Full text: Betrieb von Fabriken

   
QD M vct a 
= Us 
(6 
1. Die Krankenversicherung. c) Die Arten der Krankenkassen. 343 
dienst des einzelnen Versicherten oder bestimmter, zum Teil höher 
gelohnter Gruppen bemessen, sondern es beschränkt sich auf die 
Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes, den gewöhnliche (ungelernte) 
Tagearbeiter nach den behördlichen Festsetzungen am Beschäftigungs- 
orte (d.h. bei Fabriken am Sitze des Betriebes) haben. Die Ein- 
richtung ist von Anfang an als ein Notbehelf gedacht, und so ist 
es erfreulich, daß sie in den größeren Städten fast ganz durch die 
übrigen Zwangskassen verdrängt wird, während man sie in den 
mittleren und kleinen Städten, vor allem aber auf dem Lande noch 
vielfach findet. — Während die Gemeindekrankenversicherung also nur 
in letzter Reihe Bedeutung hat, darf man die Ortskrankenkassen 
als den Kern, die Hauptträger der Krankenversicherung bezeichnen. 
Sie sind selbständige, von der Gemeindebehôrde nur betreffs ihrer 
Entstehung abhängige, sonst aber mit eigener Verwaltung, mit 
Statuten und der Möglichkeit gewisser Erweiterungen ausgestattete 
Körperschaften, bei denen die Arbeitgeber und -Nehmer in der General- 
versammlung und dem Kassenvorstande nach dem Verhältnis der von 
ihnen aufgebrachten Beiträge zu Worte kommen. Ihre Errichtung 
erfolgt durch die Gemeindebehörde, sei es aus freiem Willen oder auf 
Anordnung der Oberbehörde, die für die in einem Gewerbszweige oder 
einer Betriebsart beschäftigten Personen die Gründung einer Orts- 
krankenkasse fordern kann, wenn dies von den Beteiligten beantragt 
wird und diesem Antrage, nachdem allen Beteiligten Gelegenheit zu 
einer Äußerung gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und 
mindestens 100 beitreten. Auch für mehrere Berufszweige oder Be- 
triebsarten kann in ähnlicher Weise die Errichtung erzwungen werden, 
jedoch nur, wenn die Mehrheit jeder Erwerbsgruppe und mindestens 
die Zahl von 100 Beteiligten sich dafür ausspricht. 
Der dritten Hauptart der Zwangskassen, den Fabrik-(Betriebs-) 
Krankenkassen, wird ein besonderer Abschnitt gewidmet werden 
(S. 352). Einstweilen sei hier nur kurz bemerkt, daß sie gewisser- 
maßen die Grundsätze der Ortskrankenkasse auf den beschränkten 
Kreis der innerhalb einer bestimmten Fabrik bescháftigten Personen 
übertragen und dabei den Fabrikherrn zum Träger einer gesetzlich im 
einzelnen geregelten Reihe von Rechten und Pflichten machen. 
Daß für Fabrikbesitzer eine Baukrankenkasse (88 69 ff. Kr.V. G.) 
Bedeutung gewinnen könnte, ist wohl deshalb als ausgeschlossen 
anzusehen, weil nach § Ha Kr. V. G. selbst bei vorübergehenden 
größeren Außenarbeiten die betreffenden Arbeiter in dem bisherigen 
Versicherungsverhältnis ihrer Orts- oder Fabrikkrankenkasse zu be- 
lassen sind, ein Satz, der für Maschinenfabriken und ähnliche Unter- 
nehmungen die Handhabung sehr vereinfacht. 
An Innungskrankenkassen (873 Kr. V.G.) werden Fabrik- 
besitzer ebenfalls schwerlich beteiligt sein, weil jene zur rechten Be- 
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
  
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.