Full text: Betrieb von Fabriken

   
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2. Die einz. Hauptarten d. Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 335 
soweit es in seiner Macht liegt, an einwandfreie, trockene Aut- 
bewahrungsplütze schaffen lassen. Auch hat er wie bei der Feuer- 
versicherung (allerdings meistens in etwas linger bemessenen Fristen) 
alsbald nach erlangter Kenntnis von dem Schaden Anzeige an den 
Agenten der Versicherungsgesellschaft zu erstatten und hat die an 
den versicherten Gegenständen verursachten Schäden bis zur Besich- 
tigung und Abschätzung seitens der Beauftragten der Gesellschaft in 
unverändertem, beschädigtem Zustande zu lassen, falls nicht Gefahr 
im Verzuge liegen würde. Soweit sich die Versicherung vertrags- 
mäßig auf die Ersatzansprüche dritter Personen erstreckt, ist es dem 
Versicherten wie bei der Haftpflichtversicherung untersagt, diese Er- 
satzforderungen ganz oder teilweise anzuerkennen; er muß im Klage- 
falle die Klageschrift und die sonstigen im Rechtsstreite ergehenden 
Schriftstücke ohne Verzug der Versicherungsgesellschaft übermitteln, 
sie bei der auf ihre Kosten erfolgenden Führung des Prozesses nach 
Möglichkeit unterstützen und dem Rechtsanwalt, der ihm als Ver- 
trauensmann der Gesellschaft vorgeschlagen wird, Prozeßvollmacht 
erteilen. Durch einen über den Kopf der Gesellschaft hinweg ge- 
schlossenen Vergleich würde er Gefahr laufen, den Rückgriff auf die 
Versicherungsgesellschaft einzubüßen. 
Eine Eigentümlichkeit der Wasserschädenversicherung ist es, daß 
die Gesellschaft die Entschädigung nach ihrer Wahl in barem Gelde 
leisten oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes der be- 
schädigten Gebäude, Anlagen usw. durch von ihr beauftragte Hand- 
werker besorgen lassen kann. Zieht sie den letzteren Weg vor, so ist es 
die Pflicht des Versicherten, die beschädigten Räume und Gegenstände 
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soll dagegen Barentschädigung 
gewährt werden, so beschränkt sich hier ebenfalls die Vergütung — 
sofern nicht die allgemeinen Grundsätze über taxierte Police, über Teil- 
versicherung usw. zur Anwendung kommen — auf den Ersatz des 
wahren Wertes des entstandenen Schadens nach den Verhältnissen zur 
Zeit seines Eintrittes; entgangener Gewinn pflegt nicht vergütet zu 
werden. Betreffs der Modellklausel, deren Einfügung in die Police wie 
bei der Feuerversicherung ratsam ist, vgl. die Ausführungen auf D. 322. 
Die Ansprüche, welche der Versicherte gegen dritte!) auf Schaden- 
ersatz hat, gehen in Höhe der geleisteten Entschädigung bzw. der 
von der Versicherungsgesellschaft gemachten Aufwendungen für 
Reparaturen, Löhne usw. auf die Gesellschaft über. 
Jeder Schadensfall gibt sowohl dem Versicherten als der Gesell- 
schaft das Recht, den Vertrag binnen kurzer Frist aufzuheben, doch 
pflegt dies Recht zu erlöschen, wenn es nicht spätestens bei Aus- 
zahlung der Entschädigung bzw. bei Beendigung der Wiederher- 
1) Familienangehürige nimmt die Police regelmäßig aus. 
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
      
  
  
  
  
 
	        
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