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6. Vorschriften zum Schutze d. Fabrikarbeit. gegen Gefahren d. Lebens usw. 301
geeignet isb, leicht Blutvergiftungen herbeizuführen (in Alkalichromat-
fabriken, Roßhaarspinnereien, Borstenzurichtereien u. dgl.) ist darauf
zu halten, daß die Arbeiter auf das Vorhandensein von wunden Haut-
stellen, selbst geringfügiger Art, am Hals, Gesicht und besonders an
den Händen genau achten, vom Arzte oder von einer durch ihn als
geeignet bezeichneten Person nötigenfalls mit einem Schutzverbande
versehen oder einstweilen von der gefährlichen Arbeit ausgeschlossen
werden.
Auch hier (vgl. S. 352ff.) mag darauf hingewiesen werden, daß sich
bei dem Bestehen einer Fabrikkrankenkasse mit bestimmten Kassen-
ärzten die Überwachung des Gesundheitszustandes, die geeignete Pflege
Kranker und die Ausschließung ungeeigneter Arbeiter in der natür-
lichsten und sachgemüesten Weise vollzieht. Es kann nicht anerkannt
werden, daß die freie Arztwahl, wie sie in ärztlichen Kreisen und auch
geitens vieler Arbeiter angestrebt wird, auf diesem Gebiete ausreichenden
Ersatz und die nötige Gewähr bietet, ganz abgesehen davon, daß der
Besitzer von Betrieben der angegebenen Art bei freier Arztwahl ge-
nötigt sein würde, auf seine eigene Rechnung neben den von der
Fabrikkrankenkasse bei Erkrankungen zu bezahlenden Ärzten mindestens
einen Fabrikarzt anzustellen, der die in den Bundesratsvorschriften
geforderten regelmäßigen Untersuchungen der Arbeiter auszuführen
hat. Daß mit einer derartigen Zersplitterung dem Wohl des Ganzen
gedient sei, wird schwerlich jemand behaupten wollen; wenn dagegen
die regelmäßige Inanspruchnahme eines und desselben Arztes ihm eine
Fülle der Beobachtungen und Erfahrungen hinsichtlich des Betriebes
bietet, so wird sieh das so gewonnene Ergebnis ganz von selbst zu
Ratschlägen für die Gesundheitspflege der Arbeiterschaft und für vor-
beugende Maßregeln in der Fabrik verdichten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die angegebenen, an der Betriebs-
stätte augenfällig auszuhängenden Vorschriften und die endgültig er-
lassenen polizeilichen Verfügungen nach $ 120 d und e tritt auch hier
(vgl. S. 291), soweit bei eingetretenen Schädigungen von Arbeitern
nicht schwerere Strafe (wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung)
verwirkt ist, Geldstrafe bis zu 300 ./ oder im Unvermógensfalle Haft
ein. In erster Reihe hat der Fabrikbesitzer selbst Bestrafung zu ge-
würtigen, bei Aktiengesellschaften ihr Vertreter (Direktor), wenn aber
Personen, die er zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles desselben
oder zur Beaufsiehtigung bestellt hatte, die Übertretung begangen haben,
so trifft die Strafe nach 8 151 Abs. 1 R. G. O. diese Personen, und der
Fabrikbesitzer, -Direktor usw. is neben ihnen nur dann strafbar, wenn
der VerstoB mit seinem Vorwissen begangen wurde, oder wenn er bei
der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des
Betriebes oder bei Auswahl oder Beaufsichtigung der Betriebsleiter
und des Aufsichtspersonales es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen