Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
        
  
  
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
   
    
324 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw, 
schaft das Risiko ein ganz anderes ist, je nachdem die einzelnen 
Gruppen der versicherten Gegenstände nur an bestimmten Räumlich- 
keiten von dem Fürsorgeschutze erfaßt oder ganz allgemein desselben 
teilhaftig werden sollen. Lewis (S. 194) betont diesen Standpunkt 
des Versicherers mit besonderem Nachdruck, indem er darauf hin- 
weist, daB derselbe bei der Überlegung, ob er ein bestimmtes Mobiliar 
gegen l'euersgefahr versichern solle, nicht nur in Betracht ziehe, in 
welchem Grade die Beschaffenheit des Gebäudes, in dem sich die 
Gegenstände befinden, die Feuersgefahr verringert oder erhöht, sondern 
auch wer der Eigentümer, die Bewohner dieses Bauwerkes seien, ob die 
Rettung der Sachen aus den betreffenden Räumen mit erheblichen 
Schwierigkeiten verknüpft sei oder nicht, ob auch nicht der Höchstbetrag 
von Versicherungssummen, den sich eine vorsichtige Gesellschaft für 
dies Haus, für diese Straße zu setzen pflege, überschritten werde usw. 
Will ein Fabrikbesitzer betreffs des Aufbewahrungsortes der ver- 
sicherten Sachen bei Fortbestehen des Schutzes möglichst große Frei- 
heit („Freizügigkeit“) genießen, so läßt sich eine entsprechende 
Erhöhung der Prämie nicht vermeiden; es kann kaum eindringlich 
genug davor gewarnt werden, durch Verzicht auf jedwede Freizügig- 
keit in der Police eine recht niedrige Prämie herauszuschlagen, ein 
Verfahren, das sich bei Brandschäden sehr bitter in Gestalt des Aus 
bleibens von Ersatzleistungen für die vom Versicherungsorte anders- 
wohin gebrachten Gegenstände zu rächen pflegt. Die meisten Ver- 
sicherungsbedingungen sehen für den Fall, daf versicherte Gegen- 
stánde nach einer anderen R#umlichkeit als derjenigen, in der sie 
versichert sind, gebracht werden, die Einholung einer schriftlichen 
Genehmigung dieser Veründerung seitens der Gesellschaft bezüglich 
aller betroffenen Gegenstünde vor.! Zwischen verschiedenen Gebäuden 
wird die Freizügigkeit oft durch Angabe einer Hóchstsumme für jedes 
Gebäude begrenzt. 
Die besonderen Versicherungsbedingungen, welche für Fabriken 
und gewerbliche Anlagen bei den meisten Gesellschaften gebräuchlich 
sind, bezwecken möglichst weitgehende Vorkehrungen zur Verhütung 
des Ausbruchs eines Schadenfeuers durch entsprechende Anlage der 
Beleuchtung, durch Innehaltung der von dem Verbande deutscher 
1) Das Reichsoberhandelsgericht hat nach den Entscheidungen Bd.I Nr. 45, 
Bd. V Nr. 44, Bd. IX Nr. 110 in jedem Einzelfalle es für maßgebend erklärt, ob 
der Absicht des Versicherers, ausschließlich für bestimmte Räumlichkeiten die 
Versicherung zu übernehmen, sie anderwürts aber abzulehnen, in den gepflogenen 
Verhandlungen und insbesondere in dem Inhalte der Police unzweideutig Aus- 
druck gegeben sei; dabei soll berücksichtigt werden, ob und inwieweit der Auf- 
bewahrungsort innerhalb eines Gebüudes oder der mit demselben in Verbindung 
stehenden Nebenrüume auf den Entschluf des Versicherers, die Versicherung 
überhaupt oder unter den vereinbarten Bedingungen zu übernehmen, von wesent- 
liehem Einflusse gewesen sei (vgl. Falk Rechtsgrundsütze Bd. I S. 79 ff)
	        
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