Full text: Betrieb von Fabriken

    
    
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
   
   
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
    
   
   
    
    
     
eb. 3. Die Arbeitsordnungen. 271 
  
  
  
der Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen klagend ein An- 
hat spruch (auf Schadenersatz oder Unterlassung) nach diesem Reichs- 
gesetze geltend gemacht wird, sind, wenn das Landgericht als erste 
en Instanz zuständig ist, vor der Kammer für Handelssachen zu ver- 
zu handeln. 
Ausländer dürfen nur bei anerkannter Gegenseitigkeit ihres Heimat- 
um staates (S. 274) den Schutz des Gesetzes beanspruchen. 
ift- 
ch- 3. Die Arbeitsordnungen. 
id Eine eigenartige Stellung im Vertragsrecht zwischen Fabrikleitung 
ise und Personal nimmt die Arbeitsordnung ein, die ihre Entwickelung | 
ch: und Ausgestaltung der neuen deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung Il 
verdankt. | | 
its a) Was den ErlaB der Arbeitsordnung anlangt, so muß zunächst, I 
ist dem Gesetze folgend, ein Unterschied zwischen den größeren Fabriken, | 
es, welche in der Regel mindestens 20 Arbeiter!) beschäftigen, und den I 
er kleineren Unternehmungen, sowie den nicht fabrikmüfigen Anlagen I 
ge- der GroBindustrie und des Handwerkes?) gemacht werden, auch wenn | 
des bei letzterem 20 und mehr Arbeiter tätig sind. Für erstere 1st I 
bor der ErlaB einer Arbeitsordnung (auch Fabrikordnung genannt) ge- I 
Zu setzlich vorgeschrieben, für letztere, insbesondere also auch für die I 
Ora Fabriken mit einer regelmäßigen Arbeiterzahl unter 20 Personen, nur | i 
der eine freiwillige Einrichtung, von der aber betont werden muß, daß | 
ne sie außerordentlich zweckmäßig und dringend zu empfehlen ist, um | 
igi Meinungsverschiedenheiten die Spitze abzubrechen, einen geregelten | 
We Betrieb zu gewährleisten und den Beweis der getroffenen Abmachungen | 
aly klar und einwandfrei jederzeit beschaffen zu können. ^ | 
len | In 8 134a R.G.O. ist bestimmt, daf für jede Fabrik, in welcher | 
1d. in der Regel mindestens 20 Arbeiter tätig sind, innerhalb vier Wochen I 
lit. nach Erüffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen ist. Ge- | 
Lon stattet ist es, für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die | 
einzelnen Gruppen der Arbeiter (gelernte und ungelernte, W erkstatt- | 
— i 
er 1) Dabei sollen weder die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, | 
im Handlungsgehilfen und Lehrlinge, noch die wegen aufergewühnlicher Häufung I 
ten der Arbeit oder aus anderen Gründen vorübergehend angenommenen Arbeiter il 
nt- mitgezählt werden; vgl. die Preußische Ausführungsanweisung vom 26. Febr. 1892; I 
igo Koliseh R.G.O. Anm. 2 zu $ 134a. : : (ER 
ber 2) Den Fabriken sind betreffs der Arbeiterverhältnisse (88 134 — 189 a) die I E 
Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhôfe, Werften und größeren, auf I 
zu einige Dauer berechneten Ziegeleien, Brüche und Gruben, sowie die Motorbetriebe Ii 
'en gleichgestellt (8 154 R.G.0.). Eine Kaiserliche Verordnung vom 31. Mai 1897 IN 
A hat auch auf die Werkstütten der Kleider- und Wüschekonfektion, in denen die 
Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern, Frauen- und 
Kinderkleidung, sowie von weißer oder bunter Wäsche im großen erfolgt, die 
  
Anwendbarkeit der 88 135, 139 und 139b im wesentlichen ausgedehnt.
	        
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