Full text: Betrieb von Fabriken

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6. Vorschriften zum Schutze d. Fabrikarbeit. gegen Gefahren d. Lebens usw. 299 
ordnung, S. 271) diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes 
und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung 
eines gefahrlosen Betriebes nôtig erscheinen. 
Unter den Befugnissen, welche den zustündigen Polizeibehórden 
zur Anordnung der im gesundheitlichen Interesse für erforderheh ge- 
haltenen Maßnahmen nach § 120d R.G.O. eingeräumt sind, ist zu 
erwähnen, daß sie Vorschriften erlassen können, wonach den Arbeitern 
zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, 
in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden müssen. Hier ist also eine Anordnung möglich, 
welche nicht einmal unmittelbar auf die Anforderungen gestützt 
werden kann, die sich aus der Fürsorge für die Gesundheit der Arbeiter 
ergeben; es mag aber darauf hingewiesen werden, daß manche Fabrik- 
besitzer noch über den Rahmen der Verpflichtungen hinaus, die ihnen 
durch diese Vorschrift auferlegt werden könnten, sich zu der Bereit- 
stellung von Wärmevorrichtungen und von Einrichtungen für das Kochen 
von Speisen haben bereit finden lassen !); vgl. Dammer, Handbuch, Bd. II 
S. 424 ff; Post und Albrecht, Musterstätten, Bd. II Teil 2 S. 373. 
Schon oben ist von dem Beschwerderechte des Unternehmers und 
der Mitwirkung der Berufsgenossenschaft die Rede gewesen. Was 
die ebenfalls dort erwähnte, der Zuständigkeit der Landeszentralbehörden 
und Polizeiorgane vorangehende Berechtigung des Bundesrates zum 
Erlasse bindender Vorschriften über die in gesundheitlicher Beziehung 
zu beachtenden Grundsätze anlangt, so kommt weiter in Betracht, 
daB für solehe Gewerbe, in denen durch übermäßige Dauer der täg- 
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, der 
Bundesrat Beginn, Dauer und Ende der zulässigen täglichen Be- 
schäftigungszeiträume und der zu gewährenden Pausen vorschreiben 
und die zur Durchführung dieser Bestimmungen nötigen Anordnungen 
erlassen kann. Derartige Vorschriften, die sich demnach ganz ähn- 
liche Aufgaben stellen, wie sie die R. G.O. selbst bei der allgemeinen 
Regelung der Frauen- und Kinderarbeit im Auge gehabt hat, sind 
durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage 
bei seinem nüchsten Zusammentreten zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Ein Genehmigungsrecht hat also auch hier der Reichstag nicht. 
b) Die besonderen Bundesratsbestimmungen für einzelne Berufszweige. 
Von seinem Rechte hat der Bundesrat ın zahlreichen Fällen 
durch die vom Reichskanzler verôffentlichten Vorschriften über die 
Einrichtung und den Betrieb gewisser Anlagen. Gebrauch gemacht. 
1) Bindende Normen sind hierüber in 8 14 der Bekanntmachung, betreffend 
die Bleifarben- und Bleizuckerfabriken, vom 8. Juli 1893, und in $9 der die 
Zündholzverfertigung regelnden Bekanntmachung von demselben Tage enthalten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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