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8. Die Fabrik- und Gewerbeaufsicht. 309
lichen Beschäftigten unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des
Beginnes und des Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt
ist. Er hat ferner zu veranlassen, daß in den betreffenden Räumen
eine Tafel aushängt, die in der vom Ministerium zu bestimmenden
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Vorschriften
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
enthält. Wenn der Bundesrat bzw. eine Landesbehörde besondere
Bestimmungen über die Tätigkeit von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in gewissen Arten von Betrieben erläBt (S.300, 302), so
pflegt angeordnet zu werden, daß diese Vorschriften ebenfalls mit aus-
zuhängen sind.
Über die Haftbarkeit von Vertretern und Beauftragten des Fabrik-
besitzers gilt auch hier das S. 301 Gesagte ($ 151 R.G.O.).
Die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten erstreckt sich ins-
besondere mit auf die Überwachung der Lehrlinge in Fabriken und den
ihnen gleichgestellten Betrieben. Denn wenn auch ein Teil der Vor-
schriften der R.G.O. über Lehrlingsverhältnisse (88 126—128) für
Groß- und Kleinbetriebe, Fabriken und Handwerk gemeinsam ist, so
enthalten doch 88 129—132a besondere Bestimmungen für Hand-
werker, und es ist nicht angängig, daß die Handwerkskammern ihre
dort gegebenen Befugnisse auf Fabrikbetriebe ausdehnen (Feld im
„Archiv für öffentliches Recht“, Bd. 17 S. 433£f.).