Full text: Betrieb von Fabriken

   
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2. Die einz. Hauptarten d. Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 333 
Vereinbarungen und gegen Zahlung einer besonderen Prämie die Ver- 
sicherung zugestanden; ebenso pflegt man von der Maßregel solche 
Wasserleitungsschäden auszuschließen, welche durch Kriegsereignisse, 
bürgerliche Unruhen, Landfriedensbruch, Explosion, Brand, Erdbeben, 
sowie durch Grundwasser, übermäßigen Wasserverbrauch („Plansch- 
wasser“), durch Fußbodenreinigung, Regengüsse, Rückstau von Regen- 
güssen oder Überschwemmungen herbeigeführt werden, Wie bei der 
Feuer- und Hagelversicherung gelten die vor Abschluß oder nach 
Ablauf der Versicherung verursachten, sowie die nicht längstens inner- 
halb einer gewissen Frist (z. B. sechs Monate) nach Ablauf der Ver- 
sicherung oder nach der Entstehung angemeldeten Schäden als nicht 
von der Versicherung umfaßt. Die Versicherung kann sich auch auf 
diejenigen Schäden ausdehnen, für welche der Versicherte von dritter 
Seite auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (wegen Verschuldens usw.) 
haftbar gemacht werden kann; hierbei pflegt der Höchstbetrag der 
aus einer Schädigung sich ergebenden Ansprüche durch den Ver- 
sicherungsvertrag nach oben hin abgegrenzt zu werden, so daf beispiels- 
weise eine über 20000 ./ im Einzelfall sich erstreckende Ersatzpflicht 
abgelehnt werden darf. Für die näheren Bedingungen sind der Ver- 
sicherungsantrag, die Police und etwaige von der Gesellschaft schrift- 
lieh ausgefertigte Nachträge maßgebend; desgleichen gilt wegen des 
Zeitpunktes des Beginnes und der Beendigung der Versicherung, wegen 
der Folgen des Verzuges bei Prämienzahlungen und betreffs der still- 
schweigenden Verlängerung der Versicherung bei Unterlassen einer form- 
gerechten Aufkündigung das allgemeine Recht. Zu den Besonderheiten 
dieser Versicherungsart gehört es dagegen, daß der Versicherte für gute 
Instandhaltung der Wasserleitungsanlagen in den Versicherungsräumen 
sorgen muß; die vorbeugenden Maßregeln, die zur Verhütung von Wasser- 
leitungsschüden notwendig werden, wie Ausbesserungen an den ge- 
samten Wasserleitungs- und den damit verbundenen Abort- und 
Badeanlagen, ferner das Auftauen eingefrorener Rohre und die Er- 
neuerung alter aus irgendeinem Grunde beschädigter, zersprungener 
oder sonst abgüngig gewordener Leitungsrohre, Klosetteile und anderer 
Zubehórstücke fallen in der Regel dem Versicherten zur Last, es sei 
denn, daB mit der Versicherungsgesellschaft auch in bezug auf diese 
Aufwendungen eine Kostenübernahme vereinbart wäre. Der Ver- 
sicherte darf sich der Ausführung solcher Arbeiten nicht entziehen, 
welche nach gesetzlichen, statutarischen oder polizeilichen Bestim- 
mungen bzw. nach dem Ermessen eines von der Gesellschaft zugezogenen 
Sachverständigen zur Vermeidung von Frostschäden nôtig sind; er hat 
vielmehr auf seine Kosten für die erforderlichen Neuanschaffungen 
oder Umgestaltungen der Wasserleitungsanlagen und der damit ver- 
bundenen Zubehörteile und für die sonst etwa geboten erscheinenden 
Vorkehrungen zu sorgen. Tut er dies nicht innerhalb einer von der 
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
      
  
  
  
 
	        
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