Full text: Betrieb von Fabriken

des 
die 
eile 
des 
nen 
es 
bei 
)er- 
xel- 
aft. 
aft, 
ügt 
den 
cht 
rst 
ner 
265 
den 
len, 
de- 
'er- 
mit 
rer 
us- 
ote 
rch 
gs- 
ten 
en- 
mn 
die 
tz- 
fall 
rde 
en 
ell- 
zu- 
ers 
die 
hen 
oll. 
2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 315 
im geschäftlichen Leben zuwiderlaufen (vgl. Entsch. des Reichsgerichts 
in Zivils. Bd. 22 S. 56). Eine fernere Verpflichtung des Versicherungs- 
nehmers besteht in der Beobachtung derjenigen Sorgfalt betreffs 
des Versicherungsgegenstandes, welche die Gegenpartei zur Verhütung 
von übermáfiger Inanspruchnahme erwarten darf. Der Mangel dieser 
Sorgfalt berechtigt den Versicherer zur Aufhebung des Vertrages, er 
gibt ihm auch bei Scehadensfülen eine Einrede, obgleieh viele Ver- 
sicherungsgesellschaften nur bei grobem Verschulden oder bei Arg- 
list des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht ausschließen. 
Ebenso ist der Versicherungsnehmer zur rechtzeitigen Anzeige der- 
jenigen Veränderungen verpflichtet, welche die Sehadensgefahr er- 
hóhen; im Unterlassungsfalle treten die in der Police angedrohten 
Rechtsnachteile ein. Hierbei mag darauf hingewiesen werden, daß 
im allgemeinen die Rechtsprechung in Versicherungsfragen von dem 
Grundsatze beherrscht wird, es sei Sache des Versicherers, die 
einzelnen Vertragsbestimmungen zur Vermeidung von Mißverständ- 
nissen so genau als möglich abzufassen; wird diesem Erfordernis 
nicht genügt, so pflegt man die zweifelhaft lautenden Vorschriften 
meistens zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen') und einer 
allzu strengen Auslegung der Normen, welche bei Verletzung von Form- 
vorschriften eine Verwirkung der Versicherung in Aussicht stellen, 
keinen Vorschub zu leisten (Ehrenberg Bd.I S. 86 Nr. 3).  Be- 
sondere Schwierigkeiten bereitet auch hier die Zwischenstellung der 
Agenten zwischen den Parteien: es fragt sich, ob die Mitteilungen, 
welche seitens des Versicherungsnehmers dem Agenten gemacht sind, 
ohne weiteres als an die versichernde Gesellschaft gelangt betrachtet 
werden dürfen. Das natürliche Rech#sgefühl spricht wohl dafür, daß 
dies ausnahmslos zu geschehen hätte, in Wirklichkeit würde dadurch 
aber eine schwere Gefährdung der Interessen der Versicherungsgesell- 
schaft herbeigeführt werden, und es ist schlechterdings nicht angängig, 
jede ganz beiläufig geschehene Äußerung des Versicherungsnehmers 
gegen den Agenten als ausreichend zu behandeln. Man wird aber 
mit Ehrenberg annehmen dürfen, daß überall dann eine einfache 
Mitteilung an den Agenten genügte, wenn derselbe zur Entgegen- 
nahme durch die Versicherungsbedingungen oder durch die Natur der 
Sache ermächtigt war, oder wenn für ihn eine gesetzliche Er- 
kundigungspflicht bestand. Häufig kommt es vor, daß der Agent 
im Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer die eigentlich von 
diesem zu besorgende Ausfüllung des Versicherungsantrages vornimmt: 
hier trifft ihn und seine Gesellschaft, nicht den Antragsteller der 
1) KaBner, Rechts- und Verwaltungsgrundsätze in Feuerversicherungs- 
angelegenheiten S. 23; Ehrenberg, Bd. I S. 86; Entsch. des Reichsober- 
handelsgerichtes Bd. 3 S. 86; Bd. 4 S. 59. 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.