998 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
6. Vorschriften zum Schutze der Fabrikarbeiter
gegen Gefahren des Lebens und der Gesundheit.
a) Allgemeines.
Für alle Dienstverhültnisse schreibt das B.G.B. vor (8 618), dab
der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen
oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat, so einrichten und unterhalten und Dienstleistungen, die unter
seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln
hat, daß der Dienstverpflichtete (Arbeiter) gegen Gefahr für Leben
und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung
es erlaubt.
Wenn der Arbeitgeber die ihm in dieser Beziehung obliegenden
Pflichten nicht erfüllt, so hat er bei eintretendem Schaden Ersatz
nach denjenigen Grundsätzen zu leisten, welche für die Entschädigungs-
pflicht bei unerlaubten Handlungen maßgebend sind (Gewährung einer
Geldrente an den Verletzten, bei Tötung an die Hinterbliebenen, Er-
satz der Beerdigungskosten, S. 32TH).
Neben diesen für Dienstverhültnisse jeder Art geltenden Bestim-
mungen, deren Geltung für gewerbliche Arbeiter unbestritten ist, hat
die R. G. O., welche in 8 120a fast wórtlich den 8 618 Abs. 1 B. GB.
enthält und nur die Maschinen neben den Betriebsvorrichtungen aus-
drücklich nennt, eine Reihe von Sondervorschriften und ermächtigt
die Behôrden, vor allem den Bundesrat, für gewisse Arten von Be-
trieben die wichtige Angelegenheit näher zu regeln.
Nach $120a Abs. 2 bis 4 ist für genügendes Licht, ausreichenden
Luftraum!) und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe ent-
stehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie
der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. Auch müssen die-
jenigen Vorrichtungen hergestellt werden, die zum Schutze der
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen-
teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des
Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren,
welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind.)
Endlich hat der Arbeitgeber (am zweckmäßigsten in der Arbeits-
1) Nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 und
28. Januar 1899 ist in den Anlagen zur Anfertigung von Zigarren auf jeden
Arbeiter ein Luftraum von 7ebm, bei der Zündholzfabrikation von 10cbm, in
der RoBhaarspinnerei von 15 cbm, nach der Bekanntmachung vom 1. März 1902
in den Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren von 20 cbm zu gewähren.
2) Dahin gehört zweckmäßige Anlage von Ausgängen und Treppen, Aus-
wahl einer geeigneten Beleuchtungsart, sichere Unterbringung und vorsichtiges
Umgehen mit feuergefährlichen Stoffen, Einrichtung und Bereithaltung von
Löschvorkehrungen u. dgl.