Full text: Betrieb von Fabriken

   
  
  
334 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw. 
Gesellschaft ihm gesetzten Frist, so tritt die Versicherung mit deren 
Ablauf bis zur Führung des Nachweises der ordnungsmäBigen Er- 
füllung aller dem Versicherten auferlegten Verpflichtungen außer Kraft. 
Während je nach Lage der Sache in der Winterszeit auch in den 
wirtschaftlich genutzten Gebäuden und Anlagen die Abstellung der 
Leitung, soweit angängig, gefordert werden kann, wird dem Ver- 
sicherten betreffs der nicht in Gebrauch befindlichen Gebäude gewöhnlich 
zur Pflicht gemacht, die Wasserleitung dort unter allen Umständen ab- 
zustellen und entleert zu halten. Tritt im Laufe der Versicherung eine 
wesentliche Veränderung oder Vermehrung der Wasserleitungsanlagen 
ein, werden insbesondere hydraulische Aufzüge angelegt, Zentralheizungs- 
anlagen in den versicherten Gebäuden eingerichtet bzw. vergrößert, oder 
findet ein Wechsel in dem Aufbewahrungsorte der versicherten Gegen- 
stände statt, so muß der Versicherungsgesellschaft von den eingetretenen 
Veränderungen innerhalb bestimmter Frist (z. B. im nächsten Monat) An- 
zeige gemacht und Genehmigung hierzu beantragt werden, widrigenfalls 
der Vertrag mit Ablauf der Frist als erloschen betrachtet wird." Aufrecht- 
zeitig erstattete Anzeige hat die Versicherungsgesellschaft sich alsbald 
darüber zu äußern, ob und unter welchen Bedingungen sie trotz der 
eingetretenen Veränderungen den Versicherungsvertrag fortsetzen will. 
Schweigt sie hierüber, so gilt der Vertrag ohne weiteres als ver- 
längert; stellt sie neue Bedingungen (z. B. Prämienzuschlag wegen 
erhöhter Gefahr), so ist die Reihe an dem Versicherten, sich über 
deren Annahme zu äußern, und je nach Fassung der Police tritt dann 
durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung die Aufkündigung 
mangels einer Einigung über die neuen Bestimmungen ein. Sehr zweck- 
mäßig ist es für den Versicherten, wenn die Policevorschriften die ent- 
gegenkommende Bestimmung enthalten, daß bei den auf mehrere Jahre ab- 
geschlossenen Versicherungen bei nachträglichem Fortfall des Interesses, 
für welches die Versicherung genommen war”), das Versicherungsverhältnis 
schon zu einem früheren als dem ursprünglich in Aussicht gestellten 
Zeitpunkte erlöschen soll; in derartigen Fällen pflegt sich allerdings 
die Versicherungsgesellschaft die volle Zahlung der Prämie für das im 
Lauf befindliche Versicherungsjahr vertragsmäßig vorzubehalten. 
Wenn ein Schaden eintritt, so muß der Versicherte auch hier 
für möglichst weitgehende Einschränkung desselben nach Kräften 
Sorge tragen und beschädigte oder in Gefahr befindliche Gegenstände, 
1) Bei Unkenntnis des Versicherten hinsichtlich der Veränderungen wird 
die Frist nicht in Lauf gesetzt; erst mit seiner Wissenschaft nimmt sie ihren 
Anfang. Auch ein Wechsel des Eigentums pflegt wie bei der Feuerversicherung 
binnen ähnlicher Zeiträume die Versicherung aufzuheben, sofern der neue Er- 
werber nicht seinen Eintritt erklärt. 
2) Z.B. wenn die Wasserleitungsanlagen auf dem Fabrikgrundstücke durch 
Brunnen mit Hebewerken u. dgl. ersetzt werden. 
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
    
    
   
	        
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