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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. a) Die Feuerversicherung. 391
unmittelbarem Zusammenhange stehen, auch wenn sie. von ihnen durch
feuersichere Mauern vollstándig getrennt sind, oder welche sich nicht
wenigstens in einer bestimmten Entfernung (z. B. 50 m) davon be-
finden. In Sachsen-Weimar sind 255 verschiedene Arten von Ge-
büuden, meistens Fabriken, entweder von dem bestehenden Versicherungs-
zwange ganz ausgeschlossen (z. B. Baumwollspinnereien) oder nur be-
dingungsweise gegen Zahlung erhóhter Beitrüge zugelassen!); auch
riehtet sich der Zwang nur auf Versicherung des halben Gebàude-
wertes, während freiwillige Versicherung darüber hinaus bis zum
vollen Werte gestattet ist.
Bemerkenswert ist ferner, daß in Bayern und Sachsen neben
dem Zwange der Gebäudeversicherung die Möglichkeit gegeben ist,
freiwillig auch andere Gegenstände, z. B. die Maschineneinrichtung
einer Fabrik, bei der Zwangsversicherungsanstalt gegen Feuer zu ver-
sichern. So schreibt das bayerische Gesetz vom 3..April 1875 in
Artikel 6 vor:
Einrichtungen für Gewerbs- und Fabrikbetriebe, insbesondere Maschinen-
und Werkeinrichtungen, welche mit dem Gebäude derart in bleibende Verbin-
dung gebracht sind, daß sie im Augenblick der Gefahr nicht ohne Beschädigung
entfernt werden können, dürfen mit den Gebäuden, zu welchen sie gehören,
bis zum Betrage von 90%, des Schätzungswertes versichert werden, der Rest
von 10?/, darf anderweit nicht versichert werden.
In Sachsen können nach $ 149 des sächsischen Gesetzes vom
5. Mai 1892 Maschinen, Apparate, Gerätschaften, welche einem ge-
werblichen, land- oder sonstigen wirtschaftlichen Betriebe dienen, so-
fern sie innerhalb eines bei der Landesanstalt versicherten Grund-
stückes aufgestellt sind, nebst den dazu gehórigen Reserveteilen und
beweglichen Zubehórungen gegen Feuerschaden versichert werden,
doch ist die Landesanstalt befugt, diese Versicherung nur nach einem
Bruchteile des Gesamtwertes anzunehmen, wenn bei Übernahme des
vollen Wertes eine Gefährdung zu besorgen wäre.
In ähnlicher Weise lassen auch Privatgesellschaften bei Immobiliar-
und Mobiliarabschlüssen gegebenenfalls besondere Vorsicht walten
und nötigen den Versicherungsnehmer, sich mit einer Mehrzahl von
ihnen in Verbindung zu setzen, da keine das volle Risiko tragen mag.
Es liegt auf der Hand, daß gerade bei Fabriken und ähnlichen
gewerblichen Anlagen die Feuerversicherung von ganz besonderer
Bedeutung ist und eine Reihe von Eigentümlichkeiten aufweist, die
eine Besprechung erfordern.
Zunächst ist zu erwähnen, daß als Versicherungsfall, als zu ent-
schádigendes Ereignis nur ein Brandschaden (abgesehen von den oben
erwühnten Blitz- und Explosionsschüden) gilt; Lewis (S. 208) sagt
mit Recht: „So dürfte bei der Versicherung eines Fabriketablissements
1) Denkschrift a. a. O. S. 6.
Der Fabrikbetrieb.