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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. b) Die Haftpflichtversicherung. 327
nisse entgegentreten. Es ist einleuchtend, dab eine genaue Ermitte-
lung der Art und des Umfanges der vernichteten oder abhanden
gekommenen Gegenstände auf mancherlei Bedenken stößt, ja oft ganz
unmöglich ist, und je mannigfaltiger die Gütererzeugung einer Fabrik,
je stärker ihre Inanspruchnahme, je rascher ihr Umsatz ist, desto
weniger Aussicht auf Überwindung des toten Punktes würde hier vor-
handen sein, wenn nicht durch verständiges Entgegenkommen der
Versicherungsanstalt einerseits, durch zuverlässige Geschäftsführung
und gewissenhafte Angaben des Fabrikherrn anderseits die Unter-
lage für eine beide Teile befriedigende Regelung geschaffen würde.
Die Bedingungen der Versicherungsanstalten‘) sehen auch für die
Fälle eines stetig wechselnden Warenbestandes entsprechende Verein-
barungen vor. Auf die Glaubhaftmachung des Schadens kommt
es aber wesentlich an, und es ergibt sich ohne weiteres, wie wichtig
auch von diesem Gesichtspunkte aus die an anderer Stelle erörterte,
sachgemäß geordnete Buchführung und Lagerverwaltung ist?) Wo
ausreichende Einrichtungen hierfür bestehen, da wird der Geschädigte
über die Größe des erlittenen Verlustes wenigstens annähernd genaue
Schätzungen geben und die Versicherungsunternehmung, die ihrem
eigenen Vorteil bei übermäßig peinlichem Verhalten in bezug auf die
Schadensregelung arg zuwiderhandeln würde, zur Abgabe einer zu-
treffenden Entscheidung instand setzen können.
Während im übrigen die Eigenart des Fabrikbetriebes keine Be-
sonderheiten mit sich bringt, die ein Eingehen auf die meisten
anderen Versicherungszweige geboten erscheinen lassen, erfordert die
Haftpflichtversicherung eine ausführliche Besprechung.
b) Die Haftpfliehtversicherung.
Man versteht darunter die gegen entsprechende Beitragsleistung
erfolgende Abwülzung der Haftpflicht des Unternehmers, welcher
wegen eines an Personen oder Sachen verursachten. Schadens auf-
zukommen haben würde, auf den Träger der Versicherung. Um sich
über die Bedeutung dieser Versicherungsart, die ein sehr nützliches
Glied in der Kette der Fürsorgeeinrichtungen bildet, ein Bild machen
zu können, muß man sich vergegenwärtigen, wie weit die Haftung
des Fabrikbesitzers nach den heutigen allgemein-rechtlichen Bestim-
mungen in Deutschland geht (vgl. S. 298). Nach $ 823 B. G.B. trifft
ihn, wenn er vorsützlich oder fahrlissig das Leben, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen wider-
1) Über laufende und Pauschalversicherung vgl. S. 316.
2) Vgl. hierzu den Abschnitt ,Material-Verwaltung und -Einkauf'" bei
Johanning, Die Organisation der Fabrikbetriebe, 2. Auflage, S. 281f. —
W. v. d. Daele, Moderner Geschüftsbetrieb, S. 26ff., 43, 82.