Full text: Betrieb von Fabriken

   
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2. Die einz. Hauptarten d. Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 337 
s) Die Versicherung von Wertpapieren gegen Auslosung 
soll den Schaden decken, welcher dem Inhaber von Obligationen, 
Aktien und anderen Werturkunden dadurch entsteht, daß bei der Aus- 
losung die Aussicht auf einen ferneren Zinsgenuß, auf Dividenden- 
zahlungen, Prämien oder auf günstige Veräußerung verloren geht. 
Der Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn am Auslosungs- 
tage die Möglichkeit bestand, für die Zukunft in vorteilhafterer Weise 
von dem Papiere (durch hohe Verzinsung oder Abhebung des Ge- 
winnes u. dgl.) Nutzen zu ziehen oder es zu einem höheren Kurse 
zu veräußern, als der in den Auslosungsbedingungen festgesetzte 
Kapitalbetrag (Nominalwert, unter Umständen mit Zuschlag oder Ab- 
zug) es mit sich brachte.) Bei unter Pari stehenden Papieren ist 
also die Versicherung gegen Kursverlust bei Auslosungen gegenstandslos. 
6) Die Transportversicherung zerfällt in die im Handels- 
gesetzbuch eingehend geregelte See- und die Binnentransportver- 
sicherung; letztere folgt in vielen Beziehungen denselben Grundsätzen 
wie die Seeversicherung. Als Beispiel sei der S8 1 einer Berliner 
Transportversicherungsgesellschaft (für Landtransport) angeführt: 
„Die Versicherungsgesellschaft haftet bei den Transporten von Gütern 
aller Art auf Eisenbahnen und Posten, soweit der Transport zu 
Lande stattfindet, für allen Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder 
Abhandenkommen, welches der versicherte Gegenstand, während er 
sich in dem Gewahrsam der betreffenden Eisenbahn- bzw. Postver- 
waltung befindet, wie und auf welche Weise es sein mag, nach 
Qualität oder Quantität erleidet, soweit nicht durch die nachfolgenden 
Bestimmungen ein anderes vereinbart ist.“ Die Versicherung pflegt 
Kriegsgefahr, Volksaufstände u. dgl. auszunehmen, im übrigen aber 
alle denkbaren Ereignisse zu umfassen, deren Eintritt schädlich werden 
konnte (Transportgefahr, vgl. Ehrenberg a.a. 0.18.67). Für die Ent- 
schädigung ist nicht der Wert am Orte des Verlustes bzw. des Schadens, 
sondern der Wert am Bestimmungsorte entscheidend (Lewis S. 251). 
Für die Transportversicherung eignet sich ganz vornehmlich die 
oben unter dem Namen „laufende Versicherung“ bezeichnete Ver- 
tragsform (S. 316) oder die „Pauschalversicherung“. Bei der ersteren 
ist keine einheitliche Versicherungssumme für alle im Laufe des Ver- 
sicherungszeitabschnittes ausgeführten Transporte noch eine einheit- 
liche Prämie vorhanden, es wird vielmehr nur eine Höchstsumme 
bezeichnet, bis zu welcher innerhalb der vereinbarten Zeitdauer die 
Versicherungsgesellschaft das Risiko für jeden Transport gewisser 
Gegenstände bei Benutzung bestimmter Beförderungsmittel und Reise- 
strecken tragen will; die einzelnen Transporte werden dann von Fall 
zu Fall von dem Versicherten gemeldet, und es wird für jeden der- 
  
  
1) Lewis 8. 257 ff. 
Der Fabrikbetrieb. 
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
     
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
  
 
	        
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