Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen
für den Fabrikbetrieb.
Von Stadtrat von Frankenberg in Braunschweig.
1. Allgemeines; Stellung der Fabrikanten nach der
Eeichsgewerbeordnung und dem Handelsgesetzbuch.
Jeder Fabrikant ist Gewerbetreibender. Es finden also die
allgemeinen Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung!) über An- und
Abmeldung, freien Betrieb und freie Ausübung des Gewerbes durch
männliche, weibliche und juristische Personen ohne weiteres auch auf
die Inhaber von Fabriken Anwendung.
Die Eigenart der Fabriken bringt es indes mit sich, daß gewisse
Gruppen derselben zu denjenigen Anlagen gehören, welche durch ihre
örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die
Besitzer oder Bewohner der Nachbargrundstücke oder für das Publikum
überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbei-
führen können, und für welche deshalb die Genehmigung der Polizei-
behörde (Kreis- oder Stadtausschuß, Magistrat usw.) erforderlich ist.
Dahin zählen die in 8 16 R. G. O. und den dazu mit nachträglicher
Genehmigung des Reichstages erlassenen Ergünzungen des Bundesrates
aufgeführten Betriebe; wer den Antrag auf Genehmigung einer der
vorerwühnten Anlagen stellen will, muß die zur Erläuterung nötigen
Zeichnungen und Beschreibungen für die Polizeibehörde mit beifügen.
Wenn gegen deren Vollständigkeit keine Bedenken geltend zu machen
sind, so wird das Vorhaben im Amtsblatt mit der Aufforderung bekannt
gegeben, binnen 14 Tagen etwaige Einwendungen gegen den Plan
geltend zu machen. Die Nichtbeobachtung dieser Frist schließt alle
Einwendungen aus, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Auch unabhängig von den Einwendungen muß die Behörde prüfen,
ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für
das Publikum herbeiführen könne. Dabei sind zugleich die bestehenden
bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten, und
nur wenn die nötige Gewähr in dieser Hinsicht geboten ist, wird die
Erlaubnis erteilt, die auch an bestimmte Bedingungen, insbesondere
1) Fortan hier als R. G. O. angeführt.