en
jr-
ft.
en
er
T-
ch
b-
ne
en
8"
k-
2. Die einz. Hauptarten d. Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 335
soweit es in seiner Macht liegt, an einwandfreie, trockene Aut-
bewahrungsplütze schaffen lassen. Auch hat er wie bei der Feuer-
versicherung (allerdings meistens in etwas linger bemessenen Fristen)
alsbald nach erlangter Kenntnis von dem Schaden Anzeige an den
Agenten der Versicherungsgesellschaft zu erstatten und hat die an
den versicherten Gegenständen verursachten Schäden bis zur Besich-
tigung und Abschätzung seitens der Beauftragten der Gesellschaft in
unverändertem, beschädigtem Zustande zu lassen, falls nicht Gefahr
im Verzuge liegen würde. Soweit sich die Versicherung vertrags-
mäßig auf die Ersatzansprüche dritter Personen erstreckt, ist es dem
Versicherten wie bei der Haftpflichtversicherung untersagt, diese Er-
satzforderungen ganz oder teilweise anzuerkennen; er muß im Klage-
falle die Klageschrift und die sonstigen im Rechtsstreite ergehenden
Schriftstücke ohne Verzug der Versicherungsgesellschaft übermitteln,
sie bei der auf ihre Kosten erfolgenden Führung des Prozesses nach
Möglichkeit unterstützen und dem Rechtsanwalt, der ihm als Ver-
trauensmann der Gesellschaft vorgeschlagen wird, Prozeßvollmacht
erteilen. Durch einen über den Kopf der Gesellschaft hinweg ge-
schlossenen Vergleich würde er Gefahr laufen, den Rückgriff auf die
Versicherungsgesellschaft einzubüßen.
Eine Eigentümlichkeit der Wasserschädenversicherung ist es, daß
die Gesellschaft die Entschädigung nach ihrer Wahl in barem Gelde
leisten oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes der be-
schädigten Gebäude, Anlagen usw. durch von ihr beauftragte Hand-
werker besorgen lassen kann. Zieht sie den letzteren Weg vor, so ist es
die Pflicht des Versicherten, die beschädigten Räume und Gegenstände
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soll dagegen Barentschädigung
gewährt werden, so beschränkt sich hier ebenfalls die Vergütung —
sofern nicht die allgemeinen Grundsätze über taxierte Police, über Teil-
versicherung usw. zur Anwendung kommen — auf den Ersatz des
wahren Wertes des entstandenen Schadens nach den Verhältnissen zur
Zeit seines Eintrittes; entgangener Gewinn pflegt nicht vergütet zu
werden. Betreffs der Modellklausel, deren Einfügung in die Police wie
bei der Feuerversicherung ratsam ist, vgl. die Ausführungen auf D. 322.
Die Ansprüche, welche der Versicherte gegen dritte!) auf Schaden-
ersatz hat, gehen in Höhe der geleisteten Entschädigung bzw. der
von der Versicherungsgesellschaft gemachten Aufwendungen für
Reparaturen, Löhne usw. auf die Gesellschaft über.
Jeder Schadensfall gibt sowohl dem Versicherten als der Gesell-
schaft das Recht, den Vertrag binnen kurzer Frist aufzuheben, doch
pflegt dies Recht zu erlöschen, wenn es nicht spätestens bei Aus-
zahlung der Entschädigung bzw. bei Beendigung der Wiederher-
1) Familienangehürige nimmt die Police regelmäßig aus.