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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 317
Die Feststellung des Schadens, bei dem grundsätzlich die
Erzielung eines Gewinnes für den Versicherten ausgeschlossen zu sein
pflegt, ist in der Regel, sofern sich die Parteien nicht gütlich einigen,
durch sachverständige Schätzer zu bewirken, von denen jeder Teil
einen ernennt. Beide Schätzer bestimmen meistens einen nur im Not-
falle in Tätigkeit tretenden, zur Nachprüfung ihrer Schätzung berufenen
gemeinsamen Obmann, dessen Ernennung bei mangelnder Verständigung
der Schätzer über seine Person durch eine unbeteiligte Stelle (das
zuständige Amtsgericht) erfolgt. Wenn das Ergebnis des Abschätzungs-
verfahrens den Parteien mitgeteilt wird, so können dieselben nach der
gewöhnlichen Fassung der Police durch Richterspruch eine anderweite
Feststellung herbeiführen, jedoch nur insofern, als sie nachzuweisen
imstande sind, daß die Abschätzung auf offenbarer Außerachtlassung
von Recht und Billigkeit beruht.
Die Auszahlung der Entschädigungssumme hat alsbald nach
der Schadensfeststellung in barem Gelde zu erfolgen. Berechtigt, die
Auszahlung zu fordern, ist in erster Reihe der Versicherte, neben ihm
aber auch derjenige, welcher zu seinen Gunsten als Versicherungs-
nehmer kraft Auftrages oder gesetzlicher Verpflichtung den Vertrag
geschlossen hatte (Ehrenberg Bd.I 8.465). Eine gesetzliche Ver-
pflichtung dieser Art ist im Handelsverkehr z. B. auf seiten des Ver-
küufers nach 8 378 des H.G.B. anzunehmen, wenn der Ware
eine Gefahr drohte, die dem Käufer nicht bekannt sein konnte,
oder wenn der Käufer erwarten durfte, daß der Verkäufer die Ware
versichern werde, insbesondere wenn solche Versicherung handels-
gebrüuchlieh ist (Staub Anm. 6 zu $ 373 H. G. B.). Dureh die Zahlung
der Entschädigung erwirbt der Versicherer nicht ohne weiteres die
bisher dem Versicherten gegen dritte zustehende Ersatzforderung
(Fischer, Der Schaden nach dem B.G.B. 5. 252 Anm. 9), es pflegt
aber in den Policen meistens ausdrücklich der Versicherungsgesellschaft
ein Anspruch auf Abtretung der Entschädigungsrechte des Versicherers
eingeräumt zu werden, es bedarf gegebenenfalls nur noch der Be-
nachrichtigung des Drittschuldners (Entscheidung des Reichsgerichtes
Bd. 2 8.147). Von Wichtigkeit ist ferner eine Darstellung der Auf-
sichtsverhältnisse der Versicherungsgesellschaften im Deutschen Reiche.
Während früher eine einheitliche Reichsstelle fehlte, die sich mit
der Beaufsichtigung der Versicherungsgesellschaften zu befassen hatte,
ist seit dem 1. Januar 1902 auf Grund des Reichsgesetzes vom 12. Mai
1901 über die privaten Versicherungsunternehmungen die Angelegenheit
so geordnet, daß das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privat-
versicherung in Berlin, eine ebenso wie das Reichsversicherungs-
amt (S. 361) dem Reichsamte des Innern untergeordnete Reichsbehörde,
an deren Spitze ein Präsident steht, alle diejenigen Versicherungs-
unternehmungen zu beaufsichtigen hat, deren Geschäftsbetrieb sich