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1. Die Krankenversicherung. c) Die Arten der Krankenkassen. 343
dienst des einzelnen Versicherten oder bestimmter, zum Teil höher
gelohnter Gruppen bemessen, sondern es beschränkt sich auf die
Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes, den gewöhnliche (ungelernte)
Tagearbeiter nach den behördlichen Festsetzungen am Beschäftigungs-
orte (d.h. bei Fabriken am Sitze des Betriebes) haben. Die Ein-
richtung ist von Anfang an als ein Notbehelf gedacht, und so ist
es erfreulich, daß sie in den größeren Städten fast ganz durch die
übrigen Zwangskassen verdrängt wird, während man sie in den
mittleren und kleinen Städten, vor allem aber auf dem Lande noch
vielfach findet. — Während die Gemeindekrankenversicherung also nur
in letzter Reihe Bedeutung hat, darf man die Ortskrankenkassen
als den Kern, die Hauptträger der Krankenversicherung bezeichnen.
Sie sind selbständige, von der Gemeindebehôrde nur betreffs ihrer
Entstehung abhängige, sonst aber mit eigener Verwaltung, mit
Statuten und der Möglichkeit gewisser Erweiterungen ausgestattete
Körperschaften, bei denen die Arbeitgeber und -Nehmer in der General-
versammlung und dem Kassenvorstande nach dem Verhältnis der von
ihnen aufgebrachten Beiträge zu Worte kommen. Ihre Errichtung
erfolgt durch die Gemeindebehörde, sei es aus freiem Willen oder auf
Anordnung der Oberbehörde, die für die in einem Gewerbszweige oder
einer Betriebsart beschäftigten Personen die Gründung einer Orts-
krankenkasse fordern kann, wenn dies von den Beteiligten beantragt
wird und diesem Antrage, nachdem allen Beteiligten Gelegenheit zu
einer Äußerung gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und
mindestens 100 beitreten. Auch für mehrere Berufszweige oder Be-
triebsarten kann in ähnlicher Weise die Errichtung erzwungen werden,
jedoch nur, wenn die Mehrheit jeder Erwerbsgruppe und mindestens
die Zahl von 100 Beteiligten sich dafür ausspricht.
Der dritten Hauptart der Zwangskassen, den Fabrik-(Betriebs-)
Krankenkassen, wird ein besonderer Abschnitt gewidmet werden
(S. 352). Einstweilen sei hier nur kurz bemerkt, daß sie gewisser-
maßen die Grundsätze der Ortskrankenkasse auf den beschränkten
Kreis der innerhalb einer bestimmten Fabrik bescháftigten Personen
übertragen und dabei den Fabrikherrn zum Träger einer gesetzlich im
einzelnen geregelten Reihe von Rechten und Pflichten machen.
Daß für Fabrikbesitzer eine Baukrankenkasse (88 69 ff. Kr.V. G.)
Bedeutung gewinnen könnte, ist wohl deshalb als ausgeschlossen
anzusehen, weil nach § Ha Kr. V. G. selbst bei vorübergehenden
größeren Außenarbeiten die betreffenden Arbeiter in dem bisherigen
Versicherungsverhältnis ihrer Orts- oder Fabrikkrankenkasse zu be-
lassen sind, ein Satz, der für Maschinenfabriken und ähnliche Unter-
nehmungen die Handhabung sehr vereinfacht.
An Innungskrankenkassen (873 Kr. V.G.) werden Fabrik-
besitzer ebenfalls schwerlich beteiligt sein, weil jene zur rechten Be-