Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
268 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f, d. Fabrikbetrieb. 
achten, daß das H. G. B. auch in seiner neuen, am 1. Januar 1900 
vollstándig in Kraft getretenen Fassung Bedenken getragen hat, 
den Begriff des Handelsgewerbes erschópfend zu erläutern, daß aber 
nur in wenigen Füllen Zweifel darüber entstehen kónnen, ob der Be- 
trieb einer Fabrik als Handelsgewerbe anzusehen ist. Denn nach § 1 
Abs. 2 H.G.B. gilt als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, der 
unter anderem zum Gegenstande hat: die Anschaffung und Weiter- 
veräußerung von beweglichen Sachen (Waren) ohne Unterschied, ob 
die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter veräußert 
werden; ferner die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von 
Waren für andere und die Geschäfte der Druckereien, sofern der Be- 
trieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.*) Schon hierdurch 
wird, wenn auch die Abgrenzung die bekannten Schwierigkeiten be- 
reitet, jede Fabrik zu einem Handelsgewerbe gestempelt. Zum Über- 
fluß aber schreibt $ 2 H.G.B. vor, daß ein gewerbliches Unternehmen, 
welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise 
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, auch wenn die obigen 
Voraussetzungen des $ 1 Abs.2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im 
Sinne des H. G. B. zu betrachten sei, falls die Firma des Unternehmers in 
das Handelsregister eingetragen ist. Auch land- und forstwirtschaft- 
liche Nebengewerbe kónnen durch Eintragung im Handelsregister zu 
Handelsgewerben erklärt werden ($ 3 Abs. 2 H.G.B.). 
Jeder, der gewerbsmäBig Handelsgeschäfte betreibt, gilt als 
Kaufmann im Sinne des H.G.B. Jeder Fabrikbesitzer wird 
also als Kaufmann zu betrachten sein, auf ihn finden demgemäß 
alle die einschlagenden Bestimmungen des H. 6G. B. Anwendung, 
welche die Führung kaufmännischer Bücher, das Ziehen der vor- 
geschriebenen Bilanzen, das Recht auf Gebrauch und Eintragung 
der Handelsfirma, die eigenartige Stellung der Prokuristen und 
Handlungsbevollmächtigten im Kaufmannsgeschäfte zum Gegenstande 
haben. Ebenso ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Kammern 
für Handelssachen in den den Landgerichten in erster Instanz zu- 
gewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegen einen Fabrikanten 
aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft und in den sonstigen im 
Gerichtsverfassungsgesetz ($ 101) genannten Fällen, sowie nach 
Landesrecht die Befugnis, bei den Wahlen zur Handelskammer mit 
zu wählen und gewählt zu werden. Jeder im Dienste eines Fabri- 
kanten mit kaufmännischen Diensten betraute Gehilfe ist als 
Handlungsgehilfe, jeder entsprechend tätige Lehrling als Handlungs- 
lehrling zu betrachten, so daß wegen der Kündigungsfrist der 
Gehilfen die besonderen Vorschriften des H.G.B. ($ 66 f£) Anwendung 
finden, die zur Beobachtung einer sechswöchentlichen Kündigungszeit 
1) Staub, Kommentar zum H. G. B., 6. u. 7. Aufl, S. 53, 58 ff.
	        
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