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2. Die einz. Hauptarten d. Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 333
Vereinbarungen und gegen Zahlung einer besonderen Prämie die Ver-
sicherung zugestanden; ebenso pflegt man von der Maßregel solche
Wasserleitungsschäden auszuschließen, welche durch Kriegsereignisse,
bürgerliche Unruhen, Landfriedensbruch, Explosion, Brand, Erdbeben,
sowie durch Grundwasser, übermäßigen Wasserverbrauch („Plansch-
wasser“), durch Fußbodenreinigung, Regengüsse, Rückstau von Regen-
güssen oder Überschwemmungen herbeigeführt werden, Wie bei der
Feuer- und Hagelversicherung gelten die vor Abschluß oder nach
Ablauf der Versicherung verursachten, sowie die nicht längstens inner-
halb einer gewissen Frist (z. B. sechs Monate) nach Ablauf der Ver-
sicherung oder nach der Entstehung angemeldeten Schäden als nicht
von der Versicherung umfaßt. Die Versicherung kann sich auch auf
diejenigen Schäden ausdehnen, für welche der Versicherte von dritter
Seite auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (wegen Verschuldens usw.)
haftbar gemacht werden kann; hierbei pflegt der Höchstbetrag der
aus einer Schädigung sich ergebenden Ansprüche durch den Ver-
sicherungsvertrag nach oben hin abgegrenzt zu werden, so daf beispiels-
weise eine über 20000 ./ im Einzelfall sich erstreckende Ersatzpflicht
abgelehnt werden darf. Für die näheren Bedingungen sind der Ver-
sicherungsantrag, die Police und etwaige von der Gesellschaft schrift-
lieh ausgefertigte Nachträge maßgebend; desgleichen gilt wegen des
Zeitpunktes des Beginnes und der Beendigung der Versicherung, wegen
der Folgen des Verzuges bei Prämienzahlungen und betreffs der still-
schweigenden Verlängerung der Versicherung bei Unterlassen einer form-
gerechten Aufkündigung das allgemeine Recht. Zu den Besonderheiten
dieser Versicherungsart gehört es dagegen, daß der Versicherte für gute
Instandhaltung der Wasserleitungsanlagen in den Versicherungsräumen
sorgen muß; die vorbeugenden Maßregeln, die zur Verhütung von Wasser-
leitungsschüden notwendig werden, wie Ausbesserungen an den ge-
samten Wasserleitungs- und den damit verbundenen Abort- und
Badeanlagen, ferner das Auftauen eingefrorener Rohre und die Er-
neuerung alter aus irgendeinem Grunde beschädigter, zersprungener
oder sonst abgüngig gewordener Leitungsrohre, Klosetteile und anderer
Zubehórstücke fallen in der Regel dem Versicherten zur Last, es sei
denn, daB mit der Versicherungsgesellschaft auch in bezug auf diese
Aufwendungen eine Kostenübernahme vereinbart wäre. Der Ver-
sicherte darf sich der Ausführung solcher Arbeiten nicht entziehen,
welche nach gesetzlichen, statutarischen oder polizeilichen Bestim-
mungen bzw. nach dem Ermessen eines von der Gesellschaft zugezogenen
Sachverständigen zur Vermeidung von Frostschäden nôtig sind; er hat
vielmehr auf seine Kosten für die erforderlichen Neuanschaffungen
oder Umgestaltungen der Wasserleitungsanlagen und der damit ver-
bundenen Zubehörteile und für die sonst etwa geboten erscheinenden
Vorkehrungen zu sorgen. Tut er dies nicht innerhalb einer von der