994 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
die Tage, an denen die längere Beschäftigung stattfindet, sind in einem
behördlich zu überwachenden Verzeichnis sogleich einzutragen.
Die höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen der Regierungs-, für
Berlin der Oberpräsident (S. 279) kann die Erlaubnis für eine zwei
Wochen übersteigende Dauer, aber ebenfalls nur für insgesamt 40 Tage
im Jahre erteilen, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder für die
betreffende Abteilung desselben so geregelt wird, daß ihre tägliche
Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige
gesetzliche Arbeitszeit von elf Stunden nicht überschreitet; es hat aiso
durch Aufstellung eines Betriebsplanes ein entsprechender Ausgleich
in der stillen Zeit zu erfolgen. Der Antrag auf Genehmigung der Über-
arbeit muß schriftlich gestellt werden‘) und den Grund, voshalb die Aus-
nahme gewünscht wird, die Anzahl der beteiligten Arbeiterinnen, das
Maß der geplanten längeren Arbeitszeit und den Zeitraum angeben, für
welchen diese beabsichtigt wird. Wenn die untere Verwaltungsbehörde
für die Erlaubnis zuständig ist, so muß sie binnen drei Tagen ihren
Bescheid auf den Antrag schriftlich erteilen. Wird die Genehmigung
von ihr versagt oder verzögert, so ist Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde gestattet. Die untere Verwaltungsbehörde kann auch in einer
anderen Richtung dem Fabrikunternehmer entgegenkommen betreffs der
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren an den Vorabenden
der Sonn- und Festtage bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen,
zur Reinigung und Tastandhaltune, durch die der regelmißige Fortgang
des eigenen oder eines fremden "Betriebes bedingt ist (8 105 e AT. 3
und 4), kann die Überarbeit nachmittags nach 5!/, Uhr, aber nicht
über 8!/, Uhr abends hinaus freigegeben werden. Die Genehmigung
ist schriftlich zu erteilen; eine Abschrift der betreffenden Verfügung
wird in den Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ausgehängt. Wer dies
unterläßt, wird nach 8 149 Nr. 5 R.G.O. mit Geldstrafe bis zu 30 //,
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.
In: den Großbetrieben der Kleider- und Wäschekonfektion, für
welche die mehrerwähnte besondere Regelung durch Kaiserliche Verord-
nung vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) erfolgt ist, muß ein
Auszug dieser Verordnung in einer vom Landesministerium fest-
zustellenden Fassung ausgehingt sein. Uber die Anzeigepflicht und
über das Verzeichnis betreffs der jugendlichen Arbeiter und der Ar-
beiterinnen vergleiche den Abschnitt über Gewerbeaufsicht S. 306.
1) Auch bei Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wird sich, wenn
nicht Gefahr im Verzuge liegt, meistens die Einreichung an die untere Ver-
waltungsbehörde empfehlen, die den Antrag mit ihrem begutachtenden Bericht
weiterbefordert.