er
ge
as
Zu.
nd
ler
st.
ler
Tt.
ng
ler
ler
es
he
je-
zu
18
ye-
en
nt
er,
en
lie
zu
die
ch-
en-
en,
die
2. Der Schutz des geistigen Eigentums und der Fabrikgeheimnisse. 273
zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, sowie
auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rech-
nungen od. dgl. das Zeichen anzubringen. Der schriftlich an das Patent-
amt (Abteilung für Warenzeichen) zu richtenden Anmeldung mu die
Bezeichnung des Geschüftsbetriebes, in dem das Warenzeichen gebraucht
werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für welche es bestimmt ist,
sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Be-
schreibung des Zeichens beigefügt sein. Bei der Anmeldung ist für
jedes Zeiehen eine Gebühr von 30 .77), für die jedesmal vor Ablauf
der zehnjährigen Schutzfrist zu bewirkende Erneuerung eine Gebühr
von 10.4 zu entrichten. Das Patentamt entscheidet über den Ein-
tragungsanspruch, nachdem es etwaigen älteren, zur Führung eines
übereinstimmenden Zeichens Berechtigten Gelegenheit zur Äußerung
gegeben hat. Gegen die Versagung der Eintragung wegen Überein-
stimmung mit geschützten älteren Zeichen ist Klage zulässig, gegen
sonstige Beschlüsse binnen Monatsfrist die Beschwerde an die Be-
schwerdeabteilung I des Patentamtes. Seit dem 1. Oktober 1898 sind
die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Markenschutz vom
30. November 1874 nicht mehr verwendbar.
Wer wissentlich oder grob fahrlässig Waren, deren Verpackung,
Umhüllung oder Geschäftspapiere mit dem Namen oder der Firma eines
anderen oder mit einem geschützten Warenzeichen widerrechtlich ver-
sieht oder derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder
feilhält, hat dem Verletzten, wie beim Patentrecht ausgeführt, Ent-
schädigung zu leisten, kann auch bei wissentlicher Handlungs-
weise auf dessen Antrag mit Geldstrafe von 150 bis 5000 .# oder
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Zurücknahme des
Antrages ist statthaft. Die zum Zwecke der Täuschung im Handel
oder Verkehr bewirkte unbefugte Ausstellung der Waren u. dgl. in
einer Weise, die innerhalb der beteiligten Kreise als Kennzeichen
gleichartiger Waren eines anderen gilt, macht gleichfalls ebenso wie
das Inverkehrbringen und Feilhalten derselben entschädigungspflichtig
und auf Antrag strafbar (Strafdrohung: 150 bis 3000 ./, Gefängnis
bis zu drei Monaten). Es ist ferner verboten, Waren u. dgl. fälschlich
mit einem Staatswappen bzw, mit dem Namen oder Wappen eines
Ortes oder Bezirkes zu dem Zwecke zu versehen, um iiber Beschaffen-
heit oder Wert der Waren einen Irrtum zu erwecken (Strafdrohung:
Geldstrafe von 150 bis 5000 .#, Gefingnis bis zu sechs Monaten).
Unter diese Strafvorschrift fällt indes nicht die Verwendung von
Namen, die nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waren
dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen. Ausländische
1) Von dieser Gebühr werden 20 J/ erstattet, wenn die Anmeldung nicht
zur Eintragung führt.
Der Fabrikbetrie». 18