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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. b) Die Haftpflichtversicherung. 399
strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daB der in Anspruch Ge-
nommene den Unfall vorsätzlich (nicht fahrlässig!) herbeigeführt
hat, ist ein Ersatzrecht gegeben, das sich auf den Mehrbetrag be-
schränkt, um den die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu
fordernde Entsehüdigung die geringere, nach Unfallrecht geschuldete
Summe tbersteigt.!)
Beseitigt ist die Haftung wegen Fahrlüssigkeit. dadurch allerdings
nicht. Die Betriebsunternehmer und Beauftragten, welche den Unfall
vorsätzlich oder durch. Fahrlässigkeit mit AuBerachtsetzung der Auf-
merksamkeit verursachten, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes
oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, haften der Berufsgenossen-
schaft (und nach strafrichterlicher Feststellung ihrer Schuld auch
den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken- und sonstigen Unter-
stützungskassen) für deren infolge des Unfalls gemachten Aufwen-
dungen, falls nicht die Genossenschaft oder der statutarisch hierzu
ermächtigte Vorstand von der Heranziehung eines fahrlässigen Unter-
nehmers abzusehen beschließt.
Hiernach bleibt die nach dem Haftpflichtgesetz und den sonstigen
allgemeinen Vorschriften begründete Haftung vollinhaltlich in Kraft
zugunsten der nicht gegen Unfall versicherten Personen, z. B. der
Betriebsbeamten mit mehr als 3000 ./ Arbeitsverdienst im Jahre, der
in der Fabrik verkehrenden Angehorigen des Arbeiters, wenn die
Unfallversicherungspflicht nicht statutarisch auf diese Gruppen er-
streckt ist (vgl. S. 360), ferner der Besucher auf Studienreisen u. dgl,
sowie in denjenigen Fällen, in welchen nicht ein Betriebsunfall,
sondern eine andere Einwirkung, z. B. eine Gewerbekrankheit, den
Schaden hervorrief.
Man kann danach sich der Überzeugung nicht verschließen, daß
die Haftpflichtversicherung zwar durch die reichsgesetzliche Unfall-
fürsorge manches an Bedeutung verloren hat, daß sie aber für
den Fabrikbesitzer noch immer erheblichen Wert besitzt,
zumal da der Ausschluß der Haftpflicht nach $5 des Haftpflicht-
gesetzes im Wege des Vertrages, der Arbeitsordnung u. dgl. im
voraus nicht gestattet und ungültig ist. Die Beteiligung an Ver-
sicherungseinrichtungen dieser Art ist zunächst für kleinere und
mittlere Fabrikbetriebe sehr wesentlich, weil sie die Aufwendungen,
die bei einem umfangreichen Unglücksfall zu machen sind, wohl nicht
ohne Stórung ihrer ganzen wirtschaftlichen Verhültnisse aufzubringen
vermögen. Bei einer sehr großen, kapitalkriftigen Fabrik, die
Tausenden von Arbeitern Nahrung gibt, kann eine weise, mit jühr-
lichen Rücklagen in richtiger. Höhe verbundene Verwaltung allenfalls
1) Daß der Spruch der Unfallinstanzen den ordentlichen. Gerichten gegen-
über bindende Kraft hat, ist unten (S. 368) ausgeführt.