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1. Die Krankenversicherung. c) Die Arten der Krankenkassen. 341
Über die Frage, ob Erweiterungen solcher Art vorliegen, wird
in den Städten die Ortsobrigkeit, in den Landbezirken die staatliche
Verwaltungsbehörde auf Wunsch zuverlässige Auskunft geben. In
einigen anderen Fällen sieht das Gesetz eine Einschränkung der
Versicherungspflicht vor:
c) Auf ihren Antrag sind Personen, die durch Verletzungen,
Gebrechen, chronische Krankheiten usw. beschränkt erwerbsfähig sind,
von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn der Armenverband
der Befreiung zustimmt. Der Arbeitgeber wird, obgleich das Gesetz
ihn nicht erwähnt, häufig derjenige sein, welcher die Befreiung ver-
anlaßt: bei der Wahl zwischen der Möglichkeit, einen im Erwerb
beeinträchtigten Arbeiter, der vielleicht jahrelang treu der Fabrik
gedient hat, fernerhin zu beschäftigen oder ihm aus Sorge um das
Wohl der Krankenkasse den Laufpaß zu geben, wird sich mancher
Fabrikherr gern für den ersten Weg entscheiden.
ß) Dasselbe Recht, auf Befreiung anzutragen, haben Personen,
denen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein
Rechtsanspruch auf eine dem $ 6 Kr.V.G. entsprechende oder gleich-
wertige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfühigkeit des
Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruches gesichert ist. Da für
mindestens 26 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei u. dgl. und bei
Erwerbsunfühigkeit ein Krankengeld in halber Hóhe des ortsüblichen
Tagelohnes für jeden Arbeitstag zu gewühren ist, so steht diesen
Leistungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, für 26 Wochen den
Lohn unverkürzt weiter zu zahlen, jedenfalls gleich, ja sie geht, da
man im allgemeinen den Wert der árztlichen Behandlung und Arznei-
versorgung etwa auf die Hälfte des Krankengeldbetrages schützt, noch
darüber hinaus. Dennoch wird die Mitgliedschaft in der Kranken-
kasse für beide Teile vorzuziehen sein.
y) Ähnliches gilt von der dritten Ausnahme, die das Kr.V.G.
vorsieht ($ 3b). Lehrlinge, denen durch den Arbeitgeber für die
während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungs-
fälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Kranken-
hause auf die Dauer von 26 Wochen gesichert ist, sind vom Kranken-
versicherungszwange zu befreien, doch hat man zweckmäßigerweise
nicht den Lehrlingen oder ihren Vertretern, sondern den Arbeitgebern
das Antragsrecht eingeräumt.
c) Die Arten der Krankenkassen.
Eine Hauptschwierigkeit für jeden, der fremd den deutschen
Krankenfiirsorgeeinrichtungen gegeniibertritt und sich damit vertraut
machen möchte, liegt in der Mannigfaltigkeit der verschiedenen
Krankenkassen. Die nótige Übersicht wird am besten dadurch ge-