Full text: Betrieb von Fabriken

   
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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 
Kursverlust bei Auslosung von Wertpapieren, gegen schlechte Zahler 
(Garantie-, Delkredereversicherung), gegen Hypothekenausfille u. dgl. 
Von Riickversicherung spricht man, wenn eine einzelne Ver- 
sicherungsgesellschaft sich bei einer anderen oder einem Verbande 
ähnlicher Gesellschaften ganz oder teilweise für das mit ihrer Ge- 
schäftsführung verbundene Risiko gedeckt hat. 
Als gemeinsam für die verschiedenen Arten der Versicherung 
lassen sich eine Reihe von Gesichtspunkten bezeichnen, deren ein- 
heitliche Besprechung den besonderen Bemerkungen über jeden Ver- 
sicherungszweig vorangehen mag. Zunächst sind vor dem Eingehen 
auf das Wesen des Versicherungsvertrages zwei ihm verwandte, aber 
doch erheblich von ihm abweichende Rechtsgeschäfte auszuscheiden: 
der Garantievertrag, durch welchen jemand unentgeltlich das 
Risiko irgendeines vermögensrechtlichen Unternehmens auf sich 
nimmt, während in der Natur des Versicherungsvertrages dessen Ent- 
geltlichkeit liegt, und die Bürgschaft, bei der ein dritter mit oder 
ohne Vergütung für den Schaden sich haftbar erklärt, welcher das 
Vermôgen einer Person bei Nichterfüllung einer Schuld seitens des 
ursprünglich Verpfliehteten bedroht.) Bei dem Versicherungsvertrage 
handelt es sich demgegenüber um die entgeltliche Gefahriibernahme 
durch eine geschäftsmäßig auf ständige Wiederkehr ähnlicher Ab- 
machungen hinarbeitende Stelle, den Versicherer; wer mit dem Ver- 
sicherer in eigenem Namen abschließt, wird allgemein als der Ver- 
sicherungsnehmer bezeichnet, während man denjenigen, für dessen 
Rechnung der Abschluß des Versicherungsvertrages stattfindet, den 
Versicherten zu nennen pflegt. Ist der Anspruch aus dem Ver- 
sicherungsvertrage einer dritten Person übertragen, so redet man wohl 
auch von dem „Bezugsberechtigten“.) 
Der Versicherungsvertrag würde an sich keiner besonderen Form 
bedürfen, in den meisten Fällen ist indes durch die Bedingungen, 
welche die versichernden Gesellschaften zu stellen pflegen, Schrift- 
form gefordert, und das Abkommen gelangt zum Ausdrucke in einer 
Urkunde, der Police, einer von dem Versicherer unterzeichneten 
Bescheinigung über den Versicherungsvertrag, welche für den Abschluß 
desselben, für die Feststellung seines wesentlichen Inhaltes und als Be- 
weismittel von Bedeutung ist (Ehrenberg, Versicherungsrecht Bd. I 
S. 268 ff). Die Police kann sogar durch den Willen der vertrag- 
schlieBenden Parteien zur Trägerin des ganzen Versicherungsanspruches 
erhoben werden (insbesondere bei der , Inhaberpolice“), so daß die 
Urkunde zum Wertpapier und zum Gegenstand von Pfand- und 
1) Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, S. 18 ff. 
2) Über diesen Sprachgebrauch, dessen gleichmäßige Beibehaltung erwünscht 
sein wird, vgl. Könige in der Zeitschrift „Das Recht‘, Bd. 7 S. 379. 
       
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
  
  
 
	        
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