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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 315
im geschäftlichen Leben zuwiderlaufen (vgl. Entsch. des Reichsgerichts
in Zivils. Bd. 22 S. 56). Eine fernere Verpflichtung des Versicherungs-
nehmers besteht in der Beobachtung derjenigen Sorgfalt betreffs
des Versicherungsgegenstandes, welche die Gegenpartei zur Verhütung
von übermáfiger Inanspruchnahme erwarten darf. Der Mangel dieser
Sorgfalt berechtigt den Versicherer zur Aufhebung des Vertrages, er
gibt ihm auch bei Scehadensfülen eine Einrede, obgleieh viele Ver-
sicherungsgesellschaften nur bei grobem Verschulden oder bei Arg-
list des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht ausschließen.
Ebenso ist der Versicherungsnehmer zur rechtzeitigen Anzeige der-
jenigen Veränderungen verpflichtet, welche die Sehadensgefahr er-
hóhen; im Unterlassungsfalle treten die in der Police angedrohten
Rechtsnachteile ein. Hierbei mag darauf hingewiesen werden, daß
im allgemeinen die Rechtsprechung in Versicherungsfragen von dem
Grundsatze beherrscht wird, es sei Sache des Versicherers, die
einzelnen Vertragsbestimmungen zur Vermeidung von Mißverständ-
nissen so genau als möglich abzufassen; wird diesem Erfordernis
nicht genügt, so pflegt man die zweifelhaft lautenden Vorschriften
meistens zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen') und einer
allzu strengen Auslegung der Normen, welche bei Verletzung von Form-
vorschriften eine Verwirkung der Versicherung in Aussicht stellen,
keinen Vorschub zu leisten (Ehrenberg Bd.I S. 86 Nr. 3). Be-
sondere Schwierigkeiten bereitet auch hier die Zwischenstellung der
Agenten zwischen den Parteien: es fragt sich, ob die Mitteilungen,
welche seitens des Versicherungsnehmers dem Agenten gemacht sind,
ohne weiteres als an die versichernde Gesellschaft gelangt betrachtet
werden dürfen. Das natürliche Rech#sgefühl spricht wohl dafür, daß
dies ausnahmslos zu geschehen hätte, in Wirklichkeit würde dadurch
aber eine schwere Gefährdung der Interessen der Versicherungsgesell-
schaft herbeigeführt werden, und es ist schlechterdings nicht angängig,
jede ganz beiläufig geschehene Äußerung des Versicherungsnehmers
gegen den Agenten als ausreichend zu behandeln. Man wird aber
mit Ehrenberg annehmen dürfen, daß überall dann eine einfache
Mitteilung an den Agenten genügte, wenn derselbe zur Entgegen-
nahme durch die Versicherungsbedingungen oder durch die Natur der
Sache ermächtigt war, oder wenn für ihn eine gesetzliche Er-
kundigungspflicht bestand. Häufig kommt es vor, daß der Agent
im Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer die eigentlich von
diesem zu besorgende Ausfüllung des Versicherungsantrages vornimmt:
hier trifft ihn und seine Gesellschaft, nicht den Antragsteller der
1) KaBner, Rechts- und Verwaltungsgrundsätze in Feuerversicherungs-
angelegenheiten S. 23; Ehrenberg, Bd. I S. 86; Entsch. des Reichsober-
handelsgerichtes Bd. 3 S. 86; Bd. 4 S. 59.