320 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
schäden aber erfolgt nur auf besonderen Antrag, und es muß
etwas hierauf Bezügliches in der Versicherungsurkunde ausgesprochen
sein; auch richtet sich die Prämie nach dem Grade der Gefahr.
Die Entschädigung, für die übrigens schleunige Anmeldung allent-
halben bei Androhung von Rechtsnachteilen gefordert wird, pflegt
auch denjenigen Sachschaden (bei Gebäudeversicherung) mit zu um-
fassen, welcher durch die beim Löschen und bei der Verhütung einer
weiteren Ausdehnung des Brandes gebrauchten Mittel verursacht ist
(Niederreißen brennender oder vom Brande bedrohter Gebäude usw.).
Bei öffentlichen Feuerversicherungsanstalten sind häufig auch die
Schäden mit einbegriffen, die auf Anordnung der das Löschen leiten-
den Organe an nicht versicherten Gebäuden, Torwegen, Einfriedigungen,
Feld- und Gartenfrüchten u. dgl. entstehen, ebenso auch die Kosten
der Bewachung der Brandstätte, bei Privatgesellschaften auch die
Ausräumungsarbeiten. Ausgeschlossen sind meistens Schäden durch
Aufruhr, Landfriedensbruch, Kriegsoperationen, Erdbeben, durch Vor-
satz oder grobes Verschulden des Versicherten und ähnliche Fälle
(vgl. $ 58 der Gothaer Satzungen).
Was die Unterscheidung zwischen Zwangs- und freiwilliger Feuer-
versicherung betrifft, so ist auf Grund landesgesetzlicher oder orts-
statutarischer Vorschriften an zahlreichen Orten betreffs der Gebäude-
versicherung die Notwendigkeit des Eintrittes in bestimmte Feuer-
versicherungssozietäten und gleichartige Anstalten gegeben, während
anderwärts nur ein Versicherungsmonopol besteht, welches den
Eintritt in private Versicherungsunternehmungen grundsätzlich aus-
schließt und ihn nur bei Verzicht der begünstigten Einrichtung auf
ihr Vorrecht zuläßt. Nach Moldenhauer (a. a. O. S. 13) ist die Privat-
versicherung bei Immobilien ganz oder fast ganz ausgeschlossen in
den Städten Berlin, Breslau, Thorn und Stettin, in Hessen-Kassel,
Nassau, Ostfriesland und Hohenzollern, in Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Baden, Hessen, Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Weimar,
Sachsen- Altenburg, Anhalt, Lippe-Detmold, Waldeck und Hamburg.
Die Satzungen zahlreicher Feuersozietäten enthalten indes die Vorschrift,
daß die Direktion bei Gebäuden die Anträge auf Versicherung und
Erhöhung der Vertragssumme ablehnen darf, wenn ein Gebäude mit
Rücksicht auf seine gewerbliche Bestimmung, infolge von polizei-
widrigen Einrichtungen, durch schlechte Feuerungsanlagen, durch
schlechte Bauart oder sonstige Umstände, die auch in der Person des
Versicherungsnehmers oder der Bewohner des Gebäudes liegen können, -
einen außergewöhnlichen Grad von Feuersgefahr oder von Verfall dar-
bietet; insbesondere sind z. B. mancherwärts ausgeschlossen Pulver-
mühlen und -Fabriken oder -Magazine, Teerkochereien, Holzkohlen-
schuppen, Ather-, Phosphor-, Knallsilber-, Knallgold-, Solarólfabriken
u. dgl, sowie solche Gebüude, welche mit derartigen Bauwerken in