Full text: Betrieb von Fabriken

   
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1. Die Krankenversicherung. c) Die Arten der Krankenkassen. 341 
Über die Frage, ob Erweiterungen solcher Art vorliegen, wird 
in den Städten die Ortsobrigkeit, in den Landbezirken die staatliche 
Verwaltungsbehörde auf Wunsch zuverlässige Auskunft geben. In 
einigen anderen Fällen sieht das Gesetz eine Einschränkung der 
Versicherungspflicht vor: 
c) Auf ihren Antrag sind Personen, die durch Verletzungen, 
Gebrechen, chronische Krankheiten usw. beschränkt erwerbsfähig sind, 
von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn der Armenverband 
der Befreiung zustimmt. Der Arbeitgeber wird, obgleich das Gesetz 
ihn nicht erwähnt, häufig derjenige sein, welcher die Befreiung ver- 
anlaßt: bei der Wahl zwischen der Möglichkeit, einen im Erwerb 
beeinträchtigten Arbeiter, der vielleicht jahrelang treu der Fabrik 
gedient hat, fernerhin zu beschäftigen oder ihm aus Sorge um das 
Wohl der Krankenkasse den Laufpaß zu geben, wird sich mancher 
Fabrikherr gern für den ersten Weg entscheiden. 
ß) Dasselbe Recht, auf Befreiung anzutragen, haben Personen, 
denen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein 
Rechtsanspruch auf eine dem $ 6 Kr.V.G. entsprechende oder gleich- 
wertige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfühigkeit des 
Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruches gesichert ist. Da für 
mindestens 26 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei u. dgl. und bei 
Erwerbsunfühigkeit ein Krankengeld in halber Hóhe des ortsüblichen 
Tagelohnes für jeden Arbeitstag zu gewühren ist, so steht diesen 
Leistungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, für 26 Wochen den 
Lohn unverkürzt weiter zu zahlen, jedenfalls gleich, ja sie geht, da 
man im allgemeinen den Wert der árztlichen Behandlung und Arznei- 
versorgung etwa auf die Hälfte des Krankengeldbetrages schützt, noch 
darüber hinaus. Dennoch wird die Mitgliedschaft in der Kranken- 
kasse für beide Teile vorzuziehen sein. 
y) Ähnliches gilt von der dritten Ausnahme, die das Kr.V.G. 
vorsieht ($ 3b). Lehrlinge, denen durch den Arbeitgeber für die 
während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungs- 
fälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Kranken- 
hause auf die Dauer von 26 Wochen gesichert ist, sind vom Kranken- 
versicherungszwange zu befreien, doch hat man zweckmäßigerweise 
nicht den Lehrlingen oder ihren Vertretern, sondern den Arbeitgebern 
das Antragsrecht eingeräumt. 
c) Die Arten der Krankenkassen. 
Eine Hauptschwierigkeit für jeden, der fremd den deutschen 
Krankenfiirsorgeeinrichtungen gegeniibertritt und sich damit vertraut 
machen möchte, liegt in der Mannigfaltigkeit der verschiedenen 
Krankenkassen. Die nótige Übersicht wird am besten dadurch ge- 
    
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
	        
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