Full text: Betrieb von Fabriken

   
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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. b) Die Haftpflichtversicherung. 327 
nisse entgegentreten. Es ist einleuchtend, dab eine genaue Ermitte- 
lung der Art und des Umfanges der vernichteten oder abhanden 
gekommenen Gegenstände auf mancherlei Bedenken stößt, ja oft ganz 
unmöglich ist, und je mannigfaltiger die Gütererzeugung einer Fabrik, 
je stärker ihre Inanspruchnahme, je rascher ihr Umsatz ist, desto 
weniger Aussicht auf Überwindung des toten Punktes würde hier vor- 
handen sein, wenn nicht durch verständiges Entgegenkommen der 
Versicherungsanstalt einerseits, durch zuverlässige Geschäftsführung 
und gewissenhafte Angaben des Fabrikherrn anderseits die Unter- 
lage für eine beide Teile befriedigende Regelung geschaffen würde. 
Die Bedingungen der Versicherungsanstalten‘) sehen auch für die 
Fälle eines stetig wechselnden Warenbestandes entsprechende Verein- 
barungen vor. Auf die Glaubhaftmachung des Schadens kommt 
es aber wesentlich an, und es ergibt sich ohne weiteres, wie wichtig 
auch von diesem Gesichtspunkte aus die an anderer Stelle erörterte, 
sachgemäß geordnete Buchführung und Lagerverwaltung ist?) Wo 
ausreichende Einrichtungen hierfür bestehen, da wird der Geschädigte 
über die Größe des erlittenen Verlustes wenigstens annähernd genaue 
Schätzungen geben und die Versicherungsunternehmung, die ihrem 
eigenen Vorteil bei übermäßig peinlichem Verhalten in bezug auf die 
Schadensregelung arg zuwiderhandeln würde, zur Abgabe einer zu- 
treffenden Entscheidung instand setzen können. 
Während im übrigen die Eigenart des Fabrikbetriebes keine Be- 
sonderheiten mit sich bringt, die ein Eingehen auf die meisten 
anderen Versicherungszweige geboten erscheinen lassen, erfordert die 
Haftpflichtversicherung eine ausführliche Besprechung. 
b) Die Haftpfliehtversicherung. 
Man versteht darunter die gegen entsprechende Beitragsleistung 
erfolgende Abwülzung der Haftpflicht des Unternehmers, welcher 
wegen eines an Personen oder Sachen verursachten. Schadens auf- 
zukommen haben würde, auf den Träger der Versicherung. Um sich 
über die Bedeutung dieser Versicherungsart, die ein sehr nützliches 
Glied in der Kette der Fürsorgeeinrichtungen bildet, ein Bild machen 
zu können, muß man sich vergegenwärtigen, wie weit die Haftung 
des Fabrikbesitzers nach den heutigen allgemein-rechtlichen Bestim- 
mungen in Deutschland geht (vgl. S. 298). Nach $ 823 B. G.B. trifft 
ihn, wenn er vorsützlich oder fahrlissig das Leben, die Gesundheit, 
die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen wider- 
1) Über laufende und Pauschalversicherung vgl. S. 316. 
2) Vgl. hierzu den Abschnitt ,Material-Verwaltung und -Einkauf'" bei 
Johanning, Die Organisation der Fabrikbetriebe, 2. Auflage, S. 281f. — 
W. v. d. Daele, Moderner Geschüftsbetrieb, S. 26ff., 43, 82. 
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
     
  
  
  
 
	        
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