1. Allgemeines; Stellung d. Fabrikanten n. d. Reichsgewerbeordnung usw. 265
zeichneten öffentlichen Kassenstelle (Regierungshauptkasse usw.) zu
hinterlegen. Bevor der Nachweis dieser Hinterlegung gegenüber der
Baupolizeibehörde geführt ist, darf nicht mit der Ausführung der
Anlagen begonnen werden.
In besonderen Fällen ist es sogar gestattet, bei Erteilung der
Genehmigung den Vorbehalt zu machen, dab die Bedingungen, unter
denen die Gestattung erfolgt ist, demnächst wieder abgeändert oder
ergänzt werden sollen, falls sich durch Vervollständigung der zur-
zeit noch nicht ausreichenden Erfahrungen auf dem-betreffenden Ge-
biete ein Bedürfnis dazu herausstellen sollte. Der Unternehmer soll
dann aber nach 8 23 der Preufischen Ministerialanweisung auf den beab-
siehtigten Vorbehalt und dessen mógliche, den Fortbetrieb der Anlage in
Frage stellenden Folgen im voraus und in aktenmáDig nachweisbarer
Form hingewiesen werden. Für unstatthaft hält es die preußische
Ausführungsvorschrift, wenn die Genehmigung an die Bedingung ge-
knüpft wird, die Betriebseróffnung dürfe nicht eher erfolgen, als bis
eine Bescheinigung des Gewerbeaufsichtsbeamten darüber vorliege, dab
die gewerbliche Anlage in allen Teilen den Vorschriften der Ge-
nehmigungsurkunde entspreche.
Die Einzelheiten über das Verfahren sind landesgesetzlich zu
regeln. Die erste oder zweite Instanz muß ein Kollegium sein, das
in Öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der
Parteien entscheidet ($ 21). Die von der Behörde zugezogenen Sach-
verständigen sind verpflichtet, über die Tatsachen, die im Verfahren
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich
der Nachahmung der von dem Betriebsinhaber geheim gehaltenen, zu
ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen
so lange zu enthalten, als diese wirklich Betriebsgeheimnisse sind.
Zuwiderhandlungen durch unbefugte Offenbarung von Betriebsgeheim-
nissen werden auf Antrag des Betriebsunternehmers mit Geldstrafe
bis zu 1500 ./ oder mit Gefüngnis bis zu drei Monaten bestraft;
viel erheblicher ist die Strafdrohung auch hier (vgl. S. 273), wenn
absichtliche Kundgabe oder Nachahmung erfolgt: hier tritt, ohne daß
es eines Strafantrages bedarf, Gefängnisstrafe schlechthin, neben der
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und
bei Zuwiderhandlungen in der Absicht, sich oder einem dritten einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, daneben nach dem Ermessen des
Gerichts auch Geldstrafe bis zu 3000 # ein ($ 145a R.G. 0.).
Die Kosten, welche durch unbegründete Einwendungen verursacht
sind, fallen dem Widersprechenden zur Last. Alle übrigen durch das Ver-
fahren entstehenden Kosten hat der Unternehmer zu tragen ($ 22 R. G.O.).
Die Einzelheiten über die Bauvorschriften und die besonderen bau-
und gewerbepolizeilichen Bestimmungen vgl. 2. Band, Ausführungen
Haberstroh.