Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
300 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
Den meisten dieser Bekanntmachungen, deren Wiedergabe auch 
nur im Auszuge hier nicht angängig ist*), sind folgende Forderungen 
gemeinsam: die Arbeitsstätten müssen hoch, geräumig, für kräftigen 
Luftwechsel eingerichtet sein und rein gehalten werden. Dazu ist ein 
fester ebener Fußboden nötig, der leichte Beseitigung des Staubes 
auf feuchtem Wege gestattet. Die Herstellung und der Anstrich der 
Wände muß ebenfalls die Staubansammlung verhindern. Es ist darauf 
zu halten, daß diejenigen Arbeitsräume, in denen sich gefährlicher 
Staub, Dunst usw. befindet, von den Vorrats-, Lager- oder Trocken- 
räumen vollständig getrennt bleiben, daß die zu denselben führenden, 
verschließbaren Türen während der Arbeitszeit geschlossen gehalten, 
daß Kleidungsstücke, welche die Arbeiter innerhalb der Beschäftigungs- 
dauer ablegen, in geeigneter Weise außerhalb der Arbeitsräume ver- 
wahrt werden können, daß die Einnahme der Mahlzeiten nicht in 
jenen Arbeitsräumen stattfindet, daß bei besonders schädlichen Arbeiten 
zweckmäßig eingerichtete, vom Unternehmer gelieferte und zu reinigende 
Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende Vorrichtungen 
(feuchte Schwämme, Tücher u. dgl.) zur Verfügung stehen, daß von 
den Wascheinrichtungen ebenso wie von den übrigen Schutzvor- 
kehrungen sachgemäß Gebrauch gemacht wird, daß wöchentlich ein- 
oder mehrmals die Arbeiter ein Bad nehmen können usw. Sehr 
geeignet zur Verhütung von schweren Schädigungen ist auch die 
Bestimmung, daß vor Eintritt in die Beschäftigung, und sodann 
wiederkehrend- etwa allmonatlich ein dem Gewerbeaufsichts- 
beamten (S. 306) zu bezeichnender approbierter Arzt die 
Arbeiter auf das Vorhandensein von Leiden zu untersuchen 
hat, die eine Tätigkeit in dem betreffenden Betriebe nicht angezeigt 
erscheinen lassen (z. B. Erkrankung der Atmungsorgane bei Arbeit 
in Thomassehlacke-Fabriken; Hautgeschwüre und Krankheiten der 
Nasen- und Rachenhôhle bei Alkalichromatfabriken; Lungen-, Nieren-, 
Magenleiden, Alkoholismus oder auch schwächliche Kärperbeschaffen- 
heit bei Bleifarben- und Bleizuckerfabriken; Phosphornekrose bei 
Zündholzanfertigung u.a.m.) In den meisten der genannten Betriebe 
muß der Fabrikbesitzer ein Kranken- oder Kontrollbuch führen 
oder durch einen Betriebsbeamten führen lassen, in welchem der Name 
des Buchführenden, des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes 
der Arbeiter beauftragten Arztes, der Vor- und Zuname, Alter, Wohn- 
ort, Tag des Ein- und Austritts des Arbeiters und die Art seiner 
Beschäftigung unter Verantwortung des Arbeitgebers eingetragen wird. 
Der untersuchende Arzt vermerkt darin Tag und Art der Erkrankung, 
den Tag der Genesung, die Tage und Ergebnisse der vorgeschriebenen 
allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Wo die Art der Arbeit dazu 
1) Niheres bei Dammer, Handbuch, Bd. II S.75f.
	        
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