Full text: Betrieb von Fabriken

   
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1. Einleitung. 2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 311 
ist auch hier die Losung geworden. Es soll vermieden werden, dal 
der einen einzelnen Unternehmer treffende Schlag ihn und mit ihm 
zahlreiche seiner Arbeiter, Angestellten, Geschäftsfreunde und Geld- 
geber in den Abgrund reißt, und die verhältnismäßig geringe Aus- 
gabe, die jährlich in Gestalt von Beiträgen für die Versicherungs- 
gesellschaften zu entrichten ist, soll die Gewerbetreibenden mehr und 
mehr dazu erziehen, daß sie sich des Gefühls der Zusammen- 
gehörigkeit mit anderen bewußt werden. Der Vorwurf, welcher der 
Versicherung häufig gemacht wird, daß nämlich durch sie die Gleich- 
gültigkeit und Sorglosigkeit gegenüber drohenden Schädigungen ge- 
steigert werde, trifft nur dann zu, wenn die Sorgfalt in der Verwal- 
tung und Überwachung seitens der Versicherungsgesellschaften nicht 
genügend gehandhabt wird. Verständig geleiteten Gesellschaften und 
Vereinen gebührt im Gegenteil oft das Verdienst, daß sie durch Auf- 
stellung eines stufenweise geregelten Gefahrentarifs mit entsprechen- 
den Prämiensätzen die versicherten Arbeitgeber dazu anspornen, in 
ihren vorsichtig geplanten, sachgemäß ausgeführten und gut beaufsich- 
tigten Betriebsanlagen die Gefahr, die aus diesem oder jenem Ereignis 
eintreten könnte, möglichst herabzumindern. 
So hat sich denn das Versicherungswesen seit einer längeren 
Reihe von Jahren der Förderung unserer Reichs- und Landesgesetz- 
gebung zu erfreuen, wenn es auch hier und da nötig gewesen ist 
Auswüchse zu beschneiden, die sich an diesem Zweige unseres Rechts- 
lebens gezeigt haben. 
2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 
Um einen Überblick der Verhältnisse zu gewinnen, die im Ver- 
sicherungsrecht obwalten, kann man verschiedene Gesichtspunkte 
wählen. Manche Versicherungseinrichtungen sind vom Staate selbst 
verwaltet oder doch mit den Eigenschaften öffentlicher Behörden 
ausgestattet, bei anderen herrscht die privatrechtliche Seite vor, 
mögen sie in Form von Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder 
auf einer anderen Grundlage aufgebaut sein. Bei einer Reihe von 
Instituten, hauptsächlich auf dem Gebiete der in den nächsten Ab- 
schnitten für sich behandelten Arbeiterversicherung, doch auch bei 
der Feuer- und der Viehversicherung nach den landesrechtlichen Be- 
stimmungen einzelner Bundesstaaten beruht die Mitgliedschaft auf 
einem aus wohlerwogenen Gründen des allgemeinen Nutzens ein- 
geführten Zwang, bei den übrigen wird das Band zwischen Ver- 
sicherungsnehmer und -Geber (Versicherer) aus freien Stücken 
geknüpft. Die Gefahrengemeinschaft kann gegründet und unterhalten, 
sein, um einem einzelnen Unternehmer, einer Gruppe oder Gesellschaft 
Gewinn zu bringen (Erwerbsversicherung), sie kann es sich aber 
auch zur Aufgabe stellen, die erzielten Überschüsse im wesentlichen 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
   
  
    
  
  
  
   
  
   
  
   
  
   
   
  
   
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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