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2. Die einz. Hauptarten d. Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 337
s) Die Versicherung von Wertpapieren gegen Auslosung
soll den Schaden decken, welcher dem Inhaber von Obligationen,
Aktien und anderen Werturkunden dadurch entsteht, daß bei der Aus-
losung die Aussicht auf einen ferneren Zinsgenuß, auf Dividenden-
zahlungen, Prämien oder auf günstige Veräußerung verloren geht.
Der Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn am Auslosungs-
tage die Möglichkeit bestand, für die Zukunft in vorteilhafterer Weise
von dem Papiere (durch hohe Verzinsung oder Abhebung des Ge-
winnes u. dgl.) Nutzen zu ziehen oder es zu einem höheren Kurse
zu veräußern, als der in den Auslosungsbedingungen festgesetzte
Kapitalbetrag (Nominalwert, unter Umständen mit Zuschlag oder Ab-
zug) es mit sich brachte.) Bei unter Pari stehenden Papieren ist
also die Versicherung gegen Kursverlust bei Auslosungen gegenstandslos.
6) Die Transportversicherung zerfällt in die im Handels-
gesetzbuch eingehend geregelte See- und die Binnentransportver-
sicherung; letztere folgt in vielen Beziehungen denselben Grundsätzen
wie die Seeversicherung. Als Beispiel sei der S8 1 einer Berliner
Transportversicherungsgesellschaft (für Landtransport) angeführt:
„Die Versicherungsgesellschaft haftet bei den Transporten von Gütern
aller Art auf Eisenbahnen und Posten, soweit der Transport zu
Lande stattfindet, für allen Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder
Abhandenkommen, welches der versicherte Gegenstand, während er
sich in dem Gewahrsam der betreffenden Eisenbahn- bzw. Postver-
waltung befindet, wie und auf welche Weise es sein mag, nach
Qualität oder Quantität erleidet, soweit nicht durch die nachfolgenden
Bestimmungen ein anderes vereinbart ist.“ Die Versicherung pflegt
Kriegsgefahr, Volksaufstände u. dgl. auszunehmen, im übrigen aber
alle denkbaren Ereignisse zu umfassen, deren Eintritt schädlich werden
konnte (Transportgefahr, vgl. Ehrenberg a.a. 0.18.67). Für die Ent-
schädigung ist nicht der Wert am Orte des Verlustes bzw. des Schadens,
sondern der Wert am Bestimmungsorte entscheidend (Lewis S. 251).
Für die Transportversicherung eignet sich ganz vornehmlich die
oben unter dem Namen „laufende Versicherung“ bezeichnete Ver-
tragsform (S. 316) oder die „Pauschalversicherung“. Bei der ersteren
ist keine einheitliche Versicherungssumme für alle im Laufe des Ver-
sicherungszeitabschnittes ausgeführten Transporte noch eine einheit-
liche Prämie vorhanden, es wird vielmehr nur eine Höchstsumme
bezeichnet, bis zu welcher innerhalb der vereinbarten Zeitdauer die
Versicherungsgesellschaft das Risiko für jeden Transport gewisser
Gegenstände bei Benutzung bestimmter Beförderungsmittel und Reise-
strecken tragen will; die einzelnen Transporte werden dann von Fall
zu Fall von dem Versicherten gemeldet, und es wird für jeden der-
1) Lewis 8. 257 ff.
Der Fabrikbetrieb.