300 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
Den meisten dieser Bekanntmachungen, deren Wiedergabe auch
nur im Auszuge hier nicht angängig ist*), sind folgende Forderungen
gemeinsam: die Arbeitsstätten müssen hoch, geräumig, für kräftigen
Luftwechsel eingerichtet sein und rein gehalten werden. Dazu ist ein
fester ebener Fußboden nötig, der leichte Beseitigung des Staubes
auf feuchtem Wege gestattet. Die Herstellung und der Anstrich der
Wände muß ebenfalls die Staubansammlung verhindern. Es ist darauf
zu halten, daß diejenigen Arbeitsräume, in denen sich gefährlicher
Staub, Dunst usw. befindet, von den Vorrats-, Lager- oder Trocken-
räumen vollständig getrennt bleiben, daß die zu denselben führenden,
verschließbaren Türen während der Arbeitszeit geschlossen gehalten,
daß Kleidungsstücke, welche die Arbeiter innerhalb der Beschäftigungs-
dauer ablegen, in geeigneter Weise außerhalb der Arbeitsräume ver-
wahrt werden können, daß die Einnahme der Mahlzeiten nicht in
jenen Arbeitsräumen stattfindet, daß bei besonders schädlichen Arbeiten
zweckmäßig eingerichtete, vom Unternehmer gelieferte und zu reinigende
Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende Vorrichtungen
(feuchte Schwämme, Tücher u. dgl.) zur Verfügung stehen, daß von
den Wascheinrichtungen ebenso wie von den übrigen Schutzvor-
kehrungen sachgemäß Gebrauch gemacht wird, daß wöchentlich ein-
oder mehrmals die Arbeiter ein Bad nehmen können usw. Sehr
geeignet zur Verhütung von schweren Schädigungen ist auch die
Bestimmung, daß vor Eintritt in die Beschäftigung, und sodann
wiederkehrend- etwa allmonatlich ein dem Gewerbeaufsichts-
beamten (S. 306) zu bezeichnender approbierter Arzt die
Arbeiter auf das Vorhandensein von Leiden zu untersuchen
hat, die eine Tätigkeit in dem betreffenden Betriebe nicht angezeigt
erscheinen lassen (z. B. Erkrankung der Atmungsorgane bei Arbeit
in Thomassehlacke-Fabriken; Hautgeschwüre und Krankheiten der
Nasen- und Rachenhôhle bei Alkalichromatfabriken; Lungen-, Nieren-,
Magenleiden, Alkoholismus oder auch schwächliche Kärperbeschaffen-
heit bei Bleifarben- und Bleizuckerfabriken; Phosphornekrose bei
Zündholzanfertigung u.a.m.) In den meisten der genannten Betriebe
muß der Fabrikbesitzer ein Kranken- oder Kontrollbuch führen
oder durch einen Betriebsbeamten führen lassen, in welchem der Name
des Buchführenden, des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes
der Arbeiter beauftragten Arztes, der Vor- und Zuname, Alter, Wohn-
ort, Tag des Ein- und Austritts des Arbeiters und die Art seiner
Beschäftigung unter Verantwortung des Arbeitgebers eingetragen wird.
Der untersuchende Arzt vermerkt darin Tag und Art der Erkrankung,
den Tag der Genesung, die Tage und Ergebnisse der vorgeschriebenen
allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Wo die Art der Arbeit dazu
1) Niheres bei Dammer, Handbuch, Bd. II S.75f.