Full text: Betrieb von Fabriken

       
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. a) Die Feuerversicherung. 3925 
  
  
  
  
nen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften festgesetzten Vorsichtsbedin- 
ich- gungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen, durch Einschränkung 
ben der Lagerung von Petroleum und anderen Mineralölen*) und sichere 
nkt Unterbringung solcher feuergeführlicher Stoffe, durch strenge Be- 
hin- obachtung aller in bezug auf Feuerungs- und Dampfkesselanlagen 
liar gegebenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften, sachgemübe Ein- 
idu richtung und Bedienung der Herde und Heizôfen und Fernhaltung 
die brennbarer Gegenstände von denselben; auf den Böden der Fabrik- 
lern gebäude darf weder Tischlerei, Böttcherei oder sonstige Holzbearbei- 
die tung noch die Lagerung leicht brennbarer Sachen erfolgen, das Rauchen 
hen in Räumen, in welchen sich leicht entzündbare Waren oder Mate- 
rag rialien befinden, muß durch Anschlag. untersagt, Putz- und Reinigungs-, 
für Pack- und Abfallstoffe müssen besonders behutsam aufbewahrt und 
1SW. gefahrlos beseitigt werden, auch hat sofort nach  Arbeitsschlub 
ver- durch einen zuverlässigen Meister oder Aufseher eine Prüfung der 
‘rei- verlassenen Räume hinsichtlich des Auslôschens der Beleuchtungs- 
nde flammen und der Verwahrung der ganzen Anlage (VerschlieBung 
lich eiserner Türen, Läden u. dgl.) zu geschehen. Ein Versicherter, der | 
gig- im Laufe der Versicherung eine Vermehrung der Feuergefáhrlichkeit | 
ein herbeiführt oder zuläßt, hat ebenso, wie dies bei Ortsveränderungen 
\us schon erwähnt wurde, die schriftliche Genehmigung der Gesellschaft | 
ers- hierzu einzuholen, widrigenfalls die Entschádigungspflieht einstweilen |l 
Ver- ruht. Wird unabhängig vom Willen des Versicherten die Feuergefährlich- I 
xen- keti vermehrt, so muB er nach erlangter Kenntnis schleunigst die Gesell- | 
sie schaft davon benachrichtigen, damit nicht auch hier die Rechtsfolge | 
hen des Ruhens der Ersatzpflicht durch seinen Verzug bewirkt wird. Die | 
lich Gesellschaft hat nach Empfang der rechtzeitigen Anzeige die Befugnis, | 
den binnen zwei Wochen den Vertrag aufzuheben. Auch bei diesen Ver- | 
odes | : tragsbeziehungen ist, wie S. 315 schon im allgemeinen erwühnt wurde, | 
auf die Beobachtung der Verkehrssitte und auf ein Verhalten, das | | 
ken Treu und Glauben entspricht, Wert zu legen. Das Reichsgericht führt HHH 
lich in einer Entscheidung vom 18. Juni 1884?) aus, es streite wider Treu 
ung und Glauben, wenn eine Versicherungsgesellschaft, nachdem sie die 
der Besichtigung einer offensichtlichen Fabrikeinrichtung, welche sie jeder- 
cher zeit hätte nachsehen lassen können und auch nachzusehen Anlaß hatte, 
Jahre hindurch unterlassen, auch die hohe Prämie für das Versicherungs- 
45, verhältnis angenommen habe, demnächst aber im Brandfalle den Vertrag 
2 S wegen einer geringfügigen Abweichung jener Anlage von der im Ver- 
non sicherungsvertrage gemachten Deklaration hinfällig betrachtet wissen 
Aus- wolle. Von ähnlichen Anschauungen ist auch die Rechtsprechung betreffs 
Auf- — 
lung 1) Benzin, Ligroin, Gasstoff und andere leichte Mineralóle dürfen nicht | 
rung zur Speisung von Apparaten zu Beleuchtungs- und sonstigen Zwecken in Fabrik-, B 
sent- Pack- und Lagerräumen benutzt werden. || 
  
2) Kassner a. a. O. S. 81 Nr. 14.
	        
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