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von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
ließ. In irgendeiner Weise muß also das Verschulden des Fabrikherrn
hervorgetreten sein, um seine Strafbarkeit zu begründen; es kommt
darauf an, ob ihm irgendeine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Nach § 145 Abs. 2 tritt Verjährung der Strafverfolgung binnen
drei Monaten nach Ablauf des Tages ein, an welchem die strafbare
Handlung begangen ist. Es kommt aber dabei in Betracht, daß es
sich fast immer um Unterlassungssünden handelt; der Lauf der Ver-
Jährung beginnt daher erst, wenn der strafbare Vorgang beendet oder
die vorschriftsmäßige Einrichtung hergestellt ist.
Die Polizeibehörde hat reichsgesetzlich nicht das Recht, die Her-
stellung auf Kosten des Unternehmers im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens ausführen zu lassen. Ihre Befugnis gipfelt darin,
daß sie bis zur Herrichtung des der Verfügung oder der Vorschrift
entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes, soweit
dieser durch die Anordnung getroffen wird, verfügen kann, falls dessen
Fortsetzung erhebliche Nachteile oder Gefahren herbeizuführen geeignet
wäre (vgl. S. 291).
c) Das Landesrecht.
Schon bevor $ 120e R. G. O. in Abs. 2 den Landeszentralbehórden
und Polizeiverordnungen die Befugnis gab, an Stelle des Bundesrates
Vorschriften darüber zu erlassen, welchen Erfordernissen bestimmte
Arten von Anlagen zur Durchführung der Arbeiterschutzgesetze in
88 120 a—e zu genügen hátten, hatte man in den einzelnen Bundes-
Staaten durch Landesgesetze, Verordnungen, Ortsstatuten u. dgl. Abhilfe
zu schaffen und vorzubeugen gesucht.
Eine besondere Gruppe bilden dabei diejenigen Bestimmungen,
welehe sich auf die Einrichtung und den Betrieb von Dampfkesseln
und sonstigen versehlieDbaren Dampfgefüben beziehen, bei denen ge-
spannter Dampf verwendet wird. Hier ist zur Inbetriebnahme die
landespolizeiliche Genehmigung gefordert, der eine Prüfung mit Wasser-
druck, meistens auch eine Abnahmeuntersuchung vorauszugehen hat.
Die Dampfkessel- und Dampfgefüfbesitzer oder deren Vertreter sind
ferner ebenso wie die mit der Wartung betrauten Personen für ver-
pflichtet erklärt, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die
Sicherheitsvorrichtungen in ordnungsmäßigem Zustande erhalten und
der Bestimmung entsprechend benutzt, und daß Dampfapparate, die
sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten
werden; auch muß in vorgeschriebenen Abschnitten auf Kosten der
Besitzer eine Prüfung der Apparate durch besonders vom Staate dazu
beauftragte Revisionsbeamte, die in manchen Bezirken mit den Ge-
werbe-Inspektoren identisch sind, oder durch Ingenieure eines anerkann-
ten Dampfkessel-Überwachungsvereines stattfinden. Zuwiderhandlungen
gegen diese Vorschriften, die zugleich im Interesse der Umgebung der be-