278 | von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
und Hof-, Innen- und Aufenarbeiter, Monteure usw.) besondere Arbeits-
ordnungen zu erlassen.
Vor dem Erlasse muß den in der Fabrik oder in den betreffenden
Betriebsabteilungen oder Gruppen beschäftigten groBjährigen Ar-
beitern Gelegenheit gegeben werden, sich über den Inhalt zu äußern.
Wenn für, die Fabrik ein ständiger Arbeiterausschuß besteht!), so
genügt dessen Anhörung; als ständiger Ausschuß werden insbesondere
betrachtet: die Vorstände der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen oder
anderer für die Arbeiter der Fabrik bestehenden Kasseneinrichtungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl durch die Arbeiter aus ihrer Mitte
zu wählen sind, aber nur unter der Voraussetzung, daß nicht eine
gelegentliche Befragung dieser Vorstände an Stelle eines eigent-
lichen, besonderen Arbeiterausschusses erfolgt, sondern daß sie aus-
drücklich als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; ferner die
schon vor dem 1. Januar 1891 errichteten stindigen Arbeiterausschiisse,
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte
gewählt werden; endlich solche Vertretungen, deren größere Zahl von
den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebs-
abteilungen und Gruppen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und ge-
heimer Wahl gewählt werden. Statthaft ist es, diese Vertreterwahl
nach Klassen oder besonderen Betriebsabteilungen vor sich gehen zu
lassen. Übrigens betonen alle Sachverständigen, daß das Übermaß
von Befürchtungen, welches manche Arbeitgeber betreffs des Hervor-
tretens unruhiger Elemente innerhalb des Arbeiterausschusses hegen,
durchaus ungerechtfertigt ist, wenn man nur die Vorsicht walten läßt,
mit der Gründung und Wahl des Ausschusses nicht bis zu dem Heran-
nahen bewegter Zeiten zu warten (Post und Albrecht a. a. O. Bd. 2
Teil 1, S. 47; Moller bei Dammer a. a. O., 8. 393). Ein in friedlicher
Zeit gewählter ArbeiterausschuB ist sogar geeigret, als Sicherheits-
ventil und NotauslaB zu dienen, wenn sturmdrohende Anzeichen sich
in der Arbeiterschaft bemerkbar machen. An Gelegenheiten, den
ArbeiterausschuB gutachtlich zu hören, fehlt es auch außerhalb des
Rahmens der gesetzlich hierfür vorgesehenen Fälle nicht: bei der Ein-
richtung von Pensions-, Unterstützungs- und Sparkassen, bei der
Gründung von Fabrikspeiseanstalten und Kantinen, Unterhaltungs-
abenden, bei Veranstaltung von Arbeiterfesten, von Ehrungen für lang-
Jährige Dienstzeit, von Hauswirtschaftskursen für Fabrikarbeiterinnen
u. dgl. ist ein derartiges Organ sehr willkommen, und es ist be-
greiflich, wenn die Arbeiterschaft von den ihr freiwillig gebotenen
Vergünstigungen um so lieber Gebrauch macht, nachdem ihr eine be-
ratende Stimme dabei eingeräumt und vielleicht auch im weiteren Ver-
1) Post und Albrecht, Musterstätten persönlicher Fürsorge von Arbeit-
gebern Bd. 2 TeilI, S. 39f.