Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
270 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
2. Der Schutz des geistigen Eigentums 
und der Fabrikgeheimnisse. 
a) Für den Schutz des gewerblichen geistigen Eigentums ist von 
besonderer Bedeutung im Leben des Fabrikanten das Patentgesetz 
vom 7. April 1891, welches an die Stelle des älteren Gesetzes vom 
25. Mai 1877 getreten ist. Demnach werden Patente erteilt für neue 
Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten, mit Aus- 
nahme!) der Erfindungen von Nahrungs-, ona: und Arzneimitteln, 
sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, 
es sei denn, daß es sich um ein bestimmtes Verfahren zur Her- 
stellung der Gegenstände handelt. Das Anrecht auf den Schutz wird 
dadurch gesichert, daB man bei dem Patentamt in Berlin für die Er- 
findung eine schriftliche Anmeldung einreicht, welche den Antrag auf 
Erteilung des Patentes und die genaue Bezeichnung des zu schützen- 
den Gegenstandes enthalten muß; der letztere bzw. die Erfindung muß 
in einer mit den nötigen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, 
Modellen und Probestücken beizufügenden Beschreibung so geschildert 
werden, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige 
möglich erscheint. Am Schlusse ist dasjenige anzugeben, was als patent- 
fähig geschützt werden soll (der Patentanspruch). Mit der Anmeldung 
sind 20 .# fiir die Kosten des Verfahrens einzuzahlen. Das Reichs- 
patentamt prüft sodann, ob dem Antrage näher getreten werden kann; 
andernfalls wird durch Vorbescheid seitens eines Mitgliedes des Amtes 
der Antrag zurückgewiesen, insbesondere dann, wenn einer der obigen 
Ausnahmefälle vorliegt, oder wenn ein älteres Patentrecht entgegen- 
steht, oder wenn die Erfindung nicht als neu, sondern als offenkundig 
zu betrachten ist. Gegen diesen Vorbescheid kann innerhalb der 
durch ihn zu bestimmenden Frist die Beschlußfassung der Anmelde- 
abteilung des Amtes herbeigeführt werden. Hilt dieselbe die Erteilung 
des Patents nicht fiir ausgeschlossen, so macht sie, ebenso wie in 
den ohne Vorbescheid ihr überwiesenen Fällen, die Anmeldung im 
Reichsanzeiger bekannt, damit binnen zwei Monaten Einsprachen vor- 
gebracht werden können. Erfolgen diese nicht, oder werden sie für 
unbegründet gehalten, so fertigt das Patentamt nach rechtskräftiger 
Erledigung der Einsprachen (vgl. unten) dem Bewerber eine Patent- 
urkunde aus und veröffentlicht die Erteilung. Vorher ist innerhalb 
der zwei Monate nach der Bekanntmachung der Anmeldung eine Ge- 
bühr von 30 .# zu entrichten, und für das zweite Jahr 50 .#, für 
jedes fernere Jahr der insgesamt 15 Jahre seit der Anmeldung be- 
tragenden Schutzfrist 50 M mehr, widrigenfalls der Schutz in zwôlf 
  
1) Auch Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen der guten Sitten 
zuwiderlaufen würde, sind vom Schutze ausgenommen.
	        
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