Full text: Betrieb von Fabriken

   
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4. Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen. 287 
lungen können mit Geldstrafe bis zu 2000 .Z/, bei gewohnheitsmáDiger 
Zuwiderhandlung mit Gefüngnisstrafe bis zu sechs Monaten belegt 
werden. Soweit das Kindersehutzgeseiz die Beschäftigung fremder 
Kinder in volksschulpflichtigem Alter gestattet, ist für dieselben eine 
dem Arbeitsbuche minderjähriger Arbeiter ähnlich zu behandelnde 
Arbeitskarte durch die Ortspolizeibehôrde des Aufenthaltsortes aus- 
zustellen. Bei eigenen Kindern unterbleibt die Ausstellung (von Rohr- 
scheidt, Anm. 3 zu $ 17). 
b) Die nächste Altersgruppe, welche sich an die Kinder unter 
14 Jahren im Sinne des 8 135 R.G.O. anschließt, sind die jungen 
Leute von 14—16 Jahren.!) Ihre Beschäftigung in Fabriken darf, 
soweit sie nicht durch Sondervorschriften verboten ist, die Dauer von 
zehn Stunden täglich nicht überschreiten. 
Der Bundesrat ist durch $ 139a Nr. 1 ermächtigt, die Verwen- 
dung von jugendlichen Arbeitern (und von Arbeiterinnen) für gewisse 
Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für die Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; dies ist in sehr 
vielen Fällen geschehen. 
Es ist untersagt, jugendliche Arbeiter bis zu 18 Jahren, sowie 
Arbeiterinnen jeden Lebensalters bei der Anfertigung sogenannter 
Prüservativs, Suspensorien, Sicherheitspessarien und anderer zu ähn- 
lichem Zwecke dienenden Gegenstände in Fabriken zu beschäftigen. 
Verbote bzw. Einschränkungen bestehen für beide Gruppen betreffs 
der Beschäftigung in zahlreichen anderen Betrieben. Die Einzelheiten 
dieser Vorschriften, die übrigens in ihrer Geltungsdauer zeitlich 
begrenzt und deshalb der Abänderung nach Bedarf unterworfen sind, 
können hier nicht wiederholt werden?) Da sie in jedem davon be- 
rührten Betriebe auszuhängen sind, so darf auf sie verwiesen werden. 
In zweifelhaften Fällen empfiehlt sich zunächst eine Anfrage bei dem 
zustündigen Gewerbeaufsichtsbeamten (8. 306). 
Es ist nicht erlaubt, die Arbeitsstunden jugendlicher Arbeiter vor 
D!/ Uhr morgens beginnen und über 8!/, Uhr abends?) dauern zu 
lassen. Die jugendlichen Arbeiter sind auch hier den in der Fabrik 
beschäftigren Frauen (S. 290) gleichgestellt. 
1) Kinder und junge Leute werden in der R. G. O. und den Ausführungs- 
vorschriften mit dem Ausdrucke „jugendliche Arbeiter" zusammengefaßt. 
2) Wo die Arbeitszeit der „jungen Leute" eingeschränkt oder an Be- 
dingungen geknüpft ist, hat der Bundesrat die Kinderarbeit regelmäßig ganz 
untersagt (S. 285/86). 
3) Hierfür ist die mitteleuropäische Zeit bestimmend. Nach dem 
Reichsgesetz vom 31. Juli 1895 kann indes, wenn der Unterschied zwischen der 
gesetzlichen und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde beträgt, die höhere 
Verwaltungsbehörde für einzelne Betriebe oder Betriebsteile Abweichungen bis zur 
Dauer einer halben Stunde gestatten. 
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
     
  
  
  
  
  
 
	        
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