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Formular Nr. 73. 261
IL. Orts-(Stellen-)Zulagen. Bei Versetzungen nach Orten mit besonders
teurer Lebenshaltung oder in Stellungen, welche gewisse gesellschaftliche Ver-
pflichtungen auferlegen, kónnen besondere Orts- (Stellen- -) Zulagen gewährt werden.
Die Höhe dieser "Zulagen wird je nach den besonderen Verhältnissen des
Wohnortes und der Stellung von Fall zu Fall in der Versetzungsverfügung
bestimmt; solche Zulagen werden für den Kalendertag festgesetzt und sind am
Schlusse eines jeden Monats zahlbar, wobei ganze Monate einheitlich zu 30 Tagen
gerechnet werden.
Die Orts- oder Stellenzulagen erlöschen mit dem Tage der Veränderung
des Wohnortes oder der Stelle. E
IIL Stándige Tütigkeitszulagen. Bei Übertragung einer besonderen
Tätigkeit, welche "mit Mehrauslagen oder vermehrter Arbeit verbunden ist, UN
sobald die Tätigkeit sich voraussichtlich auf mehr als vier Wochen erstreckt,
der Regel von der Geschäftsleitung eine ständige Tätigkeitszulage gewährt. Die
Hohe derselben wird je nach den besonderen Verhältnissen der zugewiesenen
Tätigkeit von Fall zu Fall in der Verfügung, womit die besondere Tätigkeit
übertragen wird, bestimmt. Die Zulage wird für den Kalendertag festgesetzt
und ist zahlbar am Schlusse eines jeden Monats, wobei ganze Monate einheitlich
zu 80 Tagen gerechnet werden.
Angestellte, welche im Genuf stándiger Tütigkeits- (Bau-, Betriebs-, Feld-)
Zulagen “sind, gehen bei Dienstreisen von kürzerer Dauer dieser Zulagen nicht
verlustig. Bei solchen werden ihnen die baren Fahrkosten auf der Eisenbahn,
auf Dampfschiffen und Landwegen ersetzt; dagegen dürfen sie Tagegelder in
dem Falle nicht berechnen, wenn sich die Dienstreise nur auf einen Tag ohne
Übernachtung erstreckt. Machen derartige Reisen indessen Übernachtungen "aufer-
halb des Wohnortes nótig, so darf sowohl für jeden Tag als auch für jede Nacht
der Abwesenheit vom Wohnorte die Hälfte der Reisetagegelder berechnet werden.
IV. Nichtständige Tätigkeitszulagen. Angestellte, welche nicht im
Genusse einer ständigen. Stellen - "oder Tátigkeitszulage sind, und welche nicht
schon Reisetagegelder beziehen, kónnen eine besondere Zulage erhalten, wenn
es sich handelt: um vorübergehende längere Tätigkeit außerhalb der Geschäfts-
räume, in welchen gewöhnlich die Beschäftigung” stattfindet; um mehrstündige
nächtliche Tätigkeit ‘auf der Baustelle, im Betriebe und dergleichen: um außer-
gewöhnliche, im besonderen Auftrag ihrer Vorgesetzten erfolgte Dienstleistungen
und dadurch verursachte vermehrte Mühewaltung und besondere Auslagen.
Solche besonderen Zulagen können je nach der Dauer und Art der Tätigkeit
für einen Tag auf 25 bis 50 9/, und für eine Nacht auf 50 bis 100 ?/, der Tage-
gelder, welche für Reisen festgesetzt sind, bemessen werden. Die Verfügung
über die Gewührung solcher Zulagen steht in jedem Einzelfalle der Geschäfts-
leitung zu.
D. Zahlungen von Zulagen bei Urlaubs- und Krankheitsfällen.
Bei Urlaubsfällen über drei Tage hinaus kommt jede Tätigkeitszulage in
Wegfall, in Krankheitsfällen bleibt es dem Ermessen der Geschäftsleitung vor-
behalten, die ständige Tätigkeitszulage ausnahmsweise auf eine bestimmte Zeit
weiter zu gewähren. Orts- und Stellenzulagen werden bei Krankheitsfällen bis
zur Dauer des normal zulässigen Jahresurlaubes fortgezahlt.
E. Form, Prüfung und Zahlung der Abrechnung.
Die Abrechnungen über Reise- und Umzugskosten sowie über nichtständige
Tätigkeitszulagen sind auf besonderen dafür bestimmten vorgedruckten Förmu-
laren aufzustellen.
Dabei sind die Zwecke der Reise, des Umzugs oder der besonderen Tätigkeit
näher anzugeben und die Auslagen für Fahrkarten, Fuhrkosten, Gepäckbeförderung
und dergleichen, soweit sie überhaupt berechnet werden dürfen, einzeln und
besonders unter Angabe der einzelnen Tage und Beträge aufzuführen, so daß
sich bei Reisen der Verlauf derselben und die einzelnen Fahrten aus der Ab-
rechnung genau erkennen lassen.
_ Das Unternehmen oder Geschäft, zu dessen Lasten die Reise oder der
Umzug zu buchen ist, hat der Vorgesetzte bzw. die Buchhaltung in der Ab-