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7. Arbeiterkasernen und Fabrikkantinen. 305
menge eine 'gewisse Mindestzahl (20, 25) überschreitet, so ist ein
besonderer Aufseher zu bestellen; ihm muB eine zur Ausübung ge-
eigneter Aufsicht passend belegene Wohnung angewiesen werden. Es
ist ferner in solchen Fällen eine Hausordnung zu erlassen, die
unter Androhung von Geldstrafen das Verhalten der Arbeiter regelt
und von der Landespolizeibehörde zu bestätigen ist. Über den Er-
laß dieser Hausordnung ist bestimmt, daß er durch Aushang in den
Wohnräumen erfolgt, daß aber die Hausordnung außerdem jedem
Arbeiter bei Aufnahme in das Quartier bekanntzugeben und von
ihm zu unterschreiben ist. Über die Höchstgrenze der darin an-
gedrohten Geldstrafen und deren Verwendung zum Besten der Arbeiter
geben die Landesgesetze ebenfalls Anhaltspunkte. Wenn übrigens
ein ständiger Arbeiterausschuß der Fabrik (S. 278) seine Zustimmung
gegeben hat, wird nichts entgegenstehen, derartige Hausordnungen
in die'Fabrikordnung mit aufzunehmen, weil es sich unzweifelhaft
um Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der
zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen
handelt (8 134b Abs.3 R. G. O.; Nelken, S. 814 Anm. 29e). Ist dies
geschehen, so kónnen die Strafen, wenigstens soweit es sich um Ver-
stôBe des Arbeiters selbst (nicht seiner Familienangehórigen) handelt,
von seinem Lohne in der zulässigen Höhe abgezogen werden (S. 282);
bei Zuwiderhandlungen seitens der anderen Haushaltungsgenossen ist
ein derartiger Abzug im Hinblick auf $ 394 B.G.B. gegen den recht-
zeitig am Lohntage erhobenen Widerspruch des Arbeiters nicht zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften, betreffend
die Arbeiterkasernen, pflegen mit Geldstrafe oder Haft bedroht zu sein;
auch hat die Polizeibehörde unter Umständen das Recht, die Arbeiter-
kaserne zu schließen, während sie bei einem Herbergswirte oder
einem anderen gewerbsmäßig die Aufnahme, Beherbergung und
Verpflegung von Personen betreibenden Unternehmer diese Befugnis in
Ermangelung einer ausdriicklichen Bestimmung der R.G.O. nicht hat.)
b) Fabrikkantinen.
Betreffs der in vielen Fabriken eingerichteten Arbeiterkantinen?)
ist zu bemerken, daß sie, wenn darin lediglich zum Selbstkosten-
preise Speisen und Getränke sowie sonstige Gegenstände des Ge- und
Verbrauchs?) ohne die Absicht der Gewinnerzielung verabfolgt werden,
1) Vgl. Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes Bd. 35
S. 328; Braunschweiger Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 50, Beilageheft S. 26.
2) Dammer, Handbuch, Bd. II S. 424ff.; Albrecht, Handbuch, I S. 208;
Post und Albrecht, Musterstütten, Bd. II Teil 1 S. 117.
3) Wegen der Einrichtung derartiger Kantinen und der damit zu ver-
bindenden Versuche zur Bekämpfung des Alkoholismus vgl. den Erlaß des preußi-
schen Eisenbahnministers vom 15. September 1903 im „Reichsarbeitsblatt‘‘, Bd. I
S. 565.
Der Fabrikbetrieb. 20