Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
994 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
die Tage, an denen die längere Beschäftigung stattfindet, sind in einem 
behördlich zu überwachenden Verzeichnis sogleich einzutragen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen der Regierungs-, für 
Berlin der Oberpräsident (S. 279) kann die Erlaubnis für eine zwei 
Wochen übersteigende Dauer, aber ebenfalls nur für insgesamt 40 Tage 
im Jahre erteilen, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder für die 
betreffende Abteilung desselben so geregelt wird, daß ihre tägliche 
Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige 
gesetzliche Arbeitszeit von elf Stunden nicht überschreitet; es hat aiso 
durch Aufstellung eines Betriebsplanes ein entsprechender Ausgleich 
in der stillen Zeit zu erfolgen. Der Antrag auf Genehmigung der Über- 
arbeit muß schriftlich gestellt werden‘) und den Grund, voshalb die Aus- 
nahme gewünscht wird, die Anzahl der beteiligten Arbeiterinnen, das 
Maß der geplanten längeren Arbeitszeit und den Zeitraum angeben, für 
welchen diese beabsichtigt wird. Wenn die untere Verwaltungsbehörde 
für die Erlaubnis zuständig ist, so muß sie binnen drei Tagen ihren 
Bescheid auf den Antrag schriftlich erteilen. Wird die Genehmigung 
von ihr versagt oder verzögert, so ist Beschwerde an die vorgesetzte 
Behörde gestattet. Die untere Verwaltungsbehörde kann auch in einer 
anderen Richtung dem Fabrikunternehmer entgegenkommen betreffs der 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren an den Vorabenden 
der Sonn- und Festtage bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, 
zur Reinigung und Tastandhaltune, durch die der regelmißige Fortgang 
des eigenen oder eines fremden "Betriebes bedingt ist (8 105 e AT. 3 
und 4), kann die Überarbeit nachmittags nach 5!/, Uhr, aber nicht 
über 8!/, Uhr abends hinaus freigegeben werden. Die Genehmigung 
ist schriftlich zu erteilen; eine Abschrift der betreffenden Verfügung 
wird in den Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt 
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ausgehängt. Wer dies 
unterläßt, wird nach 8 149 Nr. 5 R.G.O. mit Geldstrafe bis zu 30 //, 
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. 
In: den Großbetrieben der Kleider- und Wäschekonfektion, für 
welche die mehrerwähnte besondere Regelung durch Kaiserliche Verord- 
nung vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) erfolgt ist, muß ein 
Auszug dieser Verordnung in einer vom Landesministerium fest- 
zustellenden Fassung ausgehingt sein. Uber die Anzeigepflicht und 
über das Verzeichnis betreffs der jugendlichen Arbeiter und der Ar- 
beiterinnen vergleiche den Abschnitt über Gewerbeaufsicht S. 306. 
1) Auch bei Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wird sich, wenn 
nicht Gefahr im Verzuge liegt, meistens die Einreichung an die untere Ver- 
waltungsbehörde empfehlen, die den Antrag mit ihrem begutachtenden Bericht 
weiterbefordert.
	        
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