Full text: Betrieb von Fabriken

   
2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. a) Die Feuerversicherung. 319 
übergeben. Die reichsgesetzliche Regelung wird betreffs des Inhaltes 
der Versicherungsverträge demnächst ebenfalls bessere Bürgschaften 
geben. 
Was die Personenversicherung anlangt, so bietet sie bis auf die 
verschiedenen Formen der Arbeiter versieherung, von denen unten die 
Rede sein wird, für die Inhaber von Fabriken und Großbetrieben 
anderer Art nichts, was zu einer besonderen Besprechung Anlaß gäbe. 
Aus der Reihe der Vermögensversicherungen sind dagegen 
einige Arten herauszugreifen, die für Fabrikbetriebe von hervor- 
ragender Bedeutung zu sein pflegen. 
a) Die Feuerversicherung. 
Die verbreitetste und volkstümlichste aller Vermögensversicherungen 
ist die Versicherung gegen Brandschaden, und es ist bei der allgemein: 
zum Durchbruche gelangten Anerkennung ihrer Notwendigkeit erklür- 
lich, wenn sogar in manchen Bezirken ein Zwang für die Versicherungs- 
nehmer besteht. 
Je nachdem man das schüdigende Ereignis oder den Gegenstand 
der Versicherung ins Auge faDt, unterscheidet man die eigentliche 
Feuer- oder Brandschadenversicherung, die Versicherung gegen Blitz- 
schlag, Explosion von Brenngas, Sprengstoffen, Dampfkesseln u. dgl. 
Viele Versicherungsunternehmungen stellen ohne weiteres, also 
ohne einen besonderen Antrag und ohne Prämienzuschläge, den Blitz- 
schlag und die Brenngasexplosion dem Brandschaden gleich, andere 
gehen. noch weiter und nehmen unter gewissen Voraussetzungen auch 
die Explosion von Dampfkesseln mit oder ohne Zusatzprämie in ihre 
Tätigkeit auf, während Sprengstoffentzündungen regelmäßig aus- 
geschlossen werden. !) Die Statuten der Gothaischen Feuerversicherungs- 
fuk auf Gegenseitigkeit bestimmen z. B. in $ 57, daf der Schaden 
übernommen erde, Areleher an den versicherten Gegenständen durch 
Explosion jeder Art verursacht wird, soweit er in der Zerstörung oder 
Beschädigung versicherter Gegenstände besteht.”) Zerstörungen und 
Beschlidigungen durch Leuchtgasexplosion werden dem Brandschaden 
gleichgestellt, die Übernahme der Versicherung gegen andere Explosions- 
1) Vgl. hierzu die als Zugabe zu Nr.20 der Deutschen Juristenzeitung von 
1908 veröffentlichte Denkschrift. der Vereinigung der in Deutschland arbeitenden 
Privat-Feuerversicherungsgesellschaften über ihre Stellungnahme zu dem im Reichs- 
justizamte aufgestellten Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, 
1. Teil, S. 43—45. 
2) Über den Schaden hinaus, der körperliche Sachen getroffen hat, 
wird eine Versicherung regelmäßig nicht gewührt, z. B. nicht für notgedrungenes 
Feiern einer Fabrik oder eines Teiles derselben, ‘auch nicht für mittelbare Ein- 
wirkungen anderer Art, Wertverluste u. dgl. Eine Ausnahme für Zuckerfabriken 
1äßt betreffs der Z wischenprodukte von Zuckerrüben ein preußischer Ministerial- 
erlaß vom 2. Februar 1901 zu. 
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
  
   
  
    
  
  
  
   
  
 
	        
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