 
zur Folge haben, wird die Hilfte der Reisetagegelder unter 1. berechnet. 
Die gleichen Reisetagegelder gelten für die Angestellten, welche ihren 
Wohnsitz im Auslande haben, für Reisen innerhalb ihres Geschäftsbereiches 
und für Reisen von ihrem Wohnsitz oder Geschäftsbereich nach dem Sitze 
der deutschen Geschäftsabteilung und umgekehrt. 
2. Für Reisen von kurzer Dauer außerhalb Deutschlands kann den in Deutschland 
wohnhaften Angestellten von Fall zu Fall eine Erhóhung der Reisetagegelder 
bis auf das Doppelte der vorstehenden Sütze bewilligt werden, jedoch nur, 
wenn der Nachweis geliefert wird, daB mit den normalen Sützen das Aus- 
kommen nicht gefunden wird. Hierüber ist in jedem einzelnen Falle von der 
Geschäftsleitung vor Antritt der Reise zu verfügen. 
Bei auswärtiger Beschäftigung an ein und demselben Orte oder in dessen 
Umgebung werden, wenn die dort genommene Wohnung zwei Wochen und 
länger vom Tage der Abreise nicht gewechselt zu werden braucht, die gemäß 
1. und 2. festgesetzten Reisetagegelder für die über zwei Wochen hinausgehende 
Zeit nach Verfügung des unmittelbaren Vorgesetzten um 25 bis 50°, ermäßigt. 
Die Ermäßigung von 50°, tritt für eine Abwesenheit von mehr als vier 
Wochen ein. 
Bei Reisen von Deutschland nach dem Auslande und umgekehrt wird der 
in Deutschland ausgeführte Teil der Reise nach den Sätzen unter 1. berechnet 
und nur der im Ausland ausgeführte Teil nach den Sätzen unter 2. 
B. Versetzungen. 
I. Allgemeines. Für voraussichtlich längere Anwesenheit an einem Orte 
wird die Versetzung verfügt, ebenso wenn ein längerer Aufenthalt an solchem 
Orte notwendig und eine wenn auch nur vorübergehende Verlegung des 
ständigen Wohnsitzes deshalb angezeigt erscheint. 
Bei Versetzungen im Geschäftsinteresse werden Umzugskosten und unter 
Umständen auch Orts- (Teuerungs-) oder Tätigkeitszulagen gewährt. 
II. Umzugskosten. Beim Umzug werden für die Fahrt nach dem neuen 
Wohnsitz die Fahrkosten sowie Reisetagegelder wie für die Reisen unter A. 
berechnet. Außerdem können die durch den Wechsel des Wohnsitzes tatsächlich 
entstehenden normalen baren Auslagen für Reise- und Zehrkosten der An- 
gehörigen, für Beförderung von Gepäck und Hausrat, für doppelt zu zahlende 
Wohnungsmiete und für sonstige mit dem Umzuge notwendig verknüpfte Aus- 
lagen erstattet werden, jedoch nur nach voraufgegangener Verfügung der 
Geschäftsleitung. 
C. Besondere Zulagen. 
L Allgemeines. Bei Versetzungen oder bei Übertragung einer besonderen 
Tätigkeit, welche mit vermehrter Mühewaltung, häufiger Anwesenheit im Freien, 
auf der Baustelle, in einer Werkstätte oder in einem Betriebe, oder mit häufigen 
kürzeren Reisen verbunden ist, kann eine besondere ständige oder vorübergehende 
Orts- oder Stellen- oder Tätigkeits- (Bau-, Betriebs-, Feld-) Zulage gewährt 
werden. Solche Zulagen dienen dann als Entschädigung für vermehrte Tätigkeit, 
erhöhte Zehrkosten und. größeren Verschleiß an Kleidung, zur Bestreitung von 
Fahrgeldern für öffentliche Fuhrwerke (Omnibus, Stellwagen, Straßen-, Lokal-, 
Klein- und Vorortsbahnen) bei Zurücklegung der mit der besonderen Tätigkeit 
verbundenen Wege im Dienstbezirk, Falls die Zulage eine ständige ist, dient 
die Tätigkeitszulage auch als Ersatz für Zehrkosten bei Reisen von kürzerer 
Dauer, welche im Interesse der zugewiesenen Tätigkeit nach Nachbarorten sowie 
nach dem Sitze der zuständigen Behörden, der Lieferanten und Unternehmer usw. 
notwendig werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.