308 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
Sie haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu er-
statten; diese werden durch die vorgesetzten Behörden an den Reichs-
kanzler mitgeteilt, im Reichsamt des Innern übersichtlich zusammen-
gestellt, dem Reichstage vorgelegt und im Buchhandel veröffentlicht.
Von besonderer Bedeutung zur Verhütung von Abweichungen
zwischen den Anordnungen der Gewerbeaufsichtsbeamten und der
technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften ist $ 123
G.U. V.G., der die Anrufung der vorgesetzten Dienststelle des staat-
lichen Beamten oder des genossenschaftlniehen Aufsichtsbeamten als
Vermittlungsinstanz und die Benachrichtigung des Reichsversicherungs-
amies von allen in dieser Beziehung geführten Verhandlungen vor-
schreibt. ;
Um den Gewerbeaufsichtsbeamten und Polizeibehôrden ihre Auf-
gabe zu erleichtern, enthält $ 139b R.G.O. im Schlubsatze die Be-
stimmung, daß die Arbeitgeber verpflichtet sind, beiden Stellen die-
jenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter
zu machen, welche vom Bundesrat oder Ministerium unter Festsetzung
gewisser Formen und Fristen vorgeschrieben werden. Wer es unter-
läBt, den hierdurch begründeten Verpflichtungen nachzukommen, wird
nach § 149 Abs.1 Nr.7 R.G.O. mit Geldstrafe bis zu 30 .Z/, im
Unvermógensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber, wenn sie einer ganz all-
gemeinen Pflicht nicht nachkommen, deren Einführung sich aus
8138 R.G.O. für alle diejenigen ergibt, welche Arbeiterinnen oder
jugendliche Arbeiter in Fabriken und gleichgestellten Betrieben be-
schäftigen. Die betreffenden Unternehmer müssen nämlich, damit die
Aufsichtsstellen stets über die in Frage kommenden Betriebe auf dem
laufenden gehalten werden, vor Beginn der Fabrikbescháftigung von
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern der zuständigen Orts-
polizeibehörde schriftliche Anzeige hiervon machen. In dieser
Meldung müssen die Fabrik, die Wochentage, an denen die Beschäf-
tigung stattfinden soll, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Tätigkeit der Be-
treffenden enthalten sein. Änderungen hierin dürfen, von Verschie-
bungen abgesehen, die durch Ersetzung verhinderter Arbeiter für
einzelne Arbeitsschichten nótig werden, nicht vor Erstattung einer
entsprechenden ferneren Anzeige an dieselbe Behórde vorgenommen
werden. Eine Genehmigung der Polizeibehôrde ist nicht erforderlich.
Jeder Fabrikbesitzer mu weiterhin dafür sorgen, dab in den
Fabrikráumen, in denen jugendliche Arbeiter‘) tätig sind (also nicht
nur im Kontor), an einer augenfülligen Stelle eine Liste dieser jugend-
1) Betreffs der erwachsenen Arbeiterinnen ist der Namensaushang nicht
für nótig erachtet; der Zweck ist gewesen, den Aufsichtsbeamten die Uber-
wachung und die Feststellung der jugendlichen Personen leichter zu machen.