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1. Allgemeines; Stellung d. Fabrikanten n. d. Reichsgewerbeordnung usw. 267
Spruch ist bei freien Innungen binnen vier Wochen, bei Zwangs-
innungen binnen 14 Tagen die Beschwerde an die hóhere Verwaltungs-
stelle zulässig (in PreuBen der Regierungs-, für Berlin der Ober-
prüsident). Nach einem Preußischen Ministerialerlaß soll in besonders
wichtigen oder zweifelhaften Füllen vor Abgabe der Entscheidung
über Zugehórigkeit zu einer Zwangsinnung der Handelskammer
und der Handwerkskammer Gelegenheit geboten werden, sich gut-
achtlich über die streitigen Verhültnisse zu üuBern.")
Nach ganz ähnlichen Grundsätzen wie die Frage der unfrei-
willigen Mitgliedschaft in einer Zwangsinnung ist die Zugehörigkeit
und Beitragspflicht zu einer Handwerkskammer zu beurteilen. Da die
Gemeinden nach 81037 R.G.O. ermächtigt sind, den ihnen im Ver-
hältnis zur Last gelegten Anteil an den Handwerkskammerbeiträgen
auf die einzelnen Handwerksbetriebe ihres Bezirks abzuwälzen und
wie Gemeindeabgaben von diesen einzuziehen, so bedarf es zur Be-
gründung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu den Hand-
werkskammerbeiträgen nur des Nachweises, daß jemand nicht hand-
werks-, sondern fabrikmäßig sein Gewerbe betreibt (vgl. S. 358).
Dieser Nachweis ist auch dann entgegenzunehmen, wenn der Betreffende
einer freien oder Zwangsinnung beigetreten war, ja selbst wenn er
bisher ohne Widerrede sich als Zwangsmitglied der letzteren hatte
behandeln lassen, denn im Gebiete des öffentlichen Rechts, mit
dem wir es hier zu tun haben, kommt es auf Irrtümer und auf still-
schweigendes Verhalten der Beteiligten nicht an, die Behörde wird
dadurch nicht von der Pflicht befreit, jede an sie herantretende Frage
dieser Art selbständig und unbeeinflußt durch die bisherige Übung
zu prüfen. Die Entscheidung über die Heranziehung zu den Hand-
werkskammerbeiträgen kann, falls nicht landesgesetzlich etwas anderes
bestimmt ist, durch Beschwerde an die Gemeindeaufsichtsbehörde an-
gefochten werden. Es steht nichts entgegen, auch eine weitere Be-
schwerde an die Ober- oder Zentralstelle nach Landesrecht zuzulassen.
Unrichtig ist es, wenn einzelne?) die Streitfrage nach $ 103n und
8 89 Abs.4 R.G.O. entschieden sehen wollen. Hier handelt es sich
nicht um die dort erwühnten Meinungsverschiedenheiten zwischen
Handwerkskammer und Gewerbetreibenden über Entrichtung der Bei-
träge, sondern die Gemeindebehôrde steht dem Gewerbetreibenden als
fordernde Stelle gegenüber (so eine Braunschweiger Ministerial-
verfügung vom 30. April 1902 Nr.2167e und Kayser-Steiniger
Anm. 2 zu 8 108 n, allerdings unter irriger Berufung auf Hoffmann,
der in Anm. 3 zu § 1031 gerade das Gegenteil sagt).
Es ist nun zu prüfen, welchen EinfluB das Handelsgesetzbuch
auf die Rechtstellung des Fabrikanten ausübt. Dabei muß man be-
1) Hoffmann Anm.3 zu $100h R.G. O. S. 236.
2) Nelken Anm.9 zu 81031 R. G. O. S. 288£ff.