Full text: Betrieb von Fabriken

   
  
  
  
  
336 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw. 
stellungsarbeiten oder, wenn der Schadensfall wegen Verschuldens des 
Versicherten bzw. aus sonstigen Gründen keine Entschädigung nach 
sich zog, alsbald nach Feststellung dieser Tatsache geltend gemacht 
wird. Bei Aufhebung des Versicherungsvertrages auf Grund dieser 
Bestimmung muß man unterscheiden, von welcher Seite die Lösung 
des Verhältnisses ausgeht. Beendet der Versicherte den Vertrag, so 
haftet er für das laufende Versicherungsjahr, es sei denn, daß er für 
mehrere Jahre die Prämie vorausbezahlt hätte, die ihm dann bis zum 
Aufhebungstage zurückzugewühren ist. Hebt die Versicherungsgesell- 
schaft das Abkommen auf, so ist sie gewóhnlich verpflichtet, die 
Prümie für den Rest der Versicherungszeit unter Abzug einer Ver- 
waltungsgebühr zurückzuzahlen; das N&here hierüber wird in der Police 
vorgesehen. "Wegen der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nichts 
Besonderes zu bemerken. 
7) Die Viehversicherung ist nicht nur für den Landwirt, 
sondern oft auch für den Fabrikbesitzer von Bedeutung. Sie pflegt 
sich auf gewisse Vieharten (Pferde, Rindvieh, Schweine usw.), ja 
meistens auf bestimmt bezeichnete einzelne Tiere, deren vorgüngige 
Untersuchung durch einen Tierarzt üblich ist, zu beschränken. Der 
Eintritt des Schadens wird dagegen meistens nicht von einem 
Unglücksfall abhängig gemacht, sondern die Entschädigungspflicht 
gilt auch bei natürlichem Tode und umfaßt gleichfalls diejenigen be- 
sonderen Fälle, in welchen infolge von Verletzungen eine Tötung 
innerhalb kürzester Frist unbedingt notwendig ist und von dem Vor- 
stande angeordnet wird (Lewis a. a. O. S. 209, 254 ff). Bei Schlacht- 
vieh wird Vergütung für den Fall mit zugesichert, wenn das 
geschlachtete Stiick Vieh fiir ungesund bzw. ganz oder teilweise un- 
genießbar erklärt wird, der Erlös für das Tier fállt der Versicherungs- 
kasse zu. Manche Statuten gehen noch weiter und versprechen eine 
Entschädigung selbst dann, wenn langwierige, die Gebrauchsfähigkeit 
des Tieres aufhebende Krankheiten eintreten, deren Heilung sehr un- 
sicher ist oder mit Rücksicht auf die Kur- und Futterkosten in keinem 
Verhältnis zu dem Versicherungswerte steht. 
9) Die Kredit- und die Hypothekenversicherung haben 
die Aufgabe, den Versicherten ganz oder teilweise für den Ausfall zu 
entschüdigen, der ihm bei Zahlungsunfihigkeit eines Schuldners oder 
bei der Nichtbefriedigung eines Hypothekanspruches im Zwangsver- 
steigerungsverfahren entsteht. Bevor nicht die Fruchtlosigkeit des Vor- 
gehens gegen den ursprünglichen Schuldner bzw. gegen das verpfándete 
Grundstück im ordnungsmáDigenVollstreckungswege festgestellt ist, kann 
der Rückgriff auf die Versicherungsgesellschaft nicht erfolgen. Zahlt 
die letztere den Versicherungsbetrag aus, so steht ihr ein Anspruch auf 
Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner bzw. der Hypothek ZU, 
sofern diese nicht im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen ist. 
      
  
   
  
     
     
  
  
  
  
  
  
  
  
     
    
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
	        
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