Full text: Betrieb von Fabriken

  
274 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
Waren, bei denen ein Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen 
sich findet, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Ein- 
fuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheits- 
leistung der Beschlagnahme und Einziehung; über Schutz von Aus- 
ländern vgl. den Schluß dieser Seite. 
c) In ähnlicher Weise ist durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 
ein Schutz für Gebrauchsmuster gewührt. Es werden dadurch 
Modelle von Arbeitsgerütschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von 
Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch 
eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen?), 
als Gebrauchsmuster geschützt. Auch hier hat der Schutzsuchende 
bei dem Patentamt eine schriftliche Anmeldung zur Eintragung ein- 
zureichen; dabei ist anzugeben, unter welcher Bezeichnung das Modell 
eingetragen, und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem 
Arbeits- oder Gebrauchszwecke dienen soll. Jeder Anmeldung muß 
eine Nach- oder Abbildung des Modells beigefügt werden; gleichzeitig 
ist für jedes angemeldete Modell eine Gebühr von 15.4 einzuzahlen. 
Durch die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster, die bei Er- 
füllung vorstehender Bedingungen erfolgen muß, erwirkt der Ein- 
getragene oder demnächst sein in der Rolle zu vermerkender Rechts- 
nachfolger das ausschließliche, durch Abtretung und Vererbung über- 
tragbare Recht, vorläufig für drei Jahre gewerbsmäßig das Muster 
nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gerätschaften 
und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge- 
brauchen, es sei denn, daß der angemeldete Inhalt der Eintragung 
in ein älteres Musterrecht oder Patent eingreift, Später angemeldete 
Patente und Musterrechte haben in derselben Weise das Vorrecht zu 
achten. Die Schutzfrist wird, wenn eine weitere Gebühr von 60 .Z 
vor Ablauf eingezahlt wird, um fernere sechs Jahre verlüngert. Be- 
trefis der Bestrafung und der Entschädigungspflicht darf im all- 
gemeinen auf das bei den Warenzeichen Gesagte verwiesen werden. 
Wer im Inlande weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann 
nur bei verbürgter Gegenseitigkeit, d. h. wenn in seinem Wohn- 
oder Niederlassungsstaate ein ähnlicher Schutz besteht und durch Be- 
kanntmachung im Reichsgesetzblatt als ausreichend anerkannt ist, von 
den Befugnissen des Gesetzes Gebrauch machen und muß einen in 
die Musterrolle einzutragenden, im Inlande wohnenden Vertreter be- 
stellen; dasselbe gilt für Warenzeichen nach $ 23 des Reichsgesetzes 
vom 12. Mai 1894. 
1) Schanze, Die Modellfähigkeit als Voraussetzung des Gebrauchsmuster- 
schutzes, in Goltdammers Archiv Bd. 47 S. 211. 
2) Fin Modell wird nicht als neu betrachtet, wenn es zur Zeit der An- 
meldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offen- 
kundig benutzt ist. 
        
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
    
    
    
	        
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