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Die Arbeiterversicherungsgesetze.
Von Stadtrat von Frankenberg in Braunschweig.
1. Die Krankenversicherung.
Die Grundlage der gesamten Arbeiterversicherung, die in Kranken-,
Unfall- und Invalidenversicherung gegliedert ist, bildet die Kranken-
versicherung, nicht nur, weil das Krankenversicherungsgesetz in seiner
urspriinglichen Fassung vom 15. Juni 1883 allen Gesetzen, die sich
mit der weiteren Ausgestaltung beschäftigten, geschichtlich voran-
gegangen ist, sondern weil auch heute noch zeitlich und sachlich
sich die Unfall- und die Invalidenversicherung an die Krankenver-
sicherung anschließen und in ihr die wesentliche Stütze finden. Je
besser die erste und nächste Fürsorge bei Krankheitsfällen, Ver-
letzungen u. dgl. eingreift, desto mehr werden die Wege für die
spätere Tätigkeit der Berufsgenossenschaften, Landesversicherungs-
anstalten, Knappschaftspensionskassen usw. geebnet. Solange das
Endziel, eine einheitliche Arbeiterversicherung, nicht erreicht ist,
muß deshalb im Interesse aller Teile, nicht am wenigsten auch des
Fabrikherrn, darauf hingewirkt werden, daß den in der Fabrik tätigen
Personen bei Erkrankungen (einschließlich der Verletzungen) rasch,
ausreichend und nachhaltig Hilfe gewährt wird.
a) Sachlicher Umfang.
So zweifelhaft es sonst sein mag, ob ein Betrieb vom Kranken-
versicherungszwang berührt wird, bei den Fabriken gestaltet sich
die Sache einfach: in 8 1 Nr. 1 Kr. V. G. sind ausdrücklich die Fabriken
als solche Unternehmen mit aufgeführt, welche diesem Zwange unter-
stehen, und neben ihnen werden Handelsgewerbe, Handwerk und
sonstige stehende Gewerbebetriebe genannt.
b) Persönlicher Umfang.
Nur die Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn in der
Fabrik beschäftigt sind, unterliegen dem Zwang. Als derartige Ver-
gütung gilt auch freie Kost, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung
und sonstiger „Naturalbezug“ nach Durchschnittswerten. Tantiemen,
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