Full text: Betrieb von Fabriken

2. Der Schutz des geistigen Eigentums und der Fabrikgeheimnisse. 271 
Wochen seit Fälligkeit der betreffenden Gebühr erlischt. Wenn eine 
Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer 
anderen, zugunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten 
Erfindung bezweckt, so kann hierfür die Erteilung eines Zusatz- 
patents nachgesucht werden, das mit dem Hauptpatent steht und 
fällt und für das keine alljährlich wiederkehrenden Gebühren zu ent- 
richten. sind. 
Die Wirkung des Patents besteht darin, daß der Patentinhaber 
die alleinige, vererbliche und veräußerliche Befugnis erlangt, den 
Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feil- 
zubieten oder zu benutzen. Wird das Patent für ein Verfahren erteilt, 
so sind auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Er- 
zeugnisse entsprechend geschützt. Wer aber zur Zeit der Anmeldung 
eines anderen die Erfindung im Inlande schon in Benutzung genommen 
oder die dazu nótigen Veranstaltungen getroffen hatte, kann die Er- 
findung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen 
oder fremden Werkstätten ausnutzen und dies Recht zusammen mit 
dem Betriebe — nicht losgelöst von demselben — vererben und 
veräußern. Auf Verfügung des Reichskanzlers ist ferner eine Art von 
Zwangsenteignung des Patents möglich, dergestalt, daß gegen an- 
gemessene, nótigenfalls im Rechtswege festzusetzende Vergütung die 
Erfindung für die Zwecke des Heeres, der Flotte oder sonst für die 
öffentliche Wohlfahrt benutzt werden darf. 
Jemand, der nicht im Deutschen Reich seinen Wohnsitz hat, kann 
Patentrechte nur geltend machen, wenn er einen inländischen Ver- 
treter bestellt, der für alle mit dem Patent zusammenhängenden Streitig- 
keiten als bevollmáüchtigt gilt. Wenn ein Auslandsstaat die Gegen- 
seitigkeit des Patentschutzes nicht anerkennt, so hat der Reichskanzler 
mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis, ein Vergeltungsrecht 
gegen die betreffenden Ausländer hinsichtlich ihrer deutschen Patent- 
ansprüche anwenden zu lassen. 
Wenn die Anmeldung des Patents irgendeines in- oder aus- 
làndischen Bewerbers zurückgewiesen ist, oder wenn nach erlassener 
Bekanntmachung der Anmeldung die Erteilung versagt wird, so ist 
binnen Monatsfrist Beschwerde an die hierfür eingerichtete Be- 
schwerdeabteilung des Patentamtes zulássig; in gleicher Weise kann 
derjenige dritte, welcher Einsprache gegen die Bekanntmachung der 
Anmeldung verfolgt hatte, gegen den Beschluß, durch welchen seine 
Einwendungen verworfen sind, Beschwerde einlegen; die Erteilung des 
Patents hängt dann von dem Ausfall dieses Rechtsmittels ab. 
Betreffs eines erteilten Patents kann auf Antrag dritter durch 
die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes nach Anhörung des Inhabers 
die Nichtigkeitserklärung oder die Zurücknahme des Patents erfolgen. 
Die Nichtigkeit hat einzutreten, wenn der Gegenstand nicht patent- 
  
  
  
  
 
	        
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