334 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
Gesellschaft ihm gesetzten Frist, so tritt die Versicherung mit deren
Ablauf bis zur Führung des Nachweises der ordnungsmäBigen Er-
füllung aller dem Versicherten auferlegten Verpflichtungen außer Kraft.
Während je nach Lage der Sache in der Winterszeit auch in den
wirtschaftlich genutzten Gebäuden und Anlagen die Abstellung der
Leitung, soweit angängig, gefordert werden kann, wird dem Ver-
sicherten betreffs der nicht in Gebrauch befindlichen Gebäude gewöhnlich
zur Pflicht gemacht, die Wasserleitung dort unter allen Umständen ab-
zustellen und entleert zu halten. Tritt im Laufe der Versicherung eine
wesentliche Veränderung oder Vermehrung der Wasserleitungsanlagen
ein, werden insbesondere hydraulische Aufzüge angelegt, Zentralheizungs-
anlagen in den versicherten Gebäuden eingerichtet bzw. vergrößert, oder
findet ein Wechsel in dem Aufbewahrungsorte der versicherten Gegen-
stände statt, so muß der Versicherungsgesellschaft von den eingetretenen
Veränderungen innerhalb bestimmter Frist (z. B. im nächsten Monat) An-
zeige gemacht und Genehmigung hierzu beantragt werden, widrigenfalls
der Vertrag mit Ablauf der Frist als erloschen betrachtet wird." Aufrecht-
zeitig erstattete Anzeige hat die Versicherungsgesellschaft sich alsbald
darüber zu äußern, ob und unter welchen Bedingungen sie trotz der
eingetretenen Veränderungen den Versicherungsvertrag fortsetzen will.
Schweigt sie hierüber, so gilt der Vertrag ohne weiteres als ver-
längert; stellt sie neue Bedingungen (z. B. Prämienzuschlag wegen
erhöhter Gefahr), so ist die Reihe an dem Versicherten, sich über
deren Annahme zu äußern, und je nach Fassung der Police tritt dann
durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung die Aufkündigung
mangels einer Einigung über die neuen Bestimmungen ein. Sehr zweck-
mäßig ist es für den Versicherten, wenn die Policevorschriften die ent-
gegenkommende Bestimmung enthalten, daß bei den auf mehrere Jahre ab-
geschlossenen Versicherungen bei nachträglichem Fortfall des Interesses,
für welches die Versicherung genommen war”), das Versicherungsverhältnis
schon zu einem früheren als dem ursprünglich in Aussicht gestellten
Zeitpunkte erlöschen soll; in derartigen Fällen pflegt sich allerdings
die Versicherungsgesellschaft die volle Zahlung der Prämie für das im
Lauf befindliche Versicherungsjahr vertragsmäßig vorzubehalten.
Wenn ein Schaden eintritt, so muß der Versicherte auch hier
für möglichst weitgehende Einschränkung desselben nach Kräften
Sorge tragen und beschädigte oder in Gefahr befindliche Gegenstände,
1) Bei Unkenntnis des Versicherten hinsichtlich der Veränderungen wird
die Frist nicht in Lauf gesetzt; erst mit seiner Wissenschaft nimmt sie ihren
Anfang. Auch ein Wechsel des Eigentums pflegt wie bei der Feuerversicherung
binnen ähnlicher Zeiträume die Versicherung aufzuheben, sofern der neue Er-
werber nicht seinen Eintritt erklärt.
2) Z.B. wenn die Wasserleitungsanlagen auf dem Fabrikgrundstücke durch
Brunnen mit Hebewerken u. dgl. ersetzt werden.