2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. a) Die Feuerversicherung. 319
übergeben. Die reichsgesetzliche Regelung wird betreffs des Inhaltes
der Versicherungsverträge demnächst ebenfalls bessere Bürgschaften
geben.
Was die Personenversicherung anlangt, so bietet sie bis auf die
verschiedenen Formen der Arbeiter versieherung, von denen unten die
Rede sein wird, für die Inhaber von Fabriken und Großbetrieben
anderer Art nichts, was zu einer besonderen Besprechung Anlaß gäbe.
Aus der Reihe der Vermögensversicherungen sind dagegen
einige Arten herauszugreifen, die für Fabrikbetriebe von hervor-
ragender Bedeutung zu sein pflegen.
a) Die Feuerversicherung.
Die verbreitetste und volkstümlichste aller Vermögensversicherungen
ist die Versicherung gegen Brandschaden, und es ist bei der allgemein:
zum Durchbruche gelangten Anerkennung ihrer Notwendigkeit erklür-
lich, wenn sogar in manchen Bezirken ein Zwang für die Versicherungs-
nehmer besteht.
Je nachdem man das schüdigende Ereignis oder den Gegenstand
der Versicherung ins Auge faDt, unterscheidet man die eigentliche
Feuer- oder Brandschadenversicherung, die Versicherung gegen Blitz-
schlag, Explosion von Brenngas, Sprengstoffen, Dampfkesseln u. dgl.
Viele Versicherungsunternehmungen stellen ohne weiteres, also
ohne einen besonderen Antrag und ohne Prämienzuschläge, den Blitz-
schlag und die Brenngasexplosion dem Brandschaden gleich, andere
gehen. noch weiter und nehmen unter gewissen Voraussetzungen auch
die Explosion von Dampfkesseln mit oder ohne Zusatzprämie in ihre
Tätigkeit auf, während Sprengstoffentzündungen regelmäßig aus-
geschlossen werden. !) Die Statuten der Gothaischen Feuerversicherungs-
fuk auf Gegenseitigkeit bestimmen z. B. in $ 57, daf der Schaden
übernommen erde, Areleher an den versicherten Gegenständen durch
Explosion jeder Art verursacht wird, soweit er in der Zerstörung oder
Beschädigung versicherter Gegenstände besteht.”) Zerstörungen und
Beschlidigungen durch Leuchtgasexplosion werden dem Brandschaden
gleichgestellt, die Übernahme der Versicherung gegen andere Explosions-
1) Vgl. hierzu die als Zugabe zu Nr.20 der Deutschen Juristenzeitung von
1908 veröffentlichte Denkschrift. der Vereinigung der in Deutschland arbeitenden
Privat-Feuerversicherungsgesellschaften über ihre Stellungnahme zu dem im Reichs-
justizamte aufgestellten Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag,
1. Teil, S. 43—45.
2) Über den Schaden hinaus, der körperliche Sachen getroffen hat,
wird eine Versicherung regelmäßig nicht gewührt, z. B. nicht für notgedrungenes
Feiern einer Fabrik oder eines Teiles derselben, ‘auch nicht für mittelbare Ein-
wirkungen anderer Art, Wertverluste u. dgl. Eine Ausnahme für Zuckerfabriken
1äßt betreffs der Z wischenprodukte von Zuckerrüben ein preußischer Ministerial-
erlaß vom 2. Februar 1901 zu.