2. Der Schutz des geistigen Eigentums und der Fabrikgeheimnisse. 271
Wochen seit Fälligkeit der betreffenden Gebühr erlischt. Wenn eine
Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer
anderen, zugunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten
Erfindung bezweckt, so kann hierfür die Erteilung eines Zusatz-
patents nachgesucht werden, das mit dem Hauptpatent steht und
fällt und für das keine alljährlich wiederkehrenden Gebühren zu ent-
richten. sind.
Die Wirkung des Patents besteht darin, daß der Patentinhaber
die alleinige, vererbliche und veräußerliche Befugnis erlangt, den
Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feil-
zubieten oder zu benutzen. Wird das Patent für ein Verfahren erteilt,
so sind auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Er-
zeugnisse entsprechend geschützt. Wer aber zur Zeit der Anmeldung
eines anderen die Erfindung im Inlande schon in Benutzung genommen
oder die dazu nótigen Veranstaltungen getroffen hatte, kann die Er-
findung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen
oder fremden Werkstätten ausnutzen und dies Recht zusammen mit
dem Betriebe — nicht losgelöst von demselben — vererben und
veräußern. Auf Verfügung des Reichskanzlers ist ferner eine Art von
Zwangsenteignung des Patents möglich, dergestalt, daß gegen an-
gemessene, nótigenfalls im Rechtswege festzusetzende Vergütung die
Erfindung für die Zwecke des Heeres, der Flotte oder sonst für die
öffentliche Wohlfahrt benutzt werden darf.
Jemand, der nicht im Deutschen Reich seinen Wohnsitz hat, kann
Patentrechte nur geltend machen, wenn er einen inländischen Ver-
treter bestellt, der für alle mit dem Patent zusammenhängenden Streitig-
keiten als bevollmáüchtigt gilt. Wenn ein Auslandsstaat die Gegen-
seitigkeit des Patentschutzes nicht anerkennt, so hat der Reichskanzler
mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis, ein Vergeltungsrecht
gegen die betreffenden Ausländer hinsichtlich ihrer deutschen Patent-
ansprüche anwenden zu lassen.
Wenn die Anmeldung des Patents irgendeines in- oder aus-
làndischen Bewerbers zurückgewiesen ist, oder wenn nach erlassener
Bekanntmachung der Anmeldung die Erteilung versagt wird, so ist
binnen Monatsfrist Beschwerde an die hierfür eingerichtete Be-
schwerdeabteilung des Patentamtes zulássig; in gleicher Weise kann
derjenige dritte, welcher Einsprache gegen die Bekanntmachung der
Anmeldung verfolgt hatte, gegen den Beschluß, durch welchen seine
Einwendungen verworfen sind, Beschwerde einlegen; die Erteilung des
Patents hängt dann von dem Ausfall dieses Rechtsmittels ab.
Betreffs eines erteilten Patents kann auf Antrag dritter durch
die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes nach Anhörung des Inhabers
die Nichtigkeitserklärung oder die Zurücknahme des Patents erfolgen.
Die Nichtigkeit hat einzutreten, wenn der Gegenstand nicht patent-