Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
264 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
an die Befolgung der zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für 
Gesundheit und Leben erforderlichen Anordnungen (S. 298) geknüpft 
werden kann. Die Bedingungen müssen aber eine sichere Unterlage 
für die Regelung der Sache geben und dürfen nicht den Unternehmer 
im ungewissen lassen, was von ihm verlangt wird.) Über die auf 
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen (z. B. 
auf Vertrag, Verjährung, Privileg, Richterspruch, letztwillige Ver- 
fügung gestützt) entscheidet die Behörde nicht, sondern sie verweist 
dieselben an das zuständige Amts- oder Landgericht zur Beurteilung, 
ohne daß die Genehmigung der Anlage von der Fällung des richter- 
lichen Spruches abhängig gemacht werden darf. Was die übrigen 
Einwände dritter Personen betrifft, zu denen auch die im Interesse 
des Publikums sich äußernde Polizei- oder Gemeindebehörde rechnet 
(Hoffmann R.G.O. 2. Aufl. Anm. 2 zu 8 19 8. 44), so sind dieselben 
in einem mündlichen Termine mit den Parteien zu erórtern.?) Ist 
eine gütliche Einigung nicht möglich, so hat die Behörde alsbald 
einen Bescheid zu erlassen, der sowohl dem Unternehmer wie dem 
Widersprechenden zuzustellen ist und binnen 14 Tagen nach Empfang 
durch Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde (in Preußen den 
Minister für Handel und Gewerbe, doch ist das Rechtsmittel bei der 
Behörde erster Instanz einzulegen) angefochten werden kann. Der 
Bescheid muß, wenn er ablehnend lautet oder die Genehmigung an 
Bedingungen knüpft, mit Gründen versehen sein. Die Beschwerde 
hat aufschiebende Wirkung; der Unternehmer muß, auch wenn die 
erste Instanz ihm trotz des Widerspruches dritter Personen die erbetene 
Erlaubnis erteilt hat, doch mit der Möglichkeit rechnen, daß im 
Rekursverfahren die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung 
erfolge. Nach dem durch die Novelle vom 30. Juni 1900 eingeschalteten 
819a R.G.O. kann aber dem Unternehmer auf seine Gefahr die 
unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen — unbeschadet des 
Rekursverfahrens — erlaubt werden, wenn er vor Schluß der Erörterung 
im Termine diesen Antrag gestellt hat. Die Gestattung kann von 
der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Geschieht 
dies, so ist die Sicherheit in der angegebenen Höhe bei der be- 
1) Vgl. das Urteil des Herzogl. Verwaltungsgerichtshofes zu Braunschweig 
in der Br. Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 50, Beilageheft S. 21. 
2) Die PreuBischen Ministerialanweisungen zur Ausführung der R. G. O. vom 
9. August 1899 und 24. August 1900 betonen in Nr. 18, daB nur solche Nachteile, 
Gefahren oder Belástigungen, welche in der physischen Einwirkung der Anlage 
auf ihre Umgebung ihren Grund haben, den Gegenstand von Einwendungen im 
Genehmigungsverfahren bilden dürfen. Diese Einwendungen müssen jedoch auch 
dann geprüft werden, wenn der Widerspruch nur durch Hinweis auf wirtschaft- 
liche Folgen begründet war. Wenn es sich dagegen um Einwände handelt, 
die sich auf die Besorgnis nachteiliger Folgen anderer Art stützen (z. B. Schädi- 
gung durch Wettbewerb), so kommt deren Erörterung nicht in Betracht.
	        
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