Full text: Betrieb von Fabriken

  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
    
272 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb, 
fähig war, bzw. wenn die Erfindung ganz oder im wesentlichen Gegen- 
stand des Patents eines früheren Anmelders ist. Die Zurücknahme 
ist eine im Gegensatz dazu nicht aus Rechts-, sondern aus wirt- 
schaftlichen Gründen erfolgende Maßregel; sie greift Platz, wenn nach 
Ablauf von drei Jahren seit Bekanntmachung der Erteilung der Inhaber 
es versäumt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange 
ausführen zu lassen oder die Ausführung zu sichern; ferner wenn das 
öffentliche Interesse die Erteilung der Krlaubnis zur Benutzung der 
Erfindung an andere fordert und der Inhaber die Genehmigung dazu 
gegen angemessene Vergütung und Sicherheit nicht gewähren will. 
Gegen die Entscheidung des Patentamtes in Nichtigkeits- und 
Zurücknahmefällen steht dem Inhaber oder dem Antragsteller die Be- 
rufung an das Reichsgericht zu, die binnen sechs Wochen nach der 
Zustellung beim Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen ist. 
Die Patentschutzvorschriften zerfallen in Bestimmungen über 
Entschädigung und über die Strafe, welche Zuwiderhandelnde trifft. 
Die wissentlich oder grob fahrlässig erfolgende Zuwiderhandlung 
gegen das Patentrecht!) verpflichtet den Verletzenden zur Zahlung einer 
innerhalb dreier Jahre einklagbaren Entschádigung, statt welcher 
der Verletzte im Anschluß an ein auf seinen Antrag eingeleitetes 
Strafverfahren eine Buße bis zu 10000 # verlangen kann, für welche 
mehrere Verurteilte als Gesamtschuldner haften. 
Wer wissentlich (nicht auch fahrlässig!) eine patentrechtlich ge- 
schützte Erfindung widerrechtlich benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 
5000 MM oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Geldstrafe bis 
zu 1000 M trifft denjenigen, welcher durch Bezeichnung von Gegen- 
ständen oder Verpackungen, durch öffentliche Anzeigen, Aushänge- 
schilder, Empfehlungskarten und ähnliche Kundgebungen den Glauben 
erweckt, als seien die betreffenden Gegenstände durch ein Patent 
geschützt. 
b) Nach dem Reichsgesetz vom 12. Mai 1894 Nr. 22 hat jeder, 
der in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren 
von denen anderer sich eines Warenzeichens bedienen will, die 
Befugnis, dies Zeichen zur Eintragung in die beim Patentamte zu 
führende Zeichenrolle anzumelden. Durch die Eintragung erwirbt 
der Eingetragene das ausschließliche Recht, Waren der angemeldeten 
Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen) 
1) Der Schutz ist dadurch wesentlich erweitert, daß bei Erfindungen, die 
in einem Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes bestehen, bis zum Nach- 
weis des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem paten- 
tierten Verfahren hergestellt betrachtet wird. 
2) Geringfügige Abweichungen, die seitens dritter vorgenommen werden, 
ändern an der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens nichts, wenn gleichwohl die 
Gefahr einer Verwechslung im Verkehr vorliegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.