330 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
an die Stelle der Haftpflichtversicherung die eigene Fürsorge setzen.
Zugunsten der Haftpflichtversicherung spricht aber, daß nach $ 4 des
Haftpflichtgesetzes in denjenigen Fällen, in welchen der Getötete oder
Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Bei-
trägen durch den Betriebsunternehmer bei einer Versicherungs-
anstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen
Kasse gegen Unfall versichert war, die Leistung dieser Kassen an den
Ersatzberechtigten auf die Entschädigung anzurechnen ist, wenn die
Mitleistung des Betriebsunternehmers nicht unter einem Drittel der
Gesamtbeitragsleistung beträgt. Diese Vorschrift findet, obgleich sie
nur von Mitleistung redet, auch dann Anwendung, wenn ausschließlich
der Unternehmer die Kassenbeiträge entrichtet hatte (Eger, Haft-
pflichtgesetz, S. 415 Anm. 56), und auch bei einem geringeren Beitrags-
anteil ist der Unternehmer nach allgemeinen Rechtsgrundsátzen befugt
zu fordern, daß im Verhältnisse seiner Beitragsleistungen eine An-
rechnung des Empfangenen stattfindet (Eger, S. 411 und 450 a. E.).
Auch die Unfallgesetzgebung hat die bleibende Bedeutung der
Haftpfliehtversicherung nicht verkannt. Es ist deshalb in 8 23 des
G.U.V.G. bestimmt, dal die Berufsgenossenschaften berechtigt sind,
Einrichtungen zur Haftpflichtversicherung der Betriebsunternehmer
und des ihnen in bezug auf die Haftpflicht gleichgestellten Personals
zu treffen. Die Teilnahme an diesen Einrichtungen aber mul} frei-
willig sein, die Kosten müssen von den hieran speziell Beteiligten
allein aufgebracht werden (8 31 G. U.V. G.; von Woedtke-Caspar,
Unf.-Vers., 5. Auflage, S. 297 Anm.1), und um die Unternehmer zur
Vermeidung von Unfällen anzuspornen!), ist bestimmt, daB bei der
Haftpfliehtversicherung nicht mehr als ?/, der Ersatzforderung durch
die Versicherungseinrichtung gedeckt werden darf.
Um der Haftpflichtversicherungsgesellschaft freie Hand betreffs
der Anerkennung des Schadenfalls und der Ermittelung des zu er-
setzenden Betrages zu lassen, pflegt sie sich meistens die Regelung
in der Weise vorzubehalten, daß der Fabrikbesitzer dabei mehr oder
weniger in den Hintergrund tritt.
c) Die Versicherung gegen sonstige Nachteile.
Die einzelnen. in Betracht kommenden Versicherungsarten sind
oben (S. 312) bereits erwähnt. Immerhin wird es zweckmäßig sein,
auf einige derselben hier noch etwas näher einzugehen, weil sie für
den Fabrikbesitzer, Großkaufmann oder -Gewerbetreibenden von be-
sonderer Bedeutung werden können.
1) von Woedtke-Caspar a.a. 0. 8.181 Anm. 2 zu $8 23 G. U. V. G. Natür-
lich kann der Unternehmer für das letzte Drittel sich selbständig versichern,
soweit dies die Statuten der betr. Anstalt zulassen.