Full text: Betrieb von Fabriken

Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen 
für den Fabrikbetrieb. 
Von Stadtrat von Frankenberg in Braunschweig. 
1. Allgemeines; Stellung der Fabrikanten nach der 
Eeichsgewerbeordnung und dem Handelsgesetzbuch. 
Jeder Fabrikant ist Gewerbetreibender. Es finden also die 
allgemeinen Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung!) über An- und 
Abmeldung, freien Betrieb und freie Ausübung des Gewerbes durch 
männliche, weibliche und juristische Personen ohne weiteres auch auf 
die Inhaber von Fabriken Anwendung. 
Die Eigenart der Fabriken bringt es indes mit sich, daß gewisse 
Gruppen derselben zu denjenigen Anlagen gehören, welche durch ihre 
örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die 
Besitzer oder Bewohner der Nachbargrundstücke oder für das Publikum 
überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbei- 
führen können, und für welche deshalb die Genehmigung der Polizei- 
behörde (Kreis- oder Stadtausschuß, Magistrat usw.) erforderlich ist. 
Dahin zählen die in 8 16 R. G. O. und den dazu mit nachträglicher 
Genehmigung des Reichstages erlassenen Ergünzungen des Bundesrates 
aufgeführten Betriebe; wer den Antrag auf Genehmigung einer der 
vorerwühnten Anlagen stellen will, muß die zur Erläuterung nötigen 
Zeichnungen und Beschreibungen für die Polizeibehörde mit beifügen. 
Wenn gegen deren Vollständigkeit keine Bedenken geltend zu machen 
sind, so wird das Vorhaben im Amtsblatt mit der Aufforderung bekannt 
gegeben, binnen 14 Tagen etwaige Einwendungen gegen den Plan 
geltend zu machen. Die Nichtbeobachtung dieser Frist schließt alle 
Einwendungen aus, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. 
Auch unabhängig von den Einwendungen muß die Behörde prüfen, 
ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für 
das Publikum herbeiführen könne. Dabei sind zugleich die bestehenden 
bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten, und 
nur wenn die nötige Gewähr in dieser Hinsicht geboten ist, wird die 
Erlaubnis erteilt, die auch an bestimmte Bedingungen, insbesondere 
  
1) Fortan hier als R. G. O. angeführt. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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