336 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
stellungsarbeiten oder, wenn der Schadensfall wegen Verschuldens des
Versicherten bzw. aus sonstigen Gründen keine Entschädigung nach
sich zog, alsbald nach Feststellung dieser Tatsache geltend gemacht
wird. Bei Aufhebung des Versicherungsvertrages auf Grund dieser
Bestimmung muß man unterscheiden, von welcher Seite die Lösung
des Verhältnisses ausgeht. Beendet der Versicherte den Vertrag, so
haftet er für das laufende Versicherungsjahr, es sei denn, daß er für
mehrere Jahre die Prämie vorausbezahlt hätte, die ihm dann bis zum
Aufhebungstage zurückzugewühren ist. Hebt die Versicherungsgesell-
schaft das Abkommen auf, so ist sie gewóhnlich verpflichtet, die
Prümie für den Rest der Versicherungszeit unter Abzug einer Ver-
waltungsgebühr zurückzuzahlen; das N&here hierüber wird in der Police
vorgesehen. "Wegen der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nichts
Besonderes zu bemerken.
7) Die Viehversicherung ist nicht nur für den Landwirt,
sondern oft auch für den Fabrikbesitzer von Bedeutung. Sie pflegt
sich auf gewisse Vieharten (Pferde, Rindvieh, Schweine usw.), ja
meistens auf bestimmt bezeichnete einzelne Tiere, deren vorgüngige
Untersuchung durch einen Tierarzt üblich ist, zu beschränken. Der
Eintritt des Schadens wird dagegen meistens nicht von einem
Unglücksfall abhängig gemacht, sondern die Entschädigungspflicht
gilt auch bei natürlichem Tode und umfaßt gleichfalls diejenigen be-
sonderen Fälle, in welchen infolge von Verletzungen eine Tötung
innerhalb kürzester Frist unbedingt notwendig ist und von dem Vor-
stande angeordnet wird (Lewis a. a. O. S. 209, 254 ff). Bei Schlacht-
vieh wird Vergütung für den Fall mit zugesichert, wenn das
geschlachtete Stiick Vieh fiir ungesund bzw. ganz oder teilweise un-
genießbar erklärt wird, der Erlös für das Tier fállt der Versicherungs-
kasse zu. Manche Statuten gehen noch weiter und versprechen eine
Entschädigung selbst dann, wenn langwierige, die Gebrauchsfähigkeit
des Tieres aufhebende Krankheiten eintreten, deren Heilung sehr un-
sicher ist oder mit Rücksicht auf die Kur- und Futterkosten in keinem
Verhältnis zu dem Versicherungswerte steht.
9) Die Kredit- und die Hypothekenversicherung haben
die Aufgabe, den Versicherten ganz oder teilweise für den Ausfall zu
entschüdigen, der ihm bei Zahlungsunfihigkeit eines Schuldners oder
bei der Nichtbefriedigung eines Hypothekanspruches im Zwangsver-
steigerungsverfahren entsteht. Bevor nicht die Fruchtlosigkeit des Vor-
gehens gegen den ursprünglichen Schuldner bzw. gegen das verpfándete
Grundstück im ordnungsmáDigenVollstreckungswege festgestellt ist, kann
der Rückgriff auf die Versicherungsgesellschaft nicht erfolgen. Zahlt
die letztere den Versicherungsbetrag aus, so steht ihr ein Anspruch auf
Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner bzw. der Hypothek ZU,
sofern diese nicht im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen ist.