268 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f, d. Fabrikbetrieb.
achten, daß das H. G. B. auch in seiner neuen, am 1. Januar 1900
vollstándig in Kraft getretenen Fassung Bedenken getragen hat,
den Begriff des Handelsgewerbes erschópfend zu erläutern, daß aber
nur in wenigen Füllen Zweifel darüber entstehen kónnen, ob der Be-
trieb einer Fabrik als Handelsgewerbe anzusehen ist. Denn nach § 1
Abs. 2 H.G.B. gilt als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, der
unter anderem zum Gegenstande hat: die Anschaffung und Weiter-
veräußerung von beweglichen Sachen (Waren) ohne Unterschied, ob
die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter veräußert
werden; ferner die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von
Waren für andere und die Geschäfte der Druckereien, sofern der Be-
trieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.*) Schon hierdurch
wird, wenn auch die Abgrenzung die bekannten Schwierigkeiten be-
reitet, jede Fabrik zu einem Handelsgewerbe gestempelt. Zum Über-
fluß aber schreibt $ 2 H.G.B. vor, daß ein gewerbliches Unternehmen,
welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, auch wenn die obigen
Voraussetzungen des $ 1 Abs.2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im
Sinne des H. G. B. zu betrachten sei, falls die Firma des Unternehmers in
das Handelsregister eingetragen ist. Auch land- und forstwirtschaft-
liche Nebengewerbe kónnen durch Eintragung im Handelsregister zu
Handelsgewerben erklärt werden ($ 3 Abs. 2 H.G.B.).
Jeder, der gewerbsmäBig Handelsgeschäfte betreibt, gilt als
Kaufmann im Sinne des H.G.B. Jeder Fabrikbesitzer wird
also als Kaufmann zu betrachten sein, auf ihn finden demgemäß
alle die einschlagenden Bestimmungen des H. 6G. B. Anwendung,
welche die Führung kaufmännischer Bücher, das Ziehen der vor-
geschriebenen Bilanzen, das Recht auf Gebrauch und Eintragung
der Handelsfirma, die eigenartige Stellung der Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigten im Kaufmannsgeschäfte zum Gegenstande
haben. Ebenso ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Kammern
für Handelssachen in den den Landgerichten in erster Instanz zu-
gewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegen einen Fabrikanten
aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft und in den sonstigen im
Gerichtsverfassungsgesetz ($ 101) genannten Fällen, sowie nach
Landesrecht die Befugnis, bei den Wahlen zur Handelskammer mit
zu wählen und gewählt zu werden. Jeder im Dienste eines Fabri-
kanten mit kaufmännischen Diensten betraute Gehilfe ist als
Handlungsgehilfe, jeder entsprechend tätige Lehrling als Handlungs-
lehrling zu betrachten, so daß wegen der Kündigungsfrist der
Gehilfen die besonderen Vorschriften des H.G.B. ($ 66 f£) Anwendung
finden, die zur Beobachtung einer sechswöchentlichen Kündigungszeit
1) Staub, Kommentar zum H. G. B., 6. u. 7. Aufl, S. 53, 58 ff.