274 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
Waren, bei denen ein Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen
sich findet, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Ein-
fuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheits-
leistung der Beschlagnahme und Einziehung; über Schutz von Aus-
ländern vgl. den Schluß dieser Seite.
c) In ähnlicher Weise ist durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891
ein Schutz für Gebrauchsmuster gewührt. Es werden dadurch
Modelle von Arbeitsgerütschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von
Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch
eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen?),
als Gebrauchsmuster geschützt. Auch hier hat der Schutzsuchende
bei dem Patentamt eine schriftliche Anmeldung zur Eintragung ein-
zureichen; dabei ist anzugeben, unter welcher Bezeichnung das Modell
eingetragen, und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem
Arbeits- oder Gebrauchszwecke dienen soll. Jeder Anmeldung muß
eine Nach- oder Abbildung des Modells beigefügt werden; gleichzeitig
ist für jedes angemeldete Modell eine Gebühr von 15.4 einzuzahlen.
Durch die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster, die bei Er-
füllung vorstehender Bedingungen erfolgen muß, erwirkt der Ein-
getragene oder demnächst sein in der Rolle zu vermerkender Rechts-
nachfolger das ausschließliche, durch Abtretung und Vererbung über-
tragbare Recht, vorläufig für drei Jahre gewerbsmäßig das Muster
nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gerätschaften
und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-
brauchen, es sei denn, daß der angemeldete Inhalt der Eintragung
in ein älteres Musterrecht oder Patent eingreift, Später angemeldete
Patente und Musterrechte haben in derselben Weise das Vorrecht zu
achten. Die Schutzfrist wird, wenn eine weitere Gebühr von 60 .Z
vor Ablauf eingezahlt wird, um fernere sechs Jahre verlüngert. Be-
trefis der Bestrafung und der Entschädigungspflicht darf im all-
gemeinen auf das bei den Warenzeichen Gesagte verwiesen werden.
Wer im Inlande weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann
nur bei verbürgter Gegenseitigkeit, d. h. wenn in seinem Wohn-
oder Niederlassungsstaate ein ähnlicher Schutz besteht und durch Be-
kanntmachung im Reichsgesetzblatt als ausreichend anerkannt ist, von
den Befugnissen des Gesetzes Gebrauch machen und muß einen in
die Musterrolle einzutragenden, im Inlande wohnenden Vertreter be-
stellen; dasselbe gilt für Warenzeichen nach $ 23 des Reichsgesetzes
vom 12. Mai 1894.
1) Schanze, Die Modellfähigkeit als Voraussetzung des Gebrauchsmuster-
schutzes, in Goltdammers Archiv Bd. 47 S. 211.
2) Fin Modell wird nicht als neu betrachtet, wenn es zur Zeit der An-
meldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offen-
kundig benutzt ist.