u N a rc e-—
VE a N Cl
|J
NM = ~~ UM
Uw- FE 1
US = 0
el
"e
4, Beschüftigung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen. 285
samtheit der Arbeiterschaft darstellt (anderer Meinung: Lotmar,
Arbeitsvertrag Bd. I S.780f£). Indes die Regel erfährt doch gewisse
Ausnahmen: es ist nicht gestattet, andere Gründe der Entlassung und
des Austritts aus der Arbeit zu vereinbaren, als sie in der Arbeits-
ordnung oder in $8 123 und 124 R.G.O. vorgesehen sind, und die
in den beiden letztgenannten Paragraphen erwähnten Bestimmungen
müssen aufrechterhalten bleiben, können also nicht durch Sonder-
vertrag oder Arbeitsordnung außer Kraft gesetzt werden (Nelken,
Anm. 3 zu $ 134c S. 8181). Auch dürfen über die Arbeiter nur die
in der Arbeitsordnung angedrohten Strafen verhängt werden ($ 134c
Abs. 2). Dagegen steht nichts im Wege, mit einem Arbeiter die Ver-
abredung zu treffen, daB seine Arbeitszeit abweichend von der der
übrigen Personen geregelt sein soll; auch widerspricht es nicht dem
Gesetz, wenn einzelne Personen unter Ausschluß, Beschränkung oder
Verlängerung der sonst bestehenden Kündigungsfrist (z.B. bei Be-
schäftigung auf Probe) eingestellt werden (Burchardt, 8 22 Nr. 3
S. 76). Es sei aber gleichzeitig unter bezug auf das S. 277 Gesagte
hier die Schriftform für derartige Abmachungen dringend empfohlen.
4. Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Personen
und Frauen.
Schon in den bisherigen Ausführungen ist mancherlei enthalten,
was das Bestreben des Gesetzgebers erkennen läßt, aus Gründen des
Allgemeinwohls die Vertragsfreiheit und damit die Ausnutzung
menschlicher Arbeitskraft einigen Einschränkungen zu unterwerfen.
Noch mehr tritt diese Seite des Arbeiterschutzrechtes bei der Bestim-
mung der Grenzen für die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen -
Personen und Frauen hervor.
a) Kinder unter dreizehn Jahren!) dürfen in Fabriken
überhaupt nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern
zwischen 13—14 Jahren darf sechs Stunden täglich nicht über-
schreiten und ist nur dann erlaubt, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind (8 135 Abs.1 R.G.O.).
Unter Volksschule is& die gewóhnliche Gemeinde-, Werktags- oder
Bürgerschule zu verstehen, welche in den meisten deutschen Bundes-
staaten acht, in einigen nur sieben Jahre besucht werden mub.
Die Fortbildungs-, Gewerbe-, Abend- oder Sonntagsschulen, betreffs
deren an manchen Orten nach Entlassung aus der soeben bezeichneten
„Volksschule“ ebenfalls ein Besuchszwang besteht, fallen nicht unter
1) Die R. G. O. von 1869 hatte die regelmäßige Beschäftigung von
Kindern unter zwölf Jahren verboten, die Novelle von 1878 schloß die Kinder
unter zwölf Jahren vollständig von der Fabrikarbeit aus, das Arbeiterschutzgesetz
von 1891 gab im wesentlichen die jetzige Regelung.